Snapchat-Mitgründer zieht Kumpanen vor den Kadi
Vorwurf Ideen-Klau - Ausgang des Verfahrens derzeit noch ungewiss
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Hammer: Snapchat-Gründer streiten sich um Patent (Foto: pixelio.de, T. Wengert) |
Los Angeles/Kiel (pte023/26.02.2013/13:58) Der Rechtsstreit zur Gründung von Facebook, die vor einigen Jahren zwischen Zuckerberg und den Winklevoss-Zwillingen stattfand, scheint sich nun für die erfolgreiche App "Snapchat" http://snapchat.com zu wiederholen. Frank Reginald Brown IV klagt das Unternehmen und seine Mitgründer Bobby Murphy und Evan Spiegel an und sagt ihnen nach, ihn betrogen und aus der Firma ausgeschlossen zu haben, nachdem sie Snapchat gemeinsam zu entwickeln begonnen hatten. Im Gerichtsverfahren wird Brown vor dem Streit der Beteiligten ursprünglich die Idee für die App mit dem eigentlichen Namen "Picaboo" sowie für das Geister-Logo, das heute für Snapchat steht, zugesprochen.
Bis zu ihrem Disput Mitte August 2011 arbeiteten die drei Entwickler gemeinsam an Picaboo. Murphy und Spiegel wird nun nachgesagt, alle Passwörter zu den Konten und Servern geändert zu haben, um Brown vom Projekt auszuschließen. Auch die Interaktion mit ihm wurde zu diesem Zeitpunkt beendet. Einen Monat nach der Auseinandersetzung wurde Snapchat veröffentlicht. Brown verlangt nun seinen Anteil. Snapchat hat sich bisweilen zum Rechtstreit nicht geäußert.
Umbenennung ändert Produkt nicht
"Den Ausgang dieser Situation zu beurteilen, ist schwierig. In Europa ist es beispielsweise nicht möglich, Software patentieren zu lassen. Hier kann nur das Urheberrecht geltend gemacht werden", erklärt Karsten Prehm, Medienrechtsexperte der Rechtsanwaltskanzlei Prehm & Klare http://www.markenservice.net , im Interview mit pressetext. In Amerika sei eine Software-Patentierung sehr wohl möglich.
"Falls ein Patentantrag bereits während der Entwicklung der App gestellt wurde, ist das schon ein Indiz dafür, dass ein Mitbegründer nicht einfach aus dem Geschäft ausgeschlossen werden kann", so Prehm. Alle Beteiligten seien zudem Miturheber. Eine markenrechtliche Umbenennung würde in diesem Fall die Sachlage nicht ändern.
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