pts20061017021 Technologie/Digitalisierung, Politik/Recht

WLAN-Betreiber haften für Rechtsverletzungen

Judikatur zur Haftung von WLAN-Betreibern


Wien/Hamburg (pts021/17.10.2006/10:30) Die jüngst bekannt gewordene Entscheidung eines deutschen Gerichts sorgt für Aufsehen und Unruhe in der Internet Community: Der Betreiber eines unverschlüsselten WLAN haftet für Rechtsverletzungen, die über sein Netzwerk begangen werden.

WLAN steht für Wireless Local Area Network und ist ein lokales Netzwerk, bei dem die Datenübertragung per Funk erfolgt. Dies ermöglicht den drahtlosen Internetzugang. Soweit das WLAN ohne Verschlüsselung betrieben wird (dies war hier der Fall), können sich auch Unbefugte des Netzwerkzugangs bedienen und auf diesem Wege Rechtsverletzungen begehen. Im gegenständlichen Fall wurden über das WLAN der Beklagten urheberrechtlich geschützte Musikdateien heruntergeladen und zugänglich gemacht, so dass der betreffende Musikkonzern auf Unterlassung der Zugänglichmachung dieser Titel klagte und vom Landgericht Hamburg Recht bekam. Nach den Grundsätzen der sogenannten "Störerhaftung" seien die Beklagten auch für fremde Rechtsverletzungen zur Verantwortung zu ziehen, weil sie diese durch den Betrieb eines unverschlüsselten WLAN ermöglicht hätten.

Prof. Wolfgang Zankl, Leiter des europäischen zentrums für E-Commerce und internetrecht (http://www.e-center.eu), steht diesem Urteil skeptisch gegenüber. Er verweist auf die europäische E-Commerce-Richtlinie, wonach bei Zurverfügungstellung von Internetzugängen (Access Providing) keine Überwachungspflichten bestehen. Insbesondere seien Betreiber "nicht dazu verpflichtet, aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen" - so der genaue Wortlaut der Richtlinie, die sowohl in Österreich als auch in Deutschland in nationales Recht umgesetzt wurde. Dies spräche gegen die Argumentation des Landgerichts Hamburg, dass die Betreiber des WLAN verpflichtet gewesen wären, sich zu informieren, welche Möglichkeiten es gibt, um Rechtsverletzungen über ihr Netzwerk zu vermeiden. Jedenfalls - so Zankl weiter - wäre WLAN Betreibern aber ganz allgemein und speziell nun auch vor dem Hintergrund dieser Judikatur, die Verwendung von Verschlüsselungen anzuraten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Dabei sei zu beachten, dass sich das derzeit häufig in WLAN-Produkten implementierte Verschlüsselungsverfahren WEP (Wired Equivalent Privacy) relativ leicht "knacken" lässt. Es sollte daher das neuere WPA2-Verfahren verwendet werden.

Link zum Erkenntnis LG Hamburg vom 26. Juli 2006 (Az. 308 O 407/06):
http://www.lexexakt.de/glossar/lghamburg2006-07-26.php

(Ende)
Aussender: europäisches zentrum für e-commerce und internetrecht
Ansprechpartner: Hr. Lukas Feiler
Tel.: 01/53 54 660-400
E-Mail: feiler@e-center.eu
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