pta20230607031
Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG

Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Kahl am Main (pta031/07.06.2023/16:00 UTC+2)

Singulus Technologies Aktiengesellschaft, Kahl am Main

WKN A1681X / ISIN DE000A1681X5

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Singulus Technologies Aktiengesellschaft, die am

Mittwoch, den 19. Juli 2023 um 10.00 Uhr (MESZ)

stattfindet.

In dieser Hauptversammlung werden die ordentlichen Hauptversammlungen der Jahre 2021 und 2022 nachgeholt, die aufgrund der Verzögerung bei der Erteilung der Testate für die Jahresabschlüsse 2020 und 2021 durch die Abschlussprüferin KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt a.M. ("KPMG"), nicht stattfinden konnten. Die Abschlussprüferin hat erst am 6. April 2023 die Testate für die Jahresabschlüsse 2020 und 2021 erteilt, da sie sich zuvor außerstande sah, die hinreichende Finanzierung und damit die Fortführung der Gesellschaft abschließend so einzuschätzen, um jeweils ein uneingeschränktes Testat zu den Jahresabschlüssen der Geschäftsjahre 2020 sowie 2021 erteilen zu können. Zu keinem Zeitpunkt schien aber die Sicherung der Fortführung des Geschäftsbetriebs ausgeschlossen zu sein. Erst nach Vorlage weiterer Nachweise (z.B. die tatsächliche Erteilung von Aufträgen, die im Business Plan angenommen wurden oder der tatsächliche Erhalt von vereinbarten Einzahlungen) und dem Abschluss einer neuen Finanzierungsvereinbarung über 20.000.000 Euro, erteilte der Abschlussprüfer die Testate.

Die Hauptversammlung findet auf Grundlage des § 118a Aktiengesetz (AktG) in Verbindung mit § 26n des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) mit Zustimmung des Aufsichtsrats als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten statt. Eine Teilnahme ist nach ordnungsgemäßer Anmeldung unter dem Link

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

möglich. Ort der Hauptversammlung, an dem sich der Versammlungsleiter, der die Niederschrift der Versammlung beurkundende Notar und der Vorstand sowie die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft befinden, ist Hilton Frankfurt City Centre, Hochstraße 4, 60313 Frankfurt, Raum Central Park (N+S). Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ausgeschlossen.


Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Singulus Technologies Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses nach International Financial Reporting Standards ("IFRS") zum 31. Dezember 2020 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Singulus Technologies Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 289a Abs. 1 und Abs. 2, 315 Abs. 4, 315a Abs. 1 und Abs. 2 Handelsgesetzbuch ("HGB"), sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Der festgestellte Jahresabschluss sowie der gebilligte Konzernabschluss nach IFRS, einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für Singulus Technologies Aktiengesellschaft (die "Gesellschaft") und den Konzern zum 31. Dezember 2020 wurden von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Hs. 1 Aktiengesetz ("AktG") festgestellt. Aus diesem Grund entfällt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt.

Der Geschäftsbericht 2020 der Gesellschaft bzw. des Singulus Technologies Konzerns kann zudem im Internet unter

https://www.singulus.com/de/finanzberichte/

eingesehen werden.

2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Singulus Technologies Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses nach International Financial Reporting Standards ("IFRS") zum 31. Dezember 2021 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Singulus Technologies Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 289a Abs. 1 und Abs. 2, 315 Abs. 4, 315a Abs. 1 und Abs. 2 Handelsgesetzbuch ("HGB"), sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Der festgestellte Jahresabschluss sowie der gebilligte Konzernabschluss nach IFRS, einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2021 wurden von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Hs. 1 AktG festgestellt. Aus diesem Grund entfällt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt.

