Richtiges Sponsoring bringt Steuervorteile
Zuwendungen müssen als Betriebsausgaben gelten
Wien (pte004/10.11.2006/06:15) Gut informierte Unternehmen können reichhaltig von ihren Sponsoringtätigkeiten profitieren. Sobald die diversen Zahlungen an Vereine oder Kulturstätten als Betriebsausgaben gelten, werden diese angemessen vom Finanzamt beglichen, berichtet der Public Relations Verband Austria (PRVA) http://www.prva.at . Dazu muss das Sponsoring allerdings nahezu ausschließlich auf einer wirtschaftlichen Grundlage beruhen sowie als Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen angesehen werden können. "Nicht unter Betriebsausgaben fallen zum Beispiel Zahlungen, die nicht angemessen sind oder wenn sich der Werbeträger nicht eignet, weil etwa keine breite öffentliche Werbewirkung erzielt wird", erklärt Britta Leskovar, Steuerberaterin bei PwC PricewaterhouseCoopers, gegenüber pressetext.
Empfohlen wird zudem, dass Sponsor und Gesponserter ihre gegenseitigen Verpflichtungen vertraglich festhalten. So kann der Sponsor im Zweifelsfall die versprochenen Werbeleistungen auch rechtlich durchsetzen. "Auf keinen Fall abzugsfähig sind Zahlungen an politische Parteien, Mitgliedsbeiträge oder Spenden unter gewissen Voraussetzungen", so Leskovar. Vereinbarte Werbemaßnahmen müssen außerdem immer gut erkennbar sein, also zum Beispiel als Aufschrift auf einem Sportgerät, die Führung des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung oder die Verbreitung über Massenmedien. In Bezug auf Veranstaltungen gelten unter anderem auch Nennungen in Programmheften und Inserat- oder Plakatwerbung als angemessen.
"Die Sponsoring-Tätigkeit ist, je nach Bekanntheitsgrad des Werbeträgers und des damit verbundenen Werbeeffektes, mit einer adäquaten Zahlung abzugelten", sagt Leskovar auf Nachfrage von pressetext. Das bedeute, dass der Fremdvergleich zu einem ähnlichen Werbeträger erfüllt sein muss. Wenn der Betriebsausgabenabzug aufgrund der vorgeschriebenen Merkmale gegeben ist, kann der Sponsor auch mit einer umsatzsteuerlichen Gegenleistung rechnen. Er ist damit zu einem Vorsteuerabzug berechtigt. Das gilt aber nur, wenn der gesponserte Verein nicht umsatzsteuerbefreit ist. In diesem Fall legen Experten die Zwischenschaltung einer Management GmbH, die die Werbeleistung erbringt, nahe.
Detaillierte Informationen zum Thema Sponsoring finden sich in den Einkommensteuerrichtlinien unter der Randzahl 1643 sowie in de Vereinsrichtlinien mit der Randziffer 159 ff. Leskovar rät allerdings dazu, am besten den Steuerberater zu befragen. "Im Allgemeinen sind die steuerlichen Bestimmungen den Großsponsoren bekannt. So wird vor allem im Bereich des Sportsponsorings darauf geachtet, den Namen des Sponsors in den Vereinsnamen oder der jeweiligen Liga aufzunehmen - wie etwa T-Mobile Bundesliga oder Red Zac Erste Liga."
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