ptp20230623025 Politik/Recht, Kultur/Lifestyle

Auch ein Haustier hat Rechte bei der nachehelichen Aufteilung

Wiener Scheidungsanwalt Mag. August Schulz gibt wichtigen Tipp für die nacheheliche Vermögensteilung


Wien (ptp025/23.06.2023/15:00)

Im Rahmen der nachehelichen Aufteilung ist auch das Haustier der Ehegatten einer Regelung zuzuführen, bei wem es in Zukunft wohnen kann. In diesem Fall kommt es jedoch nicht auf vermögensrechtliche Interessen an, beispielsweise, wer das Haustier bezahlt hat oder dergleichen, sondern auf die emotionale Bindung zu dem Tier. Anders wäre der Fall nur dann gelagert, wenn tierschutzrechtliche Bestimmungen dem widersprechen würden, wobei es keinesfalls ein so intensives Verfahren wie bei der Regelung der Obsorge oder des hauptsächlichen Aufenthaltes bei Kindern ist.

Bezug genommen wird in der zuletzt ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27.1.2023, 1 Ob 254/22t, auf die Bestimmung des § 285a ABGB, wonach Tiere keine Sachen sind und durch besondere Gesetze geschützt werden.

Demnach ist dem Ehegatten der Vorzug zu geben, bei dem das Tier besser aufgehoben ist, was zweifellos auch dem Zeitgeist entspricht. Es ist zu berücksichtigen, bei welchem Ehegatten das emotionale Verhältnis zum Haustier überwiegt und hat das Gericht dies auch zu berücksichtigen.

"Ich bin seit vielen Jahrzehnten höchst engagiert als Ehescheidungsanwalt in den Bereichen Ehegatten- und Kindesunterhalt, Familienrecht, Erbrecht, Testamente und Verteidigung in Strafsachen tätig. Im Laufe der letzten 30 Jahre habe ich mehr als 100 positive Entscheidungen beim Obersten Gerichtshof für meine Klienten erkämpft. Ein erstes Beratungsgespräch bringt viel Klarheit", so Ehescheidungsanwalt Mag. August Schulz.

Ehescheidungsanwalt Mag. jur. August Schulz
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