pts19980326007 Politik/Recht, Unternehmen/Wirtschaft

Arbeitnehmer-Schutzgesetz weiter verschärft

Begünstigungen für Klein- und Kleinstunternehmen


Wien (pts007/26.03.1998/08:00) Seit 1. Jänner 1998 muß bei Betrieben mit einer Beschäftigtenzahl ab 51 Arbeitnehmern ein Sicherheitsbeauftragter bestellt und eine schriftliche Sicherheitsdokumentation erstellt werden. Ab 1. Jänner 1999 gilt dies bereits für Unternehmen ab 11 Beschäftigten, ab dem Jahr 2000 für alle Unternehmen. Rechtzeitige Vorsorge sei angebracht, sagt Mag. Emilie Janeba-Hirtl von TPA Treuhand Partner Austria.

Für Betriebe bis zu max. 50 Arbeitnehmern bietet der Bund jetzt in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger Beratungsdienste an und übernimmt de faco die Kosten für die Präventivkräfte. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) übernimmt darüber hinaus die Kosten der arbeitsmedizinischen Betreuung.

Für Kleinstbetriebe bis zu fünf Arbeitnehmern genügt einmal jährlich eine gemeinsame Begehung durch eine externe Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner zur Gefahrenermittlung und -beurteilung. Für Betriebe zwischen 6 und 10 Arbeitnehmern hat diese Begehung zweimal jährlich zu erfolgen.

In Kleinbetrieben mit weniger als 25 Mitarbeitern kann der Arbeitgeber selbst die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten übernehmen - teilweise, wenn er über ausreichende Fachkenntnisse verfügt und eine externe Sicherheitskraft im Ausmaß der halben Mindesteinsatzzeit heranzieht oder - zur Gänze, wenn der Arbeitgeber eine volle Ausbildung als Sicherheitsfachkraft hat und dies vertretbar ist.

Strafen bei Zuwiderhandlung
Verstöße gegen das Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) werden als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen von 2.000 bis 100.000 Schilling bestraft, im Wiederholungsfall mit dem Doppelten. TPA Treuhand Partner Austria weist darauf hin, daß eine nicht oder nur mangelhaft durchgeführte Evaluierung im Falle eines Betriebsunfalles und eines nachfolgenden Prozesses als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden kann, was zu einem Regreß seitens der Unfallversicherungs- anstalten bzw. zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen kann.

Information: TPA Treuhand Partner Austria, Mag. Emilie Janeba-Hirtl, Grüngasse 16, 1052 Wien, Tel. 01/58835-205, Fax DW 335, E-Mail: tpajh@via.at, TPA Graz, Mag. Walter Messner, Tel. 0316/8058

(Ende)
Aussender: Treuhand Partner Austria TPA
Ansprechpartner: Mag. Emilie Janeba-Hirtl, email: tpajh@via.at, Tel. 01/58835-205
Website: www.tpawt.com/
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