pts19970923005 Unternehmen/Wirtschaft, Politik/Recht

Stichtag 1. Oktober: Neue Pflichten für Kapitalgesellschaften

Informationspflichten für Geschäftsführung und Aufsichtsräte stark ausgeweitet


Wien (pts005/23.09.1997/14:04) Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997 hat neben dem bereits vielzitierten Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) auch eine Reihe von Änderungen des Aktien-, des GmbH-Gesetzes und des HGBs mit sich gebracht. Hier die wichtigsten Neuerungen für Geschäftsjahre, die ab 1. Oktober 1997 beginnen.

Neue Berichtspflichten für die Geschäftsführung
Ab 1. Oktober gelten neue Berichtspflichten von Vorstand und Geschäftsführern an den Aufsichtsrat: Zumindest einmal jährlich muß über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik berichtet und ein sogenannter Jahresbericht erstellt werden, der die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in einer "Vorschaurechnung" darstellt.

Zusätzlich hat der Vorstand bzw. die Geschäftsführung mindestens vierteljährlich einen Quartalsbericht zu erstellen, der über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung Auskunft gibt. Jahres- und Quartalsberichte sind schriftlich an jedes Aufsichtsratsmitglied zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsratses mündlich zu erläutern.

Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind, müssen dem Aufsichtsrat unverzüglich in einem "Sonderbericht" mitgeteilt werden, der schriftlich oder mündlich erstattet wird. Auch über sonstige wichtige Anlässe ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten.

Neue Pflichten für den Aufsichtsrat
Aufsichtsratssitzungen müssen nunmehr mindestens viermal jährlich stattfinden, und zwar vierteljährlich (also nicht zwei Sitzungen im Dezember). Zu den Sitzungen, die sich je nach Rechtsform (AG oder GmbH) mit der Feststellung sowie der Prüfung des Jahresabschlusses, des Vorschlages für die Gewinnverteilung und des Lagesberichtes beschäftigen, ist der Abschlußprüfer zwingend beizuziehen. Besteht ein Aufsichtsrat aus mehr als fünf Mitgliedern, ist dazu auch ein Ausschuß zu bestellen. Wird der Jahresabschluß einer Aktiengesellschaft durch die Hauptversammlung festgestellt, so ist der Abschlußprüfer der Hauptversammlung ebenfalls zwingend beizuziehen.

Änderungen im HGB und GmbH-Gesetz
Unabhängig vom Beginn des neuen Geschäftsjahrs gelten ab 1. Oktober 1997 u.a. folgende Änderungen:

GesmbH-Gesetz: Auch Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, können nunmehr bei wichtigem Grund gerichtlich abberufen werden, sofern sich in den Generalversammlung keine Mehrheit dazu findet. Die Rücktrittsmöglichkeit für den Geschäftsführer wurde gesetzlich geregelt. So kann auch der abberufene oder zurückgetretene Geschäftsführer die Änderungen der Vertretungsbefugnis beim Firmenbuch anmelden. Innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung seiner Organstellung ist der Geschäftsführer verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskünfte über die Geschäfte und Vermögenswerte der Gesellschaft zu geben.

Aufsichtsrat: Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Aufsichtsratsmitglied einer GmbH nunmehr auf Antrag von mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals durch das Gericht abberufen werden.

HGB: Wenn ein Aufsichtsrat besteht, hat er einen Vorschlag für die Wahl des Abschlußprüfers zu erstatten. Dieser hat unverzüglich zu berichten, wenn die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs vorliegen, wenn also die Grenzen für die Eigenmittelquote und fiktive Schuldentilgungsdauer überschritten werden. Die beiden Kennzahlen sind im Bericht anzugeben.

Änderungen ab 1. Juli 1998
Ab 1. Juli 1998 hat der Vorstand bzw. die Geschäftsführung dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen (bisher: die erforderlichen Handelsbücher) und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.

Zugleich werden die Unvereinbarkeitsbestimmungen hinsichtlich der Kumulierung von Aufsichtsratsmandaten erweitert. Wer bereits in fünf AGs oder GmbHs Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates ist, darf keine weiteren Vorsitze übernehmen. Mehrere Sitze von Vertretern von Gebietskörperschaften, konzernmäßig verbundenen Unternehmen oder Kreditinstituten gelten bei Beurteilung dieser Frage als nur ein Sitz.

Weitere Informationen: Mag. Gabriele Knechtel, TPA Treuhand Partner Austria, Ziegelofengasse 33, 1050 Wien, Tel. (01) 546 17-323, Fax DW 307.

(Ende)
Aussender: Treuhand Partner Austria TPA
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