Bayerischer Verwaltungsgerichtshof schiebt Behördenwillkür Riegel vor
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Justitia hat Recht gesprochen (Bild: Scientology) |
München (ptp010/30.03.2026/10:00)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einer gerade gefällten Entscheidung (Az. 20 CS 26.104) in einem Eilverfahren gegen das Land Bayern ein deutliches Zeichen gegen die Diskriminierung von Mitgliedern der Scientology-Kirche gesetzt. Im Rahmen der beruflichen Ernennung zu einer öffentlichen Aufgabe ist nach Auffassung des Gerichts hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit der betroffenen Person nicht deren "weltanschauliche Gesinnung", sondern der "Gesamteindruck des Verhaltens" ausschlaggebend.
In dem konkreten Fall geht es um ein Scientology-Mitglied, das seine berufliche Tätigkeit seit mehr als zehn Jahren unbeanstandet ausgeübt hatte, bis ihm im Sommer letzten Jahres wegen seiner Zugehörigkeit zur Scientology-Kirche die öffentliche Ernennung entzogen worden war. Irgendwelche Pflichtverletzungen lagen nicht vor. Als Grund wurde lediglich seine angebliche Unzuverlässigkeit aufgrund der aktiven Scientology-Mitgliedschaft angeführt. Gegen diesen Akt behördlicher Willkür setzte sich das betroffene Mitglied mit juristischen Mitteln zur Wehr. Dazu stellte der BayVGH nun fest:
"Im Hinblick auf die Grundrechte der betroffenen" Person, so der BayVGH, "insbesondere aus Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG, darf sich die Prognose der Unzuverlässigkeit grundsätzlich nicht allein auf deren Glauben, politische Meinung oder Weltanschauung stützen".
Angesichts der nebulösen Mutmaßungen, welche die angebliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen sollten, moniert das Gericht, dass keine Feststellungen dazu getroffen sind, ob in der "immerhin über zehn Jahre andauernden Tätigkeit" des Scientology-Mitglieds bekannt geworden seien, welche die "Vertrauenswürdigkeit erschüttern" könnten.
Im Hinblick auf die Achtung gesetzlicher Pflichten und der allgemeinen Rechtsordnung durch Mitglieder der Scientology Kirche stellte das Gericht fest, es sei "nicht erkennbar, dass eine grundsätzliche Missachtung der staatlichen Rechtsordnung" bei Mitgliedern der Scientology-Kirche vorläge. Mit diesen Worten folgte der BayVGH der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (VGH BW) in einer vergleichbaren Entscheidung vom 4.3.2021 (Az. 8 C 1886/20). Der VGH BW hatte in Entgegnung auf eine behördliche Unterstellung gegen den dortigen Scientology-Kläger festgestellt: "Soweit der Beklagte ausführt, der Kläger habe in der Vergangenheit gezeigt, dass er "nicht stets gewillt ist, die Rechtsordnung zu beachten" ..., wird die Aussage nicht weiter begründet und durch konkrete Beispiele unterlegt. Dass davon bei Mitgliedern von Scientology allgemein ausgegangen werden könnte, ist nicht ersichtlich."
Mit den folgenden Worten schob der BayVGH der Diskriminierung von Scientology-Mitgliedern allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit einen weiteren Riegel vor: Da die Scientology-Organisation "keine nach Art. 9 Abs 2 GG verbotene Vereinigung ist, [kann deshalb] allein die Mitgliedschaft der Antragstellerin die Prognose der Unzuver-lässigkeit von vornherein nicht tragen".
Die Sprecherin der Scientology-Kirche Bayern spricht dem Gericht ihre Anerkennung für diese klaren und deutlichen, an den Grundrechten orientierten Worte aus und fügt hinzu: "Der beharrliche Einsatz der Scientology-Kirche für Gleichbehandlung und Rechtsstaatlichkeit setzt nicht nur der in Bayern noch immer anzutreffenden diskriminierenden behördlichen Ausgrenzungspraxis gegen Scientologen klare Grenzen, sondern stärkt die Grundrechte für jeden Bürger, der sich staatlicher Willkür ausgesetzt sieht."
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