pts20050525009 Unternehmen/Wirtschaft, Politik/Recht

Gewerberechtsnovelle ermöglicht ganzheitliche Finanzberatung


Wien (pts009/25.05.2005/09:00) Vermögensberatung schließt nun auch die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen ein - Übergangsfrist endet per 30.Mai 2005

Mit der Gewerberechtsnovelle 2005 wurde die EU-Versicherungsvermittlungsrichtlinie, die per 15.1.2005 in Kraft trat, in österreichisches Recht umgesetzt. Für Versicherungsmakler und -agenten, aber insbesondere für unabhängige Finanzdienstleister (wie Gewerbliche Vermögensberater und Finanzdienstleistungsassistenten) bringt diese gemäß § 136a GewO eine sinnvolle Erweiterung des Gewerbes der "Vermögensberatung": Jedem Vermögensberater steht seit 30. November 2004 das zusätzliche Recht der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen zu. Dies ist das Ergebnis intensiver Bemühungen während des Gesetzwerdungsprozesses seitens des Fachverbandes Finanzdienstleister der Wirtschaftskammer Österreich (WKO), der sich bereits seit Jahren für eine ganzheitliche Finanzberatung einsetzt. "Die neue Rechtslage schafft mehr Transparenz und Klarheit im Bereich der unabhängigen Finanzdienstleistung, was natürlich insbesondere auch im Sinne des Konsumentenschutzes als ein weiterer Schritt in die richtige Richtung anzusehen ist", meint dazu der Fachverbandsobmann der Finanzdienstleister (WKO) Wolfgang K. Göltl.

Zudem heißt das Gewerbe "Vermögensberatung" nunmehr "Gewerbliche Vermögensberatung", womit eine bessere Abgrenzung zur Tätigkeit der konzessionierten Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) gewährleistet (§ 94 Z 75 GewO) ist.

Unabhängige Finanzdienstleister: Experten für Finanzplanung
Zur Qualifikation müssen gewerbliche Vermögensberater eine fundierte Fachausbildung sowie eine mindestens 2-jährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachweisen, bevor sie den beruflichen Befähigungsnachweis erlangen können. Denn nur umfassende Fachkenntnis ermöglicht es, angesichts der Fülle des Angebotes einen individuellen Finanzplan zu erstellen, der punktgenau den finanziellen Zielen und der Lebenssituation des jeweiligen Kunden entspricht. Schließlich sollen die Produkte einander ergänzen und Versorgungslücken vermieden werden.

Entsprechend der neuen Gewerbeordnung kann ein Vermögensberater nun in Ergänzung seiner Dienstleistung ("wirtschaftlicher Zusammenhang") auch alle sonstigen Versicherungssparten vermitteln, und zwar erstmals im Rahmen der neu geschaffenen Gewerbeform "Nebengewerbe" (vgl. bis dato war die Ausübung der Versicherungsvermittlung für Vermögensberater im "Nebenrecht" geregelt und nur beschränkt erlaubt). Eine Registrierung dieses Nebengewerbes bei der Gewerbebehörde ( Magistrat bzw. Bezirksamt, Register: http://versicherungsvermittler.brz.gv.at/zv/html/zgwframe.htm ) ist allerdings Voraussetzung. Die Übergangsfrist zur Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister endet per 30.5.2005.

Erforderliche Haftpflichtversicherung erhöht Konsumentenschutz

Egal, ob ein Versicherungsprodukt durch einen Versicherungsmakler, -agenten oder Vermögensberater vermittelt wird, alle müssen gegenüber der Behörde eine "Haftpflichtabsicherung" (Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Deckungsgarantie für Versicherungsmakler und echte Mehrfachagenten; uneingeschränkte Haftungserklärung für Einfachagenten und nicht konkurrenzierend anbietende Mehrfachagenten) mit einer Deckungssumme von Euro 1 Million pro Schadensfall und Euro 1,5 Millionen für alle Schadensfälle pro Jahr ab dem 15. Januar 2005 nachweisen. Dieser Nachweis ist spätestens bis 30. Mai 2005 zu erbringen.

Ohne diesen Nachweis erfolgt keine Eintragung ins neu geschaffene Versicherungsvermittlerregister und ohne Registereintragung bis 30.5.2005 ist die gewerbliche Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht erlaubt bzw. wird seitens der Gewerbebehörde ein Gewerbeentziehungsverfahren eingeleitet.

Nicht zuletzt profitieren Konsumenten von den neuen Bestimmungen, da sie die Berechtigung und somit die Qualifikation ihres Beraters nun online überprüfen können ( http://versicherungsvermittler.brz.gv.at/zv/html/zgwframe.htm ) .

Deklarationspflicht und Best Advice-Prinzip

Vermögensberater haben im Geschäftsverkehr, auf Papieren und Schriftstücken auch darauf hinzuweisen, dass sie zur Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen - gegebenenfalls auch zum Nebengewerbe Versicherungsvermittlung - berechtigt sind und somit alle Versicherungsprodukte - in Ergänzung ihrer eigentlichen Dienstleistung (= Vermögensberatung) - vermitteln können. Wesentlich dabei ist die Angabe, ob sie dabei als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler, der dem Best Advice-Prinzip verpflichtet ist, auftreten.

Objektivität des Beraters nun für Konsumenten besser erkennbar

Für den Versicherungskunden soll nach Intention des EU- Gesetzgebers nämlich unzweifelhaft klar sein, ob der ausgewählte Berater seine Interessen oder die eines/mehrerer Versicherer vertritt. Klarzustellen ist, ob eine Auswahlberatung aus allen Produkten aufgrund umfassender Marktbeobachtung erfolgt (Makler) oder der Vermittler nur bestimmte oder nur ein einziges Produkte vermittelt (Agent). Wer sich nicht deklariert, haftet als Makler (§ 26 Abs.2 MaklerG). Mehrfachagenten haften innerhalb der angegebenen Auswahl mehrerer Produkte wie ein Makler für "Best Advice".
In diesem Zusammenhang empfiehlt der Fachverband die Verwendung von Beratungsprotokollen - Musterbeispiele stehen unter http://www.wko.at/finanzdienstleister zum kostenlosen Download zur Verfügung. Diese decken allerdings keine Spezialfälle ab und ersetzen nicht in allen Fällen die kundenorientierte Beratung und spezifische Aufklärung über den zu vermittelnden Vertrag.

Rückfragehinweis:
Essential PR - Agentur für PR & Kommunikation
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