pts19980617004 Unternehmen/Wirtschaft, Politik/Recht

Sparbuch-"Zwang" für GmbHs

Finanzminister schreibt Evidenzkonto für Einlagen und Auszahlungen vor


Wien (pts004/17.06.1998/09:00) Ein neuer Erlaß der Finanzverwaltung fordert von GmbHs und Aktiengesellschaften die Einrichtung eines "Evidenzkontos", in dem Einlagen und Einlagenrückzahlungen (Auszahlungen) der Gesellschaft sowie Umbuchungen rückwirkend seit 1992 (!) festzuhalten sind. Damit wird der Verwaltungsaufwand für Unternehmen und die Komplexität des Steuerrechts um eine weitere Facette bereichert, sagt der Wirtschaftstreuhänder TPA Treuhand Partner Austria.

Einlagenrückzahlungen sind idR Auszahlungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter aus jenen Mitteln, die ein Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen irgendwann einmal als Einlagen (nicht: Darlehen) eingezahlt hat. Zu dieser seit dem Jahre 1996 bestehenden Regelung hat nun die Finanzverwaltung einen 16seitigen, kleingedruckten Erlaß herausgegeben, in dem die Anwendung der Bestimmung insbesondere auf eine Gesellschaft und ihre Gesellschafter dargestellt wird.

Jede GmbH ist so verpflichtet, ein "Sparbuch" (Fachterminus: Evidenzkonto) mit mehreren Spalten anzulegen, in dem Einzahlungen in die und Auszahlungen aus der Gesellschaft an die Gesellschafter sowie Umbuchungen festgehalten werden. "Zinsen" (das sind die Gewinne der GmbH) werden dem "Sparbuch" - anders als bei der Bank - allerdings nicht gutgeschrieben. Eine Kopie dieses "Sparbuchs" ist dem Finanzamt mit der Steuererklärung zu übersenden.

Auch Gesellschafter kommen zum Handkuß
Nicht nur die GmbH hat ein "Sparbuch" für alle Gesellschafter gemeinsam zu führen, auch jeder Gesellschafter soll bzw. muß ein eigenes schriftliches "Sparbuch" anlegen, um seinen persönlichen "Sparbuchstand" evident zu halten. Dieser Einlagenstand stellt die Anschaffungskosten bzw. den Buchwert für seine Beteiligung dar und ist maßgeblich für die Ermittlung des Gewinnes anläßlich einer späteren Veräußerung. Wird die Beteiligung an der GmbH (anteilig) verschenkt oder vererbt, so muß auch das "Sparbuch" des Gesellschafters (anteilig) mitübertragen werden.

Werden "Spareinlagen" von der GmbH an die Gesellschafter rückgezahlt, so ist der Betrag vom Sparbuchstand in der Gesellschaft abzurechnen. Für Einlagenrückzahlungen ist wie bei echten Sparbuchabhebungen keine KESt an das Finanzamt abzuführen, nur an die Gesellschafter ausgeschüttete Gewinne (Zinsen) unterliegen der 25%igen KESt. Jeder Gesellschafter zieht die Einlagenrückzahlung von seinem persönlichen Sparbuchstand ab und erhält auf diese Weise von seiner Gesellschaft Geld ausbezahlt, ohne daß er dafür Steuern zu zahlen hat.

Wird der persönliche Sparbuchstand dadurch negativ, ist der überschießende Teil der Einlagenrückzahlung als "Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen" in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und unterliegt dem halben Durchschnittssteuersatz. Die Einlagenrückzahlung ist - außerhalb der Spekulationsfrist - sogar immer steuerfrei, wenn die Beteiligung höchstens 10 % beträgt und im Privatvermögen gehalten wird.

TIP: Das Instrument der Einlagenrückzahlung kann bei den Gesellschaftern zu steuerfreien Einnahmen führen, wenn in eine GmbH in der Vergangenheit Eigenmittel eingelegt wurden. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, bevor Gewinnausschüttungen aus Ihrer Gesellschaft mbH beschlossen werden.

Information: TPA Treuhand Partner Austria, Mag. Gottfried Sulz, Grüngasse 16, 1052 Wien, Tel. 01/58835-329, Fax DW 335

(Ende)
Aussender: Treuhand Partner Austria TPA
Ansprechpartner: Mag. Emilie Janeba-Hirtl
Tel.: 01/58835-335
E-Mail: tpajh@via.at
Website: www.tpawt.com/
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