pts19980130001 Unternehmen/Wirtschaft, Auto/Verkehr

PKW-Leasing aus der EU steuerfrei?

EuGH-Urteil: Besteuerungsort am Sitz des Leasinggebers


Wien (TPA) (pts001/30.01.1998/08:53) Der österreichische Fiskus ist bei der steuerlichen Behandlung von PKWs und Kobis bekanntermaßen sehr restriktiv. Hierzulande genießen Unternehmer bei Ankauf, Wartung, Reparatur und Leasing solcher Fahrzeuge keinen Vorsteuerabzug, auch wenn das Fahrzeug betrieblich genutzt wird. Anders als in Österreich lassen aber manche EU-Staaten, wie Deutschland, den Vorsteuerabzug sehr wohl zu. Österreichische Unternehmer haben daher, wenn sie etwa den PKW bei einer deutschen Leasinggesellschaft leasen, die Möglichkeit, die in Deutschland anfallende Umsatzsteuer vom deutschen Fiskus zurückzufordern.

Um eine Gleichstellung mit inländischen Leasinggesellschaften zu erreichen, hat der österreichische Gesetzgeber vorgesehen, daß in den Fällen, in denen ein Vorsteuerabzug im Ausland möglich ist, in Österreich eine sogenannte Eigenverbrauchsbesteuerung vorgenommen wird. Das bedeutet, daß der Unternehmer die im Ausland anfallenden Leasingraten in Österreich mit 20 % versteuern muß. Diese Rechtslage ist aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht mehr aufrechtzuerhalten.

Der EuGH hat entschieden (ARO Lease BV, Rs. C-190/95), daß der Ort der Leistung bei der Vermietung (Leasing) von Beförderungsmitteln am Sitz des vermietenden Unternehmers liegt. Nach Auffassung von TPA Treuhand Partner Austria ist das EuGH-Erkenntnis insofern in Österreich anzuwenden, als auch im Fall des Eigenverbrauchs der Besteuerungsort am Sitz des Leasinggebers liegt. Befindet sich dieser im Ausland, so ist Österreich daher nicht berechtigt, eine Besteuerung vorzunehmen. Die angeführte österreichische Regelung verstößt daher gegen EU-Recht und ist daher bereits rückwirkend seit EU-Beitritt (1.1.1995) aufzuheben.

Least ein österreichischer Unternehmer in Deutschland einen PKW oder Kombi oder läßt er Reparaturen durchführen, so steht in Deutschland der Vorsteuerabzug zu, währenddessen in Österreich keine umsatzsteuerlichen Folgen eintreten. Im Ergebnis fällt daher in diesen Fällen keine Umsatzsteuer an. Beim Kauf von Fahrzeugen gilt dies allerdings nicht.

Es ist klar, daß der Fiskus das EuGH-Erkenntnis nicht mit Freude aufgenommen hat. Erhebliche Einnahmenausfälle sind vorprogrammiert. Die Finanzverwaltung wird daher versuchen, unter Hinweis auf eine mögliche Betriebsstätte des deutschen Leasinggebers oder Händlers den Ort der Leistung nach Österreich zu verlagern. Daher ist es zu erwarten, daß die Finanzverwaltung weiter von einer Eigenverbrauchsbesteuerung ausgehen wird, wenn der deutsche Unternehmer in Österreich durch Abschlußvermittler auftritt oder in Österreich eine Vertretung hat. Es bleibt also nur die Reise nach Deutschland oder der Vertrag im Internet.

Information: TPA Treuhand Partner Austria, Grüngasse 16, 1050 Wien, Tel. 01/588 35-201, Fax DW 99.

(Ende)
Aussender: Treuhand Partner Austria TPA
Ansprechpartner: Mag. Emilie Janeba-Hirtl, email: tpajh@via.at, Tel. 01/58835-201
Website: www.tpawt.com/
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