Musterprozess "Sattler.at" durch Höchstgericht beendet
Rechtsanwälte unterliegen Bundesinnung der Lederwarenerzeuger
Wien (pte) (pte010/31.10.1999/11:11) Der Oberste Gerichtshof hat in letzter Instanz ein Urteil des Handelsgerichts Wien (GZ 24 Cg 55/98s-6) vom 20. August 1998 und des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22.Februar 1999 (GZ 4 R 226/98d-10) bestätigt, laut dem die Führung der Internet-Adresse sattler.at durch die Bundesinnung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer gerechtfertigt sei. Damit wurde eine Privat-Klage der Rechtsanwälte "Sattler & Schanda" zum dritten Mal abgewiesen, die sich in ihrem Namensrecht beeinträchtigt fühlten.
Die Innung ist Inhaberin der seit Dezember 1997 eingetragenen Internet- Domain "sattler.at" und betreibt unter der Internetadresse http://www.sattler.at eine Homepage, "in der sie nicht bloß auf die Fachgruppe der Sattler beschränkte Informationen der Bundesinnung einschaltet", argumentierte der Kläger. Er hatte auf Unterlassung und Übertragung der Domain geklagt und dies damit begründet, dass er seit seiner Geburt den Familiennamen "Sattler" trage und seit 1996 Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei, die unter "Sattler & Schanda Rechtsanwälte" auftrete.
Die Innung erklärte, die Verwendung eines Domain-Namens sei nicht Namensführung im Sinne des § 43 ABGB. Der Domain-Name identifiziere weder eine Person, noch bezeichne er Waren oder Dienstleistungen, sondern individualisiere eine virtuelle Adresse; er habe damit nur Adressenfunktion. Die Gefahr von Verwechslungen scheide hier schon wegen der völligen Verschiedenheit der von den Streitteilen angebotenen Dienstleistungen aus. Der Name "Sattler" sei zwar kein Allerweltsname, angesichts des Umstandes, dass dieses Zeichen aber sowohl ein häufiger Familienname als auch eine gängige Berufsbezeichnung ist, muss seine Verkehrsgeltung als äußerst gering beurteilt werden. Eine Verletzung berechtigter Interessen des Klägers durch Bewirken einer Zuordnungsverwirrung sei daher nicht zu befürchten.
Das erst jetzt bekanntgewordene Urteil des Höchstgerichts wurde bereits am 13. Juli gefällt. Der Streitwert lag ursprünglich bei 100.000 S, die Bundesinnung wurde vom Urheberrechtsspezialisten Dr. Thomas Höhne vertreten. Das Urteil ist im Wortlaut unter http://www.online-recht.de/vorent.html?ObGHWien990713+auswahl=1 abrufbar.
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