pts19990326001 Politik/Recht, Unternehmen/Wirtschaft

Bodenrecht leistet Spekulation Vorschub

Steuerrechtler Stingl kritisiert immer komplizierter werdende Rechtsmaterie - Immobilienrecht ein "Lotto" für Steuerzahler


Wien (TPA) (pts001/26.03.1999/07:00) Der Steuerberater und Immobilientreuhänder Mag. Walter Stingl hat anläßlich einer Buchpräsentation am Mittwoch in Wien darauf hingewiesen, daß die Unklarheit und Restriktivität des derzeitigen Bodenrechts der Spekulation Vorschub leistet, aber auch Umgehungshandlungen und Streitfälle fördert. Die aktuelle Steuerreform habe nichts dazu beigetragen, das Immobilienrecht zu entrümpeln, kritisierte der Immobilienspezialist Stingl, der mit Dkfm. Gerhard Nidetzky von TPA Treuhand Partner Austria das Handbuch "Immobilien & Steuern" (Manz Verlag) vorgestellt hat.

Mittlerweile sei das Immobilienrecht so unübersichtlich, daß man bereits von einem "Zahlenlotto" sprechen könne. Über 40 steuerrechtliche Bestimmungen behandeln gegenwärtig den Themenkomplex Immobilien. Für den Laien sei die Rechtsmaterie inzwischen völlig unverständlich, sagte Stingl, selbst Fachleute hätten es schwer, sich in der Materie zurechtzufinden. (Das Handbuch Immobilien & Steuern gibt hier Hilfestellung.)

Die Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit des Wohnrechts habe ihre Entsprechung im Steuerrecht, da viele Begriffe und Folgewirkungen vom Mietrechtsgesetz herrühren, meinte Stingl. Jede Steuerreform habe die Materie noch weiter verkompliziert. Als Beispiel führte Stingl die letzte Novelle des Gebührengesetzes an, die ab 1. Juli 1999 gelten soll. In dieser Novelle ist für befristete Wohnungsmietverträge eine Gebührenobergrenze in Höhe des dreifachen Jahresmietzinses vorgesehen (derzeit bis zum 18-fachen).

Dies Gebührenobergrenze gilt aber nur für die Wohnungsnutzung. Daraus resultiert die Frage, worin sich eine "Wohnungsnutzung" von "anderwertiger Nutzung" unterscheidet. In den erläuternden Bemerkungen hat sich der Gesetzgeber darüber auch schon Gedanken gemacht. Zitat: "Wohnzwecken dienen Gebäude oder Räulichkeiten in Gebäuden dann, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen."

Als Berater frage man sich, ob nicht eine generelle dreijährige Obergrenze für Mietverträge ausreichend gewesen wäre, meinte Stingl: "Ein Berater muß, die Finanzverwaltung darf sich damit in Zukunft über dieses Thema auch weiterhin den Kopf zerbrechen." Es stellt sich die Frage, ob dies in Relation zum Mehrergebnis für den Fiskus stehe.

Information: TPA Treuhand Partner Austria, Mag. Helene Bovenkamp, Mag. Karin Fuhrmann, Ziegelofengasse 33, 1050 Wien, Tel. 01/54650-0, Fax DW 299, eMail: tpabo@via.at oder tpajh@via.at, http://www.tpawt.com Mag. Ing. Walter Stingl, Top Audit, Laxenburger Straße 83, 1100 Wien, Tel. 01/6040151, Fax DW 25.

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