ptp20210331005 Politik/Recht, Kultur/Lifestyle

Land Baden-Württemberg unterliegt einem Scientologen vor Gericht

Scientology-Mitgliedschaft ist nicht gleichzusetzen mit Förderung verfassungswidriger Bestrebungen


München/Stuttgart (ptp005/31.03.2021/08:00) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lehnte die Berufung gegen ein von einem Scientologen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erstrittenen Erfolg gegen das Land rechtskräftig ab.

Die in der Überschrift genannten Sätze folgen aus zwei Gerichtsentscheidungen aus Baden-Württemberg: einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart vom 2.6.2020 (Az. 3 K 6690/19) und des auf den Antrag der Behörde auf Zulassung der Berufung kürzlich ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 4.3.2021 (Az. VGH 8 S 1886/20). .

Das Land, vertreten durch die Luftsicherheitsbehörde, hatte aufgrund der Information durch das Landesamt für Verfassungsschutz einem Mitglied der Scientology Gemeinde Baden-Württemberg e.V. allein aufgrund seiner langjährigen Scientology-Zugehörigkeit seine Zuverlässigkeit und damit generell den Zugang zum Sicherheitsbereich von deutschen Flughäfen abgesprochen. Seine Berufsausübung wurde faktisch unmöglich gemacht, obwohl er in seinem Beruf in besonderer Weise seit Jahrzehnten geradezu verantwortlich für die Sicherheit von Flughäfen sorgt.

Bereits in erster Instanz hatte das VG Stuttgart dem Scientologen bestätigt: "Dass das individuelle Verhalten des Klägers in irgendeiner Weise auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund seiner Wirkungsweise geeignet ist, ein Schutzgut des § 1 Abs. 1 BVerfSchG, d.h., den Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder erheblich zu beschädigen, ist nicht erkennbar."

Der Kläger hatte dem VG glaubhaft dargelegt, dass es ihm - wie jedem anderen Scientologen auch - in seiner Mitgliedschaft allein um seine spirituelle Weiterentwicklung geht. Das VG kam deshalb zu dem Schluss, dass aus seiner Scientology-Mitgliedschaft "keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen [sind], dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des BundesVerfSchutzGesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat."

Die Achtung der darin geschützten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie bezeugen die Scientology Kirchen und ihre Mitglieder nicht nur aufgrund der aus der Kirchensatzung sich ergebenden Pflichten sondern u.a. auch durch ihren seit Jahrzehnten geführten weltweiten Einsatz für die Menschenrechte.

Der VGH bestätigte nun das VG-Urteil. Die pauschale Unterstellung in der Beschwerde der Behörde, der Kläger sei aufgrund seiner Scientology-Zugehörigkeit "nicht stets gewillt, die Rechtsordnung zu beachten", wies der VGH zurecht mit den Worten ab: "Dass davon bei Mitgliedern von Scientology allgemein ausgegangen werden könnte, ist nicht ersichtlich."

Wie es die Scientology Kirche von allen ihren Angehörigen verlangt, hatte sich der Kläger stets an Recht und Gesetz gehalten. Zu dem gleichen Schluss kam der VGH auch bezüglich der absurden Unterstellung der Behörde zur Gewaltbereitschaft, die der VGH ebenso wie die Vorinstanz sowohl für den Kläger selbst als auch für die Scientology Kirche als "nicht ersichtlich" vom Tisch wischte.

Im Jahre 1999 hatten das VG Stuttgart und im Jahre 2003 der VGH Baden-Württemberg in einem Verfahren zum Vereinsstatus der Scientology Kirche bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Scientology-Angehörigen ihrer Kirche nur aus religiös-spirituellen Motiven im Sinne der Scientology-Religion beitreten. Dieser Mitgliederwille bestimmt den Vereinswillen, der davon nicht gelöst werden kann. Diesen Mitgliederwillen bezeugte der Kläger dieses Verfahrens.

Auf der Grundlage der obigen gerichtlichen Feststellungen hat sich erneut bestätigt, dass die Scientology Kirche und ihre Mitglieder zu Unrecht durch die VS-Behörden an den Pranger der Verfassungswidrigkeit gestellt werden. "Die VS-Beobachtung ist endlich einzustellen. Sie entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage und dient einzig der verfassungswidrigen Stigmatisierung unserer Religionsgemeinschaft und unserer Mitglieder", so Eva Altendorfer, Sprecherin der Scientology Kirche Deutschland.

(Ende)
Aussender: Scientology Kirche Deutschland e.V.
Ansprechpartner: Scientology Kirche Deutschland e.V.
E-Mail: pressedienst@skdev.de
Website: www.scientology.de
|