"Hälftesteuersatz" für Übergangsgewinne gesichert
VwGH hebt nach Beschwerde einen Finanzerlass auf
Wien (pts033/02.03.2000/14:17) Unternehmer, die sich aus dem Erwerbsleben zurückziehen und in den Ruhestand begeben wollen, werden sich künftig in ihrer Entscheidung leichter tun. Nach einem von der Steuerberatungskanzlei TPA Treuhand Partner Austria geführten Berufungsverfahren und der nachfolgenden Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof jetzt den Hälftesteuersatz für Übergangsgewinne anerkannt. Wenn ein Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Unternehmer gestorben oder erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt, dann ist nicht einmal mehr die 7-Jahres-Frist erforderlich.
Zur Erläuterung: Selbständige ermitteln ihren Gewinn entweder mittels Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung oder sie erstellen eine Bilanz, wie dies bei größeren Unternehmen regelmäßig der Fall ist. Geht nun ein Einnahmen-/Ausgaben-Rechner - freiwillig oder gesetzlich gezwungen - auf Bilanzierung über, entsteht meist ein sogenannter Übergangsgewinn, der bei Unternehmen mit sehr großen Außenständen zu einer entsprechend hohen Steuerbelastung führen kann.
Um diese Steuerbelastung zu mindern, waren solche Gewinne früher unter der Voraussetzung begünstigt, dass die Gewinnermittlungsart mindestens 7 Jahre beibehalten wurde. Die Begünstigung bestand darin, dass dieser Gewinn nur mit dem halben Steuersatz besteuert wurde. Die Abgabenbehörde hat diese Begünstigung in den letzten Jahren von weiteren - über die gesetzliche Regelung hinausgehende - Bedingungen abhängig gemacht und diese in einem Erlass vom 30.4.1997 festgehalten.
Aufgrund einer Beschwerde der Kanzlei TPA Treuhand Partner Austria musste sich nun der Verwaltungsgerichtshof mit einem Fall beschäftigen, bei dem die Finanzbehörde den Hälftesteuersatz nicht zuerkannt hat, obwohl die 7-Jahres-Frist erfüllt war. Mit seiner Entscheidung 1998/13/0164 vom 2. Februar 2000 hat der Verwaltungsgerichtshof die Erwartungen des Beschwerdeführers und dessen Berater erfüllt.
Der VWGH hat den angefochtenen Bescheid mit der Begründung aufgehoben, dass das Einkommensteuergesetz neben der 7-Jahres-Frist keine weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbegünstigung eines Übergangsgewinnes vorsieht. Mit diesem Erkenntnis hat der Erlass vom 30.4.1997 seine wesentlichste Grundlage verloren, das Bundesministerium für Finanzen wird diesen Erlass wohl ersatzlos aufheben müssen.
Der Rechtssicherheit ist damit gedient, weil diese Entscheidung nicht nur für derzeit noch laufende Verfahren anzuwenden sein wird, sondern auch für die Zukunft: Übergangsgewinne sind weiterhin unter der Voraussetzung steuerbegünstigt, dass ein Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Unternehmer gestorben oder erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Für solche Übergangsgewinne fordert das Einkommensteuergesetz nicht einmal mehr die Beibehaltung der Gewinnermittlungsart über 7 Jahre, sie sind nun nach der neuesten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls mit dem Hälftesteuersatz begünstigt zu besteuern. http://www.tpawt.com
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