pte20201202030 Unternehmen/Wirtschaft, Handel/Dienstleistungen

Prämiensparverträge oft unfair für Verbraucher

Viele Sparkassen nutzen veraltete Zinsklauseln - Kunden müssen Abkommen genau überprüfen


Vertrag: Zinsklauseln laut BaFin oft veraltet (Foto: pixabay.com, Aymanejed)
Vertrag: Zinsklauseln laut BaFin oft veraltet (Foto: pixabay.com, Aymanejed)

Bonn/Berlin (pte030/02.12.2020/13:30) Laut der Bonner Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) http://bafin.de verwenden viele Sparkassen bei älteren Prämiensparverträgen falsche Zinsklauseln, um Kunden dadurch weniger Zinsen gutschreiben zu müssen. Einige Klauseln sind laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) schon seit 2004 unwirksam. Die Finanzaufsicht empfiehlt deshalb Verbrauchern, ihre Verträge genau zu überprüfen.

"Ansprüche in Erfahrung bringen"

"Bankkunden mit Prämiensparverträgen, die von 2004 stammen oder auch noch älter sind, sollten ihre Banken kontaktieren und genau klären, welche Klauseln darin enthalten sind. Sie sollten im Zweifel auch mit Hilfe von Verbraucherzentralen oder Rechtsanwälten überprüfen, ob es sich dabei um Klauseln handelt, die der BGH für unwirksam erklärt hat. Ist das der Fall, sollten Verbraucher in Erfahrung bringen, ob und welche Ansprüche sie haben", erklärt BaFin-Sprecherin An­ja Schuch­hardt auf Nachfrage von pressetext.

Vor dem Urteil des BGH haben viele Kreditinstitute in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Zinsanpassungsklauseln verwendet. Das hat ihnen die Möglichkeit gegeben, über Änderungen der vertraglich vorgesehenen Verzinsung mit unbegrenzt einseitigen Ermessensspielräumen zu entscheiden. Obwohl diese Praxis nicht mehr erlaubt ist, gibt es bei der Rechtslage in Bezug auf Verzinsung immer noch Unsicherheiten.

"Sparkassen haben auf der Basis der Vorgaben des BGH die Berechnungsmethode für das Neugeschäft und die damals schon laufenden Verträge angepasst. Wir halten diese von vorgenommene Änderung nach den Vorgaben des BGH für zulässig. Die Anwendung der BGH-Rechtsprechung in den Verträgen bedurfte auch keiner neuen Vereinbarung mit den Kunden", heißt es indes vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband http://dsgv.de gegenüber pressetext.

Etliche Klagen gegen Sparkassen

Das Oberlandesgericht Dresden hat im April 2020 entschieden, dass sich die Verzinsung an einem angemessenen, langfristigen, öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz orientieren muss und monatlich anzupassen ist. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, es wurde Revision beim BGH eingereicht.

Bundesweit gibt es aufgrund der Zinsberechnungen bereits etliche Klagen gegen Sparkassen. Nicht nur Kunden, sondern auch Verbraucherzentralen gehen juristisch gegen Banken vor. Den Vereinen zufolge stehen Verbrauchern in vielen Fällen Ansprüche von mehreren tausend Euro zu. Die BaFin hat kürzlich mit Verbänden der Kreditwirtschaft und Verbraucherschutzorganisationen über das Thema Prämiensparen gesprochen, jedoch sei man dabei zu keiner kundengerechten Lösung gekommen.

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