pts19971113006 Unternehmen/Wirtschaft, Politik/Recht

Firmenbuchgebühren EU-widrig

Rückforderung rückwirkend bis 1.1.1995 möglich


Wien (pte) (pts006/13.11.1997/18:03) Firmenbucheintragungsgebühren, die nach dem EU-Beitritt am 1.1.1995 entrichtet wurden, verstoßen laut einem neuen VwGH-Urteil gegen EU-Recht und können daher zurückgefordert werden. Die Rückforderung kann entweder durch Rückzahlungsantrag oder Berichtigungsantrag gem. Gerichtsgebührengesetz erfolgen, teilt TPA Treuhand Partner Austria mit.

Bis 30. September 1997 war die Gründung einer AG oder GmbH gem. Tarifpost 10 I lit. a Z 3 Gerichtsgebührengesetz einer Firmenbucheintragungsgebühr in Höhe von 0,55 % unterworfen. Ebenso wurde bei einer Erhöhung des Nominalkapitals eine Gebühr von 0,45 % vorgeschrieben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 25. September 1997 (97/16/0050, 0061) entschieden, daß die angeführte Gebühr den Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 17.7.1969 betreffend die Ansammlung von Kapital (wirksam in Österreich seit 1. Jänner 1995) widerspricht.

Im Ergebnis bedeutet dies, daß sämtliche seit 1. Jänner 1995 vorgeschriebenen Gebühren gem. der oben zitierten Richtlinie rechtswidrig sind und zurückgefordert werden können. Die Rückforderung kann entweder durch einen Rückzahlungsantrag nach § 30 (2) Gerichtsgebührengesetz (bei Vorschreibung der Gebühr durch Zahlungsaufforderung) oder durch Berichtigungsantrag gem. § 7 Gerichtsgebührengesetz (bei Vorschreibung durch Zahlungsauftrag) erfolgen.

Information: Emilie Janeba-Hirtl, TPA Treuhand Partner Austria, Grüngasse 16, 1052 Wien, Tel. 01/588 35-205, Fax DW 99, E-Mail: tpajh@via.at

(Ende)
Aussender: Treuhand Partner Austria TPA
Ansprechpartner: Mag. Emilie Janeba-Hirtl, email: tpajh@via.at, Tel. 01/58835-205
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