ptp20230724026 Politik/Recht, Kultur/Lifestyle

Vermögensteilung - voreheliches Vermögen

Berücksichtigung von vorehelichem Vermögen und Ersparnissen


Wien (ptp026/24.07.2023/15:20)

Im Rahmen einer Vermögensteilung ist nach der klaren gesetzlichen Bestimmung des § 82 Abs 1 Z 1 EheG eingebrachtes Vermögen, also voreheliches Vermögen sowie geschenktes und ererbtes Vermögen, dem Ehegatten zuzurechnen, der dieses erhalten hat. Dies wurde in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 6/21w nochmals bestätigt. In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, dass bei der Vermögensteilung Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zum ehelichen Vermögen zu berücksichtigen sind.

Im konkreten Fall hat die Ehefrau bei der Bemessung der Ausgleichszahlung, die sie an ihren Ehemann leisten muss, beklagt, dass die von ihrer Mutter geschenkten Geldbeträge nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass in der Vermögensteilung Vermögensgegenstände fortwirken, auch wenn sie nicht der Aufteilung unterliegen, wenn sie einem Ehegatten von dritter Seite geschenkt wurden und zwar in der Weise, dass sie vom aufzuteilenden Vermögen rechnerisch in Abzug zu bringen sind und ihm vorweg zuzuweisen sind.

Die Berücksichtigung solcher Vermögenswerte kommt aber grundsätzlich nur insoweit in Betracht, als sie noch zumindest in der Form vorhanden sind, dass es in einem Vermögensteilungsverfahren klar abgrenzbar fortbesteht. Das bedeutet, dass sie nicht mit anderen Vermögenswerten vermischt/vermengt sind.

Diese gesetzliche Bestimmung im Zusammenwirken mit der oberstgerichtlichen Spruchpraxis stellt sicher, dass jemand, der ein Vermögen in die Ehe einbringt, nicht einfach dieses durch die Eheschließung bzw. die nachfolgende Ehescheidung verliert.



(Ende)
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