pts19970918007 Unternehmen/Wirtschaft, Bildung/Karriere

Sanierungsmanagement verhindert Insolvenz

Mit Unternehmensreorganisationsgesetz Unternehmenskrisen vorbeugen


Wien (pts007/18.09.1997/17:52) Viele Insolvenzen könnten verhindert werden, wenn Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig ergriffen würden. Das neue Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) trägt diesem Gedanken Rechnung.

Ziel des Reorganisationsverfahrens ist es, die Weiterführung von im Bestand gefährdeten Unternehmen durch die Verbesserung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen. Dem Unternehmer sollen damit Anreize geboten werden, rechtzeitig und bereits vor Eintritt der materiellen Insolvenz zu handeln.

Wann ist ein Reorganisationsverfahren ratsam?
Das Reorganisationsverfahren steht jedem Unternehmen - gleich welcher Rechtsform - offen, seine Einleitung ist nicht zwingend.

Von Reorganisationsbedarf ist insbesondere bei Verschlechterung der Eigenmittelquote auszugehen. Für prüfpflichtige juristische Personen wird der Reorganisationsbedarf zusätzlich anhand zweier Kennzahlen vermutet, nämlich der Eigenmittelquote, wenn diese weniger als 8 % beträgt, und der fiktiven Schuldentilgungsdauer, wenn diese mehr als 15 Jahre ausmacht.

Wie ist der Ablauf?
Das Reorganisationsverfahren ist zwar ein gerichtliches Verfahren, doch beschränkt sich die Rolle des Gerichtes auf die Einleitung des Verfahrens und die Bestellung des Reorganisationsprüfers. Bei Anmeldung ist der Reorganisationsbedarf glaubhaft zu machen, wofür unter anderem das Gutachten eines Wirtschaftsfachmanns erforderlich ist.

Der Unternehmer kann den Reorganisationsplan bereits dem Antrag beilegen. Anderenfall ist er binnen 60 Tagen nachzureichen, wobei diese Frist auf 90 Tage verlängert werden kann. Im Reorganisationsplan sind die Ursachen des Reorganisationsbedarfs sowie die Reorganisationsmaßnahmen darzustellen. Der für die Durchführung der Reorganisation vorgesehene Zeitraum sollte zwei Jahre nicht übersteigen.

Der Reorganisationsprüfer erstattet dann innerhalb von 30 Tagen ein Gutachten. Zudem hat er in jedem weiteren Stadium des Verfahrens zu beobachten, ob das Unternehmen nicht schon insolvent ist (laufende Solvenzprüfung). Sobald der Befund die Sanierung des Unternehmens bestätigt, wird das Verfahren aufgehoben, bei negativer Beurteilung eingestellt. Weitere Einstellungsgründe sind die Insolvenz des Unternehmens oder die nicht rechtzeitige Vorlage des Reorganisationsplans.

Erhöhter Anfechtungsschutz
Die Wirkungen des Reorganisationsverfahrens bestehen vor allem in einem erhöhten Anfechtungsschutz der umgesetzten Reorganisations- und Überbrückungsmaßnahmen sowie im Ausschluß der Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts auf Gesellschafterleistungen, die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehen.

Erweitere Haftung für Geschäftsführer und Vorstände
Bei prüfungspflichtigen juristischen Personen sieht das URG eine verschuldensunabhängige Haftung der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs (GF, Vorstand) bis zu einer Million Schilling je Person vor. Durch die Einholung eines Gutachtens eines Wirtschaftstreuhänders, das den Reorganisationsbedarf verneint, kann diese Haftung entfallen.

Resümee
Die Vorteile des Verfahrens liegen in der objektiven Prüfung des Reorganisationskonzepts durch einen vom Gericht bestellten Reorganisationsprüfer, in der dadurch verminderten Anfechtbarkeit der Reorganisationsmaßnahmen sowie im Ausschluß des Eigenkapitalcharakters von im Reorganisationsplan vorgesehenen Gesellschafterleistungen.

Kritik betrifft vor allem die Befürchtung, daß die Krise des Unternehmens durch das Verfahren früher bekannt wird und daß die Kosten zu hoch sind. Auch wird die mangelnde Attraktivität kritisiert, da das Verfahren weder Konkurs- noch Exekutionsschutz bietet und überdies keine Überstimmung einzelner Gläubiger ermöglicht.

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht dient das Reorganisationsverfahren der Sanierung von Unternehmen, die sich in einer Krise befinden. In erster Linie zielt das Verfahren daher auf die Umsetzung innerbetrieblicher Verbesserungen ab - und zwar zu einem Zeitpunkt, da fremde Hilfe, insbesondere die Einbindung der Gläubiger, möglicherweise noch nicht erforderlich ist.

Mag. Thomas Waidhofer, TPA Control, Ziegelofengasse 33, 1050 Wien, Tel. (01) 54617-0, Fax (01) 54617-307.

(Ende)
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