pts19971110001 Unternehmen/Wirtschaft

TPA: Offenlegungspflicht für GmbHs beachten

Gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Juni 1996 begonnen haben


Wien (pts001/10.11.1997/09:00) Mit Inkrafttreten des EU-Gesellschaftsrechtsänderungs- gesetzes (EU-GesRÄG) sind jetzt auch die Geschäftsführer von kleinen und mittelgroßen GmbHs verpflichtet, den Jahresabschluß offenzulegen. Kleine GesmbHs müssen zumindest eine verkürzte Bilanz und einen verkürzten Anhang einreichen, mittelgroße GesmbHs haben zusätzlich eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Lagebericht offenzulegen, teilt Treuhand Partner Austria (TPA) mit.

Die neuen Bestimmungen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 begonnen haben. Die offenzulegenden Unterlagen sind binnen neun Monaten nach Bilanzstichtag beim Firmenbuch einzureichen. Die Veröffentlichung erfolgt dann amtswegig durch das Firmenbuchgericht.

Die Gebühren dafür betragen insgesamt 2.000 Schilling. Sie setzen sich aus 400 Schilling Eingabengebühr, 100 S Eintragungsgebühr und 1.500 S Einschaltkosten für die Veröffentlichung zusammen. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls einzureichen, so TPA.

Als "kleine GesmbH" gilt eine Kapitalgesellschaft, die unter einer Bilanzsumme von 37 Mio. Schilling, einem Umsatz von 74 Mio. Schilling und 50 Arbeitnehmern im Jahresdurchschnitt bleibt. Sobald zwei dieser drei Größenmerkmale an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden, gelten die Bestimmungen für mittelgroße GesmbHs.

Information: TPA Treuhand Partner Austria, Mag. Günther Klaura, Ziegelofengasse 33, A-1050 Wien, Tel. 01/54617-400, Fax DW 499, E-Mail: tpaub@via.at

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Aussender: Treuhand Partner Austria TPA
Ansprechpartner: Mag. Günther Klaura, email: tpaub@via.at, Tel. 01/54617-400
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