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pts19980305008 in Business

Freie Dienstverträge - gibt´s die ?


Wien (pts008/05.03.1998/11:58)

Nicht nur "Experten" des Arbeits-, Steuer- und SV-Rechts, sondern auch Lehre und Rechtsprechung behaupten, dass es "freie Dienstverträge" gibt. In Zeitungen, Urteilen oder wissenschaftlichen Beiträgen von "Experten", Universitätsprofessoren, Richtern, Interessen- oder Parteienvertretern wird dieser Begriff definiert, daher muss es ihn wohl auch geben.

Dies hat sicherlich auch der Gesetzgeber geglaubt, als er - verwirrt durch eine "Werkvertragsdiskussion", in der Begriffe wie "freier Dienstvertrag", "dienstnehmerähnlicher Werkvertrag" und "arbeitnehmerähnlich" miteinander undifferenziert vermengt wurden und so für Rechtsunsicherheit sorgten - Bestimmungen schuf, deren Aufhebung ebenso vorhersehbar war, wie dies nun nach der Neuregelung des ASRÄG mit der Anknüpfung der Versicherungspflicht an "freie Dienstverträge" und der Schaffung von "Neuen Selbständigen" ist. Wenn also sogar der Gesetzgeber glaubt, dass es so etwas wie "freie Dienstverträge" gibt, dann muss dies ja wohl stimmen.

Schon aus diesem Grunde müsste nunmehr vereinfacht davon auszugehen sein, dass es unter allen arbeitenden Menschen neben Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie öffentlich Bediensteten der Verwaltung - denen unter anderem die undankbare Aufgabe zufällt, ausschließlich auf Grund der Gesetze zu bestimmen, wer nun Arbeitgeber oder Arbeitnehmer oder freier Dienstnehmer ist - tatsächlich auch freie Dienstnehmer gibt und jemand nur dann von dieser Typisierung ausgenommen sein kann, wenn er gar nicht arbeitet.

Vergessen wird bei dieser Sichtweise allerdings, dass dieser sogenannte "freie Dienstvertrag" nur eine Spielart von arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen sein könnte: Rechtsverhältnisse, die eine Mischform des Dienstvertrages mit anderen Vertragstypen, wie Werkvertrag, Werknutzungsvertrag, Mietvertrag, Gesellschaftsvertrag, Bevollmächtigungsvertrag oder auch Kaufvertrag, sind und die daher den Bestimmungen für arbeitsvertragliche Arbeitnehmer im Arbeits-, Steuer- und SV Recht allenfalls nur teilweise, im Übrigen aber den entsprechenden privatrechtlichen Normen unterliegen.

Übersehen wird auch, dass die gesellschaftliche Entwicklung dazu geführt hat, dass die Unterscheidung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, selbständig und unselbständig, frei und gebunden unscharf geworden ist und anstelle der Bindung an einen Arbeitgeber die Bindung an ein eher gesellschaftsrechtliches Verhältnis getreten ist. Schon aus diesem Grunde fehlt heute mehr und mehr für eine eindeutige Objektivierung von vielen Beschäftigungsverhältnissen eine entsprechende Determinierung im Gesetz. Tatsächlich leben wir bereits allgemein in einer arbeitnehmerähnlichen oder auch gesellschaftsvertragsähnlichen Gesellschaft, in der nicht einmal mehr die "freien Berufe", und schon gar nicht die sogenannten "freien Mitarbeiter" diesen Namen verdienen.

