ptp20230719025 Politik/Recht, Kultur/Lifestyle

Ehegattenunterhalt während aufrechter Ehe


Wien (ptp025/19.07.2023/15:25)

Grundsätzlich ist es interessant, dass Klienten immer davon ausgehen, dass ein Unterhaltsanspruch erst nach einer Ehescheidung entsteht. Richtig ist vielmehr, dass der Unterhaltsanspruch des schlechter Verdienenden, also fast immer die Ehefrau, mit der Eheschließung entsteht. Dieser Unterhalt während aufrechter Ehe wird üblicherweise durch die Bezahlung von Fixkosten durch den Ehemann, wie beispielsweise Miete, Energiekosten und dergleichen oder auch der Bezahlung eines Haushaltsgeldes abgedeckt.

Rechtlich bleibt die Frage zu klären, ob auch rückwirkend Unterhalt von der Ehefrau begehrt werden kann, was der Oberste Gerichtshof beispielsweise in der Entscheidung 6 Ob 123/21p wiederum bejaht hat. Diese rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt ist auch zeitlich nicht limitiert, in einem von mir vertretenem Fall betrug dies 25 Jahre. Zu prüfen ist jedoch nach der oben zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, ob nicht eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten betreffend der Unterhaltsgewährung bestand und ob die Ehefrau schon in der Vergangenheit deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie Unterhalt verlangen würde.

Die Unterhaltsberechnung selbst ist durch die Judikatur insofern vorgegeben, als dass das Einkommen der Ehefrau und des Ehemannes summiert werden, woraus das sogenannte Familieneinkommen gebildet wird und im Anschluss der Ehefrau 40 % desselben unter Abzug ihres Eigeneinkommens zusteht.

Bei Einkommenslosigkeit einer Ehefrau stehen ihr 33 % des Einkommens des Ehemannes zu.

Bei gemeinsamen Kindern wird von den oben genannten Prozentsätzen pro Kind ein Betrag von 4 % in Abzug gebracht.

Unterhalt wird daher vom Beginn der Ehe an geschuldet und nicht erst bei Beendigung derselben.



(Ende)
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