pts19980409006 Politik/Recht

Hostasch: "Ohne Bereitschaft zur Arbeit keine Notstandshilfe"

AlVG trifft klare Regelung


Wien (pts006/09.04.1998/15:02) Sozialministerin Lore Hostasch zeigte sich heute über die Aussagen von ÖVP-Klubobmann Dr. Andreas Khol zur Notstandshilfe verwundert. "Der Klubobmann der ÖVP kennt offensichtlich nicht die geltende Rechtslage", sagte heute Hostasch in einer Aussendung. Sie erinnerte daran, daß die Gewährung von Notstandshilfe selbstverständlich an die Bereitschaft einer Arbeitsaufnahme gebunden sei. So seien im § 33 Abs.2 lit.b Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) die Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe geregelt. Demnach müssen neben der Arbeitswilligkeit auch die Arbeitsfähigkeit und die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gegeben sein. "Ohne Bereitschaft zur Arbeit wird Notstandshilfe jedenfalls nicht gewährt", betonte Hostasch.

Im Jahr 1997 wurde in 269 Fällen mangels Vorliegen von Arbeitsbereitschaft die Notstandshilfe abgelehnt oder eingestellt.

Gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG wird bei Weigerung, eine konkrete zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die Notstandshilfe für 6 Wochen, im Wiederholungsfall für 8 Wochen gesperrt.

1997 wurden wegen Nichtannahme einer bestimmten zumutbaren Beschäftigung im Bereich der Notstandshilfe 5.656 Sanktionen verhängt.

"Ich finde es bedauerlich, daß der Klubobmann der ÖVP eine längst überwundene Diskussion über angebliches Schmarotzertum neuerlich aufwärmt", sagte Hostasch abschließend.

(Ende)
Aussender: Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Ansprechpartner: Dr. Gisela Kirchler-Lidy, email: gisela.kirchler@bmags.gv
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