NYPD stellt Social-Media-Regeln für Beamte auf
Postings auf Facebook und Co bedürfen Freigabe des Departments
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Polizist: Beamte haben Social-Media-Regeln (Foto: pixelio.de, A. Bachert) |
New York/Wien (pte013/29.03.2013/12:00) Das NYPD http://nyc.gov hat für Polizeibeamten Richtlinien für eine adäquate Social-Media-Nutzung aufgestellt. Diese Ordnung mahnt die Gesetzeshüter, vorsichtig mit ihren Postings zu sein und empfiehlt nicht zu kommunizieren, in der Polizei-Branche tätig zu sein. Social-Media-Informationen könnten sonst gegen sie verwendet werden und bei ungeeigneter Nutzung zusätzlich die Glaubwürdigkeit des NYPD untergraben.
Zusätzlich könnten laufende Ermittlungen gestört werden. Zu einer weiteren Regelung gehört auch das Verbot des Freistellens von Fotos der Offiziere in Uniform - es sei denn, sie wurden auf besonderen Zeremonien gemacht. Für alle anderen Bilder müssen sich die Beamten vor der Publikation die Erlaubnis des Departments holen.
Bedacht bei privaten Handlungen
Die NYPD verbietet zudem die Veröffentlichung von Bildern vom Tatort oder Kommentare von Zeugen. Das Kontaktieren von Opfern, Zeugen oder Anwälten für einen bestimmten Fall ist ebenfalls untersagt. Die Beamten dürfen zudem keine Minderjährigen kontaktieren, die nicht der eigenen Familie angehören.
"Solche ausformulierten Standards für den Social-Media-Gebrauch von Polizisten gibt es in Österreich nicht", stellt Karl-Heinz Grundböck, Pressesprecher des Bundesministeriums für Inneres http://www.bmi.gv.at , im Gespräch mit pressetext klar. "Ihr Verhalten im Berufsleben ist sehr wohl geregelt - im Privatleben nicht", ergänzt er. Dennoch gebe es ein Gebot, wonach Beamte darauf achten sollen, dass private Handlungen ihre dienstliche Position nicht negativ beeinflussen.
Verbreitung sinnvoller Daten
Soziale Medien sind dem Sprecher nach auch für die Polizei Tools der modernen Kommunikation. "Das Bundeskriminalamt hat beispielsweise eine eigene Seite auf Facebook, um alle Informationen, die sinnvoll und möglich sind, zu kommunizieren", schließt Grundböck ab.
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