ptp20230720014 Politik/Recht, Kultur/Lifestyle

Umfang des Kontaktrechtes: Je kleiner die Kinder, desto öfter, aber kürzer


Wien (ptp014/20.07.2023/10:45)

Häufig kommen Klienten mit der Frage zu mir, in welchem Ausmaß das Kontaktrecht gesetzlich geregelt ist. Die Antwort lautet, dass eine gesetzliche Regelung nicht besteht, jedoch von den Gerichten eine Spruchpraxis besteht, sodass diese als Orientierungshilfe für die Eltern herangezogen werden kann.

So wurde beispielsweise in der jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 122/21a ausgesprochen, dass bei einem vierjährigen Kind zwei Kontakte im Monat erforderlich seien, um eine Entfremdung zu vermeiden.

Je älter die Kinder, desto ausgedehnter wird das Kontaktrecht, wobei zusammenhängende Blöcke üblicherweise vorgesehen sind, wie beispielsweise von Freitagnachmittag bis Montagfrüh oder von Samstagfrüh bis Sonntagabend. Bei Kleinkindern wird auch ein Kontaktrecht für eine oder zwei Stunden alle paar Tage festgesetzt, um eben zu vermeiden, dass das Kind den Vater vergisst.

Ein Kontaktrecht kann auch über Antrag des Vaters mit einer Beugestrafe durchgesetzt werden. Dies hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 6 Ob 196/21y neuerlich bekräftigt, wobei ausgesprochen wurde, dass diese Beugestrafe, bei der es sich um eine Geldstrafe handelt, durchaus auf "weh" tun soll. Der Ausspruch einer Geldstrafe von € 500,-- wurde gebilligt, selbst wenn die Mutter kein Vermögen oder nur ein geringes Einkommen hat.

Üblicherweise ist es so, dass nach einer Scheidung anfangs große Probleme bei der Ausübung des Kontaktrechtes entstehen können, die sich jedoch im Laufe der Zeit und mit dem Alter der Kinder lösen.

Wichtig ist, dass der Wunsch des Kindes stets berücksichtigt wird, insbesonders wenn dieses bereits ein Alter von 10 Jahren oder mehr aufweist. Auch hiebei gibt es in der Judikatur keine genaue Altersgrenze. Je intensiver der Wunsch ausgedrückt wird, desto eher wird dieser vom Gericht berücksichtigt. Dies gilt selbst bei sehr kleinen Kindern, wie beispielsweise einem 7 Jahre alten Mädchen, das vehement nicht zum Vater wollte.



(Ende)
Aussender: Mag. jur. August Schulz - Ehescheidungsanwalt
Ansprechpartner: August Schulz
Tel.: +43 1 3460897
E-Mail: schulz@ehescheidungsanwalt.at
Website: www.ehescheidungsanwalt.at
|