Schmutzige Wäsche beim Höchstgericht
Wien (pts003/22.09.1997/16:03) Seit 50 Jahren ist der ARD-Betriebsdienst - unter Kennern schlicht "ARD" genannt - die verlässliche Auskunftsquelle für alle arbeits- und lohnabgabenrechtlichen Fragen in Österreich.
Um tagesaktuell über diesen gesellschaftlich so wichtigen Bereich berichten zu können, betreibt der ARD-Verlag seit Mai 1997 ein umfangreiches digitales Rechtsarchiv im Internet (http://www.ard.co.at).
In einer im Internet-ONLINE-Dienst des ARD-Verlages veröffentlichten neuen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 96/13/0172 v. 9. 7. 1997) wird die Möglichkeit anerkannt, als Werbungskosten auch Kostenersatz für die Reinigung von Arbeitskleidung von der Steuer abzusetzen, wenn die Arbeitskleidung im Haushalt eines nahen Angehörigen gewaschen und dafür ein angemessener Reinigungskostenersatz geleistet wird.
Dies ist vor allem deswegen interessant, weil die Reinigung von Arbeitskleidung im eigenen Haushalt meist unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit deshalb nicht abgesetzt werden kann, weil sich die beruflich veranlassten Kosten (Reinigung der Arbeitskleidung) von den Kosten für die private Lebensführung (Reinigung der sonstigen Wäsche) nicht einwandfrei trennen lassen.
In dem vorliegenden Anlassfall brachte ein Polizist seine Uniformhemden jeweils seiner Mutter zum Waschen, wofür er ihr Kostenersatz bezahlte. Vor Anerkennung dieses Kostenersatzes als Werbungkosten verlangt der VwGH jedoch, dass genau geprüft wird, in welchem Umfang die gereinigten Kleidungsstücke tatsächlich Berufskleidung sind (hier z.B. einen die private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter haben), ob die Mutter des Polizisten nur die als Berufskleidung bezeichneten Kleidungsstücke oder auch seine private Kleidung gereinigt hat, ob der vom Polizisten geleistete Kostenersatz der erbrachten Leistung angemessen war, ob er die Reinigung von Dienstbekleidung überhaupt selbst und auf eigene Kosten durchzuführen hatte und ob ihm für den damit verbundenen Aufwand nicht etwa vom Arbeitgeber gesondert Ersatz geleistet wurde, in welchem Falle Werbungskosten insoweit gar nicht hätten anfallen können.
Um die Absetzbarkeit der Reinigung von Berufskleidung im Haushalt der Mutter zu gewährleisten, müsste, wie der ARD-Betriebsdienst meint, vor allem glaubhaft gemacht werden, dass der in seinem eigenen Hauhalt lebende Sohn nicht auch die private Wäsche der Mutter zum Waschen brachte.
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