Der Geschäftsbericht 2021 der Gesellschaft bzw. des Singulus Technologies Konzerns kann zudem im Internet unter

https://www.singulus.com/de/finanzberichte/

eingesehen werden.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2020 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2021 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2020 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

6. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2021 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

7. Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Ziffer 9.1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Mit Ablauf der Hauptversammlung am 19 Juli 2023 endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Herr Dr.-Ing. Wolfhard Leichnitz und Herr Dr. rer. nat. Rolf Blessing. Herr Dr. rer. nat. Blessing hat erklärt, dass er mit Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden möchte. Unter Berücksichtigung der Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, die in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats niedergelegt sind, schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, die nachstehenden Personen als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen:

1.Herr Dr.-Ing. Wolfhard Leichnitz, Bauingenieur, wohnhaft in Essen, Deutschland

Herr Dr.-Ing. Wolfhard Leichnitz, wohnhaft in Essen, ist Diplom-Bauingenieur.

Herr Dr.-Ing. Leichnitz hat keine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.

Herr Dr.-Ing. Leichnitz gehört dem Aufsichtsrat der Gesellschaft seit dem Jahr 2009 ununterbrochen und damit insgesamt mehr als 12 Jahre an.

Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats sieht in Ziffer 2.1 eine Altersgrenze von 72 Jahren vor. Herr Dr.-Ing. Leichnitz hat sich angesichts der schwierigen Lage der Gesellschaft bereit erklärt, das Aufsichtsratsmandat weiterhin wahrzunehmen. Der Aufsichtsrat schlägt daher der Hauptversammlung vor, Herrn Dr.-Ing. Leichnitz für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, zu wählen. Auf diese Weise wird die Amtszeit von Herrn Dr.-Ing. Leichnitz nicht lange nach seinem 72. Geburtstag im Dezember 2024 enden. Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Dr.-Ing. Leichnitz als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.

2.Herr Dr. Changfeng Tu, Rechtsanwalt und Investor, wohnhaft in Düsseldorf, Deutschland

Der Aufsichtsrat schlägt nach § 9 Ziffer 9.2 der Satzung der Hauptversammlung vor, Herrn Dr. Changfeng Tu für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zu wählen.

Herr Dr. Changfeng Tu ist chinesischer Staatsangehöriger und derzeit wohnhaft in Düsseldorf. Er hat in Deutschland Rechtswissenschaften studiert, wurde promoviert und hat die Anwaltszulassung erworben. Er war bis 2019 Partner in einer international ausgerichteten deutschen Großkanzlei und u.a. in deren Büro in Shanghai tätig. Seitdem ist er selbstständig als Rechtsanwalt und Investor tätig. Er berät insbesondere deutsche und chinesische Unternehmen bei Investitionen in China bzw. in Europa. Da China ein wichtiger Absatzmarkt für die Gesellschaft ist, kann Herr Dr. Tu seine China-Expertise in den Aufsichtsrat einbringen. Daneben hat er langjährige Erfahrungen im Bereich grenzüberschreitender Investitionsprojekte, M&A und Kapitalmarkt. Er erfüllt somit das Anforderungsprofil an Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.

Herr Dr. Tu hat keine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Er gehört weder einem Geschäftsleitungsorgan des Großaktionärs CNBM oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen an noch hat er eine geschäftliche Beziehung zu CNBM oder einem verbundenen Unternehmen. Er ist daher unabhängig von CNBM im Sinne der Empfehlung C.9 des DCGK.

Die Lebensläufe der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/aufsichtsrat/

abrufbar. Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Mitgliedern vergewissert, dass sie den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats – neben den gemachten Angaben zur langjährigen Zugehörigkeit von Herrn Dr.-Ing. Leichnitz zum Aufsichtsrat der Gesellschaft – keine weiteren als maßgebend anzusehenden persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, ihren Organen oder zu an der Gesellschaft wesentlich beteiligten Aktionären im Sinne der Empfehlung C.13 DCGK. Die Wahlen werden gemäß Ziffer C.15 Satz 1 DCGK als Einzelwahl durchgeführt werden.

8. Beschluss über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ("ARUG II") wurde ein neuer § 120a AktG eingeführt. § 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat am 9. Mai 2023 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen. Das Vergütungssystem ist weiter unter der Überschrift "Weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten 8, 9 und 10" beschrieben.

