pts20080408009 Unternehmen/Wirtschaft, Politik/Recht

febs warnt vor leichtfertigem Umgang mit GGF-Pensionszusagen

Roadshow erklärt steuerliche Systematik von Abfindung und Verzicht


Haar bei München (pts009/08.04.2008/09:30) Die Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH war in der Vergangenheit ein beliebtes Instrument zur Altersversorgung und um über viele Jahre aus der Rückstellungsbildung Steuern zu sparen.

Um die Pensionsverpflichtung zu einem frei wählbaren Zeitpunkt wieder loswerden zu können, beinhalteten viele Pensionszusagen sogenannte "Abfindungsvorbehalte". Diese sahen meist vor, die Zusage gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe der gebildeten Rückstellungen zu einem beliebigen Zeitpunkt widerrufen zu können. Mit Schreiben vom 06.04.2005 hat das BMF allerdings beschlossen, solche Abfindungsvorbehalte nur noch dann als steuerlich unschädlich anzuerkennen, wenn die Höhe dem Barwert des Vollanspruchs entspricht.

"In der Praxis wird dieses BMF-Schreiben gelegentlich dahingehend interpretiert, dass Zusagen mit zulässigen Abfindungsvorbehalten jederzeit ohne weitere steuerliche Nachteile abgefunden werden können", warnt Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting GmbH aus Haar bei München. Das sei allerdings nicht der Fall. Das BMF-Schreiben legt lediglich fest, dass es sich bei Einhaltung der Bedingungen nicht um einen steuerschädlichen Vorbehalt handelt. Die tatsächliche Zahlung der Abfindung wird aber in der Praxis vielfach zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Die Abfindung einer Pensionszusage ist in der Praxis auch immer mit der Frage verbunden, ob die Abfindung zu niedrig ist und deshalb ein eventuell lohnsteuerpflichtiger Verzicht vorliegt. Der Verzicht auf eine Pensionszusage durch den GGF ist immer dann lohnsteuerfrei, wenn von einer betrieblichen Veranlassung ausgegangen werden kann. Das ist nach Meinung der Finanzverwaltung aber im Ergebnis nur bei einer wirtschaftlichen Notlage des Unternehmens der Fall.

Allerdings muss auch ein nicht betrieblich veranlasster Verzicht nicht zwingend zu einer Lohnsteuerpflicht und einer verdeckten Einlage führen. Das gilt dann, wenn der GGF lediglich auf noch nicht erdiente Teile seiner Zusage verzichtet. Aber auch hier steckt der Teufel im Detail. Denn unter Umständen führt der Verzicht zwar nicht zur verdeckten Einlage, aber zur vollständigen, rückwirkenden Auflösung der Pensionsrückstellungen.

Alle Vermittler die in diesem Geschäftsfeld tätig sind oder tätig werden wollen, lädt febs Consulting GmbH zu einer halbtägigen Roadshow in Düsseldorf, München und Hamburg ein. Die Experten der febs zeigen den Teilnehmern die steuerliche Systematik von Abfindung und Verzicht und stellen die neuen febs-Dienstleistungen hierzu vor, mit denen jeder Vermittler noch schneller zum Ziel kommen kann. Alle Infos sowie Anmeldung zur Roadshow unter http://www.febs-consulting.de/aktuelles .

Ihr Ansprechpartner:

Andreas Buttler
Geschäftsführer
febs Consulting GmbH

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85540 Haar/München
Tel. 089/43607-300
andreas.buttler@febs-consulting.de
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(Ende)
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