pts19981022005 Politik/Recht, Unternehmen/Wirtschaft

Arbeitslosengeld auch für Selbständige

Frist für Übergangsbestimmungen: 31.12.1998


Wien (TPA) (pts005/22.10.1998/08:00) Der Kreis potentieller Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezieher wird erweitert. Seit 1. Oktober 1998 können sich Selbständige durch die Entrichtung eines "Sicherungsbeitrages" von monatlich 500 Schilling die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld aus einem früheren Dienstverhältnis bewahren. Für die ersten drei Jahre nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist kein Sicherungsbeitrag zu entrichten.

Gesetzliche Voraussetzungen
* Der Antragsteller unterliegt der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und entrichtet keinen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (dies kann für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte, freiberuflich Erwerbstätige und "Neue Selbständige", freie Dienstnehmer, mehrfach geringfügig Beschäftigte und unselbständig tätige Grenzgänger zutreffen, immer unter der Voraussetzung, daß sie krankenpflichtversichert sind) und
* war in den letzten 5 Jahren vor dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung insgesamt 156 Wochen (= 3 Jahre) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.

Antrag innerhalb eines Jahres
Der schriftliche Antrag muß innerhalb eines Jahres nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger (SVA der gewerblichen Wirtschaft, der Bauern, Gebietskrankenkasse) gestellt werden.

Der Sicherungsbeitrag
Die Einhebung des Sicherungsbetrages erfolgt gemeinsam mit der Abfuhr des Krankenversicherungsbeitrages (z.B. vierteljährlich bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft, monatlich bei der GKK). Um tatsächlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen zu können, ist die kontinuierliche Bezahlung des Sicherungsbeitrages erforderlich. Wird der Antrag widerrufen oder länger als 4 Monate kein Sicherungsbeitrag geleistet, geht der Anspruch verloren. Ein neuerlicher Antrag kann erst wieder nach einer neuen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestellt werden.

Anspruch auf Arbeitslosengeld
Dieser besteht bei "Arbeitslosigkeit", d.h. daß in der Regel die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben werden muß. Als arbeitslos gelten selbständig Erwerbstätige aber auch, wenn
* das auf einen Monat umgelegte Jahreseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze (1998: 3.830 Schilling pro Monat) und
* der auf einen Monat entfallende Umsatz 34.504,51 Schilling (= Wert 1998) nicht übersteigen.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich an der (aufgewerteten) Beitragsgrundlage der letzten unselbständigen Tätigkeit, kommt aber maximal in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (1998: 7.992 S) zuzüglich Familienzuschläge (derzeit rund 650 S pro Familienmitglied) zur Auszahlung. Das Arbeitslosengeld ist steuerfrei.

Übergangsbestimmungen: Termin 31.12.1998
* Liegt das Ende der Jahresfrist vor dem 1. Jänner 1999, so ist der Antrag spätestens bis 31. Dezember 1998 einzubringen.
* Der Sicherungsbeitrag ist für vor dem 1. Oktober 1998 liegende Zeiträume bis 31. Dezember 1998 nachzuzahlen, wobei für vor dem 1. Mai 1996 liegende Zeiträume kein Beitrag zu entrichten ist. Nach vollständiger Bezahlung der zu entrichtenden Sicherungsbeiträge (max 14.500 S) gilt der Sicherungsbeitrag auch für die davor liegenden Zeiträume der Erwerbstätigkeit als entrichtet.

Diese Neuregelung kommt insbesondere für Jungunternehmer, für alle Selbständigen, die mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten rechnen, und für Personen in Betracht, die für die vorzeitige Alterspension noch Versicherungsmonate benötigen bzw. schon vor dem erstmöglichen Pensionsantritt aus dem Arbeitsleben ausscheiden müssen (wollen).

Beachtenswert ist, daß nach Ausschöpfung des Arbeitslosengeldes auf Antrag - die zeitlich unbegrenzte - Notstandshilfe gebührt, wenn die dafür geforderten Voraussetzungen vorliegen! (Mag. Gerda Schönsgibl, TPA Treuhand Partner Austria) http://www.tpawt.com

(Ende)
Aussender: Treuhand Partner Austria TPA
Ansprechpartner: Mag. Emilie Janeba-Hirtl
Tel.: 01/58835-205
E-Mail: tpajh@via.at
Website: www.tpawt.com/
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