Jamba begrüßt Urteil gegen 0190er-Nummern
Klingelton-Anbieter sieht sich nicht betroffen
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Jamba-Klingelton-Star |
Berlin (pte004/08.04.2006/06:35) Der Entertainment-Anbieter Jamba http://www.jamba.de sieht sich von dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) http://www.bundesgerichtshof.de zur Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendmedien nicht betroffen. Laut Urteilsspruch müssen die tatsächlich anfallenden Kosten bei Klingeltonwerbung angebeben werden, ein Verkauf über 0190-Nummern sei sittenwidrig. Jamba habe zu keinem Zeitpunkt mit dem Verfahren zu tun gehabt, da das Unternehmen 0190- und 0900-Nummern nicht zum Vertrieb seines Angebots nutze, heißt es seitens des Konzerns.
Die Jamba-Dienste würden zu einem Festpreis angeboten, der in der Werbung klar ausgewiesen wird, so Markus Berger-de León, CEO der Jamba GmbH. Allerdings müssen zu den Kaufpreisen die jeweiligen Übertragungskosten hinzugerechnet werden müssen, die nach Netzbetreiber variieren. Somit kann auch Jamba keinen tatsächlichen Fixpreis bieten. Für Berger-de León ist dieser Umstand vergleichbar mit dem Einkauf bei einem Online-Buchhändler. Die Kosten seien Teil des Vertrages zwischen Netzbetreiber und Endkunde. In einem Buchpreis seien die Internetkosten ebenfalls noch nicht enthalten.
Der Klingelton-Anbieter bemüht sich um Kostentransparenz und arbeitet daher mit Gesetzgebern, Regulierungsbehörden, Netzbetreibern sowie Verbraucherschutzorganisationen zusammen. Jamba habe zudem eine Kindersicherung eingeführt, mit der Eltern die Mobiltelefone ihrer Sprösslinge für die mobilen Dienste sperren lassen können.
Der BGH hatte am Donnerstag einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) stattgegeben. Der Verband hatte Klingelton-Werbung in Jugendmedien kritisiert, bei der die Kosten zwar pro Minute, aber nicht für die Gesamtübertragung angeben war. Die Jugendlichen bekamen erst durch ihre Handy-Rechnung Aufschluss über die angefallenen Beträge. Werbung, die sich gezielt an Kinder und Jugendliche richtet, müsse allerdings deutlich machen, welche Belastungen tatsächlich aus den mobilen Einkäufen entstehen, so der BGH.
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