Unverzüglich nach einem Beschluss der Hauptversammlung zur Billigung des Vergütungssystems werden der Beschluss und das Vergütungssystem gemäß § 120a Abs. 2 AktG auf der Webseite der Gesellschaft kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten.

9. Beschluss zum Vergütungssystem des Aufsichtsrats

Durch das ARUG II wurde § 113 Abs. 3 AktG geändert. Die neue Bestimmung sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre einen Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen hat. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Prüfung zu der Einschätzung gelangt, dass die aktuellen in § 11 der Satzung verankerten Vergütungsregelungen auch zukünftig beibehalten werden sollen. Das Vergütungssystem ist unten unter der Überschrift "Weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten 8, 9 und 10" beschrieben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das in § 11 der Satzung verankerte und untenstehend erläuterte Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder zu bestätigen.

10. Billigung des Vergütungsberichts für das am 31. Dezember 2021 abgelaufene Geschäftsjahr

Der Vergütungsbericht der Gesellschaft erläutert die wesentlichen Elemente der im letzten Geschäftsjahr gewährten Vergütung der einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns. Er beschreibt die Höhe und Struktur der Vergütung. Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht entsprechend den Anforderungen des § 162 AktG erstellt. Der Vergütungsbericht wurde von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß den Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG geprüft.

Der Vergütungsbericht ist unten unter der Überschrift "Weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten 8, 9 und 10" abgedruckt.

Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts, das aktuelle Vergütungssystem des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der vorliegende Vergütungsbericht sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/corporate-governance/

veröffentlicht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Vergütungsbericht der Singulus Technologies Aktiengesellschaft für das am 31. Dezember 2021 abgelaufene Geschäftsjahr wird gebilligt.

11. Information über gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen

Vorstand und Aufsichtsrat informieren die Hauptversammlung darüber, dass mit Beschluss vom 12. Mai 2022 das Amtsgericht Aschaffenburg die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer (HGB) und Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das Geschäftsjahr 2021, auf Antrag der Gesellschaft bestellt hat. Die gerichtliche Bestellung war erforderlich, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, damit die Prüfung des Abschlusses für das Geschäftsjahr 2021 abgeschlossen und der geprüfte Jahresabschluss vorgelegt werden konnte.

12. Information über gerichtliche Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen

Vorstand und Aufsichtsrat informieren die Hauptversammlung darüber, dass mit Beschluss vom 16. Mai 2023 das Amtsgericht Aschaffenburg die Baker Tilly GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer (HGB) und Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das Geschäftsjahr 2022, auf Antrag der Gesellschaft bestellt hat.

Die gerichtliche Bestellung war erforderlich, damit die Prüfung des Abschlusses für das Geschäftsjahr 2022 schnellstmöglich erfolgen und erneuter Schaden der Gesellschaft wegen Verzögerungen der Abschlussprüfung vermieden werden kann.

13. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,

a) zum Abschlussprüfer (HGB) und Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das Geschäftsjahr 2023,

b) zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2023, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, sowie

c) zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger verkürzter Abschlüsse und Zwischenlageberichte für den Konzern für Quartale, die vor dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2024 enden, wenn und soweit diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen.

14. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018/I und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung

Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 27. Juni 2023 einmalig oder mehrmals bis zu insgesamt EUR 4.448.263,00 durch Ausgabe von bis zu 4.448.263,00 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018/I). Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2020 wurde die Ermächtigung erweitert, um der Gesellschaft die Flexibilität zur Refinanzierung von insbesondere Anleihen zu ermöglichen. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die Ermächtigung läuft am 27. Juni 2023 und damit vor der nächsten Hauptversammlung aus.

Um die Gesellschaft auch in Zukunft ununterbrochen in die Lage zu versetzen, etwaigen Bedarf an zusätzlichem Eigenkapital schnell und flexibel durch Ausgabe neuer Aktien decken zu können, soll das bestehende Genehmigte Kapital in § 5 Absatz 2 der Satzung aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ersetzt werden. Die Anpassung erfolgt rechtstechnisch in Form der Neufassung der gesamten Ermächtigung unter Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2018/1. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist dementsprechend ebenfalