pts19970610004 Unternehmen/Wirtschaft, Technologie/Digitalisierung

Empfindliche Einschränkung für "Heimarbeiter"

Absetzbarkeit des "häuslichen Arbeitszimmers" wird nach Finanzerlaß erschwert


Wien (pts004/10.06.1997/19:27) Mit dem letzten Sparpaket wurde die steuerliche Anerkennung des "häuslichen Arbeitszimmers" stark eingeschränkt. Das Finanzministerium hat jetzt in einem Erlaß die Details festgelegt, TPA-Steuerexperte Dr. Roman Thunshirn kommentiert das Ergebnis.

Aufwendungen für ein "häusliches Arbeitszimmer" sind künftig nur noch dann abzugsfähig, wenn dieses in zeitlicher Hinsicht und in bezug auf die erzielten Einkünfte den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet". Andernfalls gilt für ein im Wohnungsverband gelegenes "häusliches Arbeitszimmer" ein generelles Abzugsverbot.

Vom Abzugsverbot erfaßt sind auch Einrichtungsgegenstände (Stühle, Schreibtische, Bücherregale, Schränke, Vorhänge, Bilder etc.), unabhängig davon, ob sie beruflich genutzt werden. Generell abzugsfähig bleiben bei beruflicher Verwendung jedoch typische Arbeitsmittel wie Computer, Kopier- und Faxgeräte, Bücher, Telefonanlagen, Zeichentische, Musikinstrumente, Werkzeuge etc.

Wann liegt ein "häusliches Arbeitszimmer" vor?
Als häusliches Arbeitszimmer gilt ein im Wohnungsverband gelegener Raum und dessen Einrichtungsgegenstände, wenn sie auch privat genutzt werden können. Unter Wohnungsverband ist eine private Miet- oder Eigentumswohnung bzw. ein privates Wohnhaus zu verstehen.

Wenn sich das Arbeitszimmer zwar im selben Miethaus, aber in einer anderen Wohnung oder in einer eigens angemieteten Wohnung befindet, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Die Kosten dafür sind daher abzugsfähig, wenn die Wohnung nicht privat genutzt wird.

Als häusliche Arbeitszimmer werden in der Regel daher auch Therapieräumlichkeiten von Psychologen und Logopäden, Arbeitszimmer von freiberuflichen Teleworkern, Dolmetschern, Schriftstellern, Journalisten, Reportern, Politikern, Pädagogen, Richtern, Sachverständigen, Unternehmensberatern, Programmierern, Künstlern usw. anzusehen sein.

Nicht als "häusliche Arbeitszimmer" gelten Räume, die aufgrund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung eine private Nutzung nicht zulassen. Solche Räume fallen nicht unter das Abzugsverbot; die Aufwendungen hierfür sind bei beruflicher bzw. betrieblicher Nutzung abzugsfähig. Darunter fallen:

* Ordinations- und Therapieräumlichkeiten (z.B. die Ordination eines praktischen Arztes oder eines Zahnarztes, nicht aber die Ordination eines Psychologen - siehe oben). Die "Infrastruktur" (Wartezimmer, Garderobe, Hausapotheke etc.) ist ebenfalls abzugsfähig, wenn sie im funktionellen Verband mit der Ordination steht und nur von den Patienten genutzt wird.

* Kanzleiräumlichkeiten, die dauernd im Rahmen einer Beschäftigung von familienfremden Personen oder im Rahmen eines Parteienverkehrs genutzt werden. Falls nur Familienangehörige beschäftigt werden, ist Parteienverkehr erforderlich.

* Lagerräume, in denen Warenmuster oder Handelsartikel aufbewahrt werden, Labors, Film- und Tonaufnahmestudios sowie schallgeschützte Musikproberäume.
Neben den angeführten Beispielen gelten generell Räumlichkeiten nicht als häusliches Arbeitszimmer, die einer privaten Nutzung im allgemeinen nicht zugänglich sind. Dies kann im Einzelfall unterschiedlich sein. Tip: Die Abzugsfähigkeit hängt generell von der Ausstattung der Räume ab.

Wann bleibt die Abzugsfähigkeit erhalten?
Kein Abzugsverbot besteht für das "häusliche Arbeitszimmer", wenn es den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten" darstellt. Dies ist der Fall, wenn
* mehr als 50 % der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbracht werden und
* mit dieser Tätigkeit mehr als 80 % der Einkünfte (Gewinn bzw. Überschuß) erwirtschaftet werden.

Bemessungsbasis sind die gesamten Einkünfte einschließlich Pensionen. Nicht miteinzubeziehen sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Gegenleistungsrenten, Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Spekulationsgeschäften. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind im Normalfall Ergebnisse aus einem Verlustbeteiligungsmodell.

Hinweis: Bei unselbständig Beschäftigten besteht die Vermutung, daß ein häusliches Arbeitszimmer nicht erforderlich ist. Das gilt aber nicht für Personen, die ihre unselbständige Tätigkeit nur zu Hause ausüben (Heimbuchhalter, Telearbeiter, Hausschreibkräfte, etc).

Übergangsregelung
War ein Arbeitszimmer bisher anerkannt und fällt es aufgrund der neuen Rechtslage aus der Abzugsfähigkeit heraus, ist weder ein etwaiger Investitionsfreibetrag nachzuversteuern, noch eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. Das gilt aber nur anläßlich des Inkrafttretens der neuen Bestimmung mit 1.1.1996. Fällt das Arbeitszimmer später heraus, weil etwa der Umfang der Einkünfte nachhaltig unter 80 % fällt, gilt diese Begünstigung nicht mehr.

Tip: Um die Übergangsbestimmung ausnützen zu können, sollten Sie sich bereits bei der Veranlagung 1996 über die mittelfristige Entwicklung Gedanken machen.

Autor: Dr. Roman Thunshirn

(Ende)
Aussender: Treuhand Partner Austria TPA
Ansprechpartner: Mag. Günter Klaura, email: tpaub@via.at, Tel. 01/54617-400
Website: www.tpawt.com/
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