ptp20230721012 Politik/Recht, Kultur/Lifestyle

Geld ohne Scheidungsverschulden

Wie Frauen auch ohne Verschulden des Mannes Unterhalt bekommen


Wien (ptp012/21.07.2023/15:00)

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass in Österreich das Verschuldensprinzip im Rahmen der Scheidung gilt. Dieses Prinzip haben die meisten Länder der Welt, wenn nicht im Rahmen des Scheidungsverfahrens, wie in Österreich, so beispielsweise im Unterhaltsverfahren. In Österreich erhält der schlechter verdienende Ehegatte, dies ist zu 99 Prozent die Ehefrau, einen Unterhalt von Seiten ihres geschiedenen Ehegatten lediglich dann, wenn ein überwiegendes oder alleiniges Verschulden desselben im Rahmen eines Scheidungsurteils ausgesprochen wird und zusätzlich der Ehemann zumindest das Doppelte von der Ehefrau verdient.

Es gibt jedoch auch Unterhaltsansprüche einer Ehefrau, deren Ehemann nicht schuldig geschieden wurde, nämlich den Billigkeitsunterhalt gem. § 68a EheG. Eine Bestimmung, die insbesonders für Frauen in jungen Jahren (Studentinnen) und älteren Damen (Pensionistinnen) gilt. Diese erhalten in etwa die Hälfte des gesetzlichen Verschuldensunterhaltes. Eine konkrete Berechnung wie beim gesetzlichen Unterhalt ist weder dem Gesetz noch der Judikatur zu entnehmen, was immer wieder zu Unklarheiten und Unsicherheiten bei Gericht führt. So erhält eine einkommenslose Ehefrau, die schuldlos geschieden ist, 33 Prozent des Einkommens des geschiedenen Ehemannes, während die Ehefrau, die einen Billigkeitsunterhalt erhält, 15 bis 33 Prozent an Unterhalt erhält. Oft ist die Richtschnur der Judikatur das Einkommen eines Mindestpensionisten, also ein Einkommen, das der geschiedenen Frau ein Leben wie das anderer Pensionistinnen gewährt, ohne dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pension besteht.

Es muss also ein Mangel an der Erwerbsfähigkeit vorliegen, das auch mit dem Alter oder Gesundheit zusammenhängen kann. Sozialhilfe, die möglicherweise gewährt wird, wird nicht auf den Unterhaltsanspruch des Ehegatten angerechnet. Dies hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 109/21i wiederum bestätigt.

Die Gewährung eines Billigkeitsunterhaltes stellt daher ein letztes Notventil dar, um Ehefrauen Unterhalt zu gewähren, bei denen sich die Eheleute einfach auseinandergelebt haben ohne dass ein besonderes Verschulden auf einer der beiden Seiten vorliegen muss.



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