pts20070420010 Unternehmen/Wirtschaft, Produkte/Innovationen

Warum die Kapitallebensversicherung oft zur "Steuerfalle" wird


Halle/Saale (pts010/20.04.2007/10:00) Ab 2005 wird eine neu abgeschlossene Kapitallebensversicherung zum Auszahlungszeitpunkt voll besteuert. Dazu werden von der Auszahlungssumme die eingezahlten Beiträge abgezogen und die Differenz unterliegt der Einkommensteuer. Nur wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre läuft und erst nach dem 60. Geburtstag des Versicherungsnehmers fällig wird, wird "gehälftet". Dies bedeutet, dass in diesem Fall nur die Hälfte der Erträge der Besteuerung unterliegt. Vor diesem Hintergrund der grundsätzlichen Steuerpflicht wären eigentlich spätestens auch ab da Aufwendungen für Kapitallebensversicherungen oder "Verluste" steuerlich abzugsfähig. Denn bereits 1992 war der Gesetzgeber der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichtes gefolgt, Versicherte mit "normalen" Kapitalanlegern gleichzustellen. Diese können Aufwendungen oder Verluste steuerlich geltend machen.

Grundsätzlich definiert Paragraf 20 Nr. 6 Einkommensteuergesetz bei Kapitallebensversicherungen die Basis für die Steuerermittlung als "Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und der Summe, der auf sie entrichteten Beiträge". Sofern dieser Unterschiedsbetrag bei sonstigen Kapitalanlagen negativ ist, führt dies zu einer Verrechnung mit anderen positiven Einkünften oder einem gegebenenfalls vortragsfähigen Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen.

Nicht so jedoch bei Kapitallebensversicherungen, die beispielsweise nach wenigen Jahren Laufzeit gekündigt werden. "Der Kapitalanleger zahlt nur dann Steuern auf die Erträge seiner Kapitalanlage, wenn er auch tatsächlich Gewinne erwirtschaftet - der Versicherte nicht", meint Achmed Grosser von der Internetplattform LV-Doktor. "Genau genommen müssten Versicherte den Unterschiedsbetrag zwischen eingezahlten Beiträgen und Rückkaufswert geltend machen können, denn nur so wäre eine Gleichbehandlung gewährleistet", meint Grosser.

Er ist zudem der Meinung, dass dies auch für die Lebensversicherungen gelten müsste, die in dem Zeitraum zwischen den Jahren 1992 und dem 31.12.2004 abgeschlossen und wieder gekündigt wurden und bei denen offensichtlich Verluste eingetreten sind. Auch im Hinblick auf die Neuregelung der Novellierung des Einkommensteuergesetzes in Bezug auf Kapitallebensversicherungen ist Grosser skeptisch. "Zwar behaupten Fachleute, dass für Versicherungsverträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, künftig mögliche Verluste steuerlich geltend gemacht werden können, dies widerspricht jedoch der bisherigen Intention und wir befürchten, dass Sparer bei der Einreichung derartiger Einkommenssteuererklärungen Diskussionen mit ihrem Finanzamt ausfechten müssen." Grosser rät daher, bei Kündigungen von Lebensversicherungsverträgen, bei denen in der Regel Verluste eintreten - sofort prüfen lassen, ob Ansprüche geltend gemacht werden können. Interessierte können sich hierzu unter http://www.lv-doktor.de Beratung und Unterstützung holen. Hier erhalten sie auch ein Musterschreiben, mit dem sie noch rechtzeitig beim jeweiligen Finanzamt ihre Ansprüche geltend machen können.

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