Die polarisierenden Begriffe Arbeitnehmer und Arbeitgeber stammen aus einer Zeit, in der man davon ausging, dass der Arbeitnehmer Dienste zu leisten hatte, für deren Erfolg nur der Arbeitgeber verantwortlich war. Dies ist zwar formal auch heute noch der Fall, tatsächlich ist die Verantwortung für den Erfolg eines Unternehmens, das zumeist auch als Gesellschaft konstruiert ist, schon längst auf die darin Beschäftigten übergegangen. Vor allem kann man heute nicht mehr sagen, dass der Arbeitgeber frei und selbständig sei und der Arbeitnehmer unfrei und unselbständig. Schon die Aufklärung hat uns gelehrt, dass Freiheit etwas mit Verantwortung zu tun hat und dass Freiheit ohne Verantwortung Chaos bewirkt. In unserer "aufgeklärten" Zeit, die immer mehr einer neuen Aufklärung bedürfte, wird aber Freiheit von jedem beansprucht, ohne nach der Verantwortung zu fragen. So streben viele, die sich durch ihre Mitwelt beschränkt fühlen, denen ihre Unfreiheit also bewusst ist, danach, diese Schranken zu durchbrechen, verdrängen aber ihre Verantwortung in ihr Unterbewusstsein und glauben - auch weil Verantwortung im Gegensatz zur Freiheit nicht Teil eines Grundpflichtenkatalogs ist - für ihre Mitwelt nicht verantwortlich zu sein.

Der Zweck der Freiheit, der aber an sich in der Schaffung von Verantwortung und von Würde besteht, wird solchermaßen zum bloßen Wert pervertiert. Anstatt der Verantwortung zu dienen, wird Freiheit zum Lohnbestandteil und Selbstzweck. Die Vermehrung der Freiheit, die so mit einer Vermehrung von nicht wahrgenommener Verantwortung einhergeht, führt dadurch aber zu ihrer Beseitigung. Auch die Freiheit, die dem Menschen in der Genesis von Gott über seine Mitwelt mit dem Auftrag gegeben wurde, sie sich untertan zu machen, war nach der Vetreibung aus dem Paradies mit der Bewusstwerdung von Freiheit und Unfreiheit bereits durch die Verantwortung für diese Mitwelt beschränkt.

Ebenso wird der freie Dienstnehmer, durch seine Vertreibung aus dem Paradies des echten Dienstvertrages, durch seine nunmehr gegebene Verantwortung für Arbeitszeit und Arbeitsort und durch seine Verantwortung für die Dienstleistung seiner Vertretung in seiner Freiheit beschränkt. So gesehen ist der freie Dienstnehmer ebenso wie ein Arbeitgeber oder ein Selbständiger, der ein Gewerbe oder einen freien Beruf ausübt und von all dem abhängig ist, wofür er Verantwortung übernommen hat, viel unfreier als der, der von "Experten", Lehre und Rechtsprechung als Arbeitnehmer bezeichnet wird.

Eben diese Arbeitnehmer sind heute, wenn auch oft aus Angst vor der großen Freiheit der Arbeitslosigkeit, vor deren wirtschaftlichem Druck, bereit, Verantwortung zu übernehmen, ebenso arbeitnehmerähnlich zu werden, wie es auch Arbeitgeber und freie Berufe schon heute sind. Sie nehmen den "Arbeitgebern" einen Teil ihrer Verantwortung ab und ermöglichen so einen Gesellschaftsvertrag über eine "arbeitnehmerähnliche Gesellschaft". Eine Gesellschaft, in der der Mensch nicht als Vertragstyp objektiviert, beherrscht und seine Würde vergewaltigt wird. Eine Gesellschaft, in der Freiheit eben nicht Wert, sondern Würde bedeutet.

"Experten", Lehre und Rechtsprechung und mit ihnen der Gesetzgeber und der Apparat des Staates behaupten, dass es unter Menschen außer dem Arbeitslosen nur den "freien Dienstnehmer", Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Landwirte, selbständige Gewerbetreibende und jetzt auch die "Neuen Selbständigen" und sonst nichts gäbe. Glaubt man ihnen, dann ist ein totalitärer Staat, der sich seiner Freiheit wohl bewusst ist, aber keine Verantwortung, vor allem für Menschenwürde übernimmt, auch in der Lage, die Menschen zu beherrschen, wenn er sie als "frei" und sich selbst als "gerecht" bezeichnet. Ein verantwortungsbewusster Staat teilt daher seine Verantwortung mit den Menschen und überlässt die Typisierung des Beschäftigungsverhältnisses eines Menschen seiner Menschenwürde, meint

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