pte20210728034 Technologie/Digitalisierung, Unternehmen/Wirtschaft

mobilcom-debitel muss Gewinne abgeben

vzbv-Klage erfolgreich - 72.728 Euro wegen unzulässiger Entgelterhebung nach Adressänderung


Post: für mobilcom-debitel nur online gratis (Bild: 200degrees, pixabay.com)
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Berlin/Büdelsdorf (pte034/28.07.2021/13:30) Die Freenet-Mobilfunktochter mobilcom-debitel http://mobilcom-debitel.de muss rechtswidrig erzielte Gewinne von 72.728 Euro zuzüglich Zinsen an den Bundeshaushalt abführen. Das hat das Landgericht Kiel in einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) http://vzbv.de gegen das Unternehmen entschieden. Die Gewinne hatte mobilcom-debitel seit Oktober 2017 durch unzulässige Entgelte von Mobilfunk-Kunden erzielt, die Änderungen ihrer Anschrift oder Kontoverbindung per Brief, Telefon oder Fax statt online mitteilten.

"Unlautere Gewinnerzielung"

"Ein Unternehmen darf nicht von rechtwidrigen Entgelten profitieren. Es ist richtig, dass die vorsätzlich auf unlautere Weise erzielten Gewinne abgeschöpft werden und der Öffentlichkeit zugutekommen", kommentiert vzbv-Rechtsreferentin Jana Brockfeld das Urteil. mobilcom-debitel hatte seine Mobilfunk-Kunden dazu verpflichtet, Änderungen ihrer Adresse und ihrer Kontoverbindung mitzuteilen. Die Mitteilung war aber nur online kostenfrei möglich. Wer das Unternehmen per Brief, Telefon oder Fax informierte, musste für eine Adressänderung 0,99 Euro und für eine Änderung der Kontoverbindung 2,95 Euro zahlen.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hatte diese Gebühren bereits im Dezember 2019 für unzulässig erklärt und damit ein Urteil des Landgerichts Kiel bestätigt. Die Bearbeitung von Adress- und Kontenänderungen sei keine Sonderleistung für die Kundinnen und Kunden, sondern liege im eigenen Interesse des Unternehmens. Dazu sei es zudem vertraglich und im Falle von Adressänderungen sogar gesetzlich verpflichtet. Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass mobilcom-debitel vorsätzlich gegen geltendes Recht verstoßen hat. Aufgrund der Rechtslage hätte sich dem Unternehmen nach der Abmahnung durch den vzbv der Eindruck geradezu aufdrängen müssen, dass die Gebühren unzulässig sind.

(Ende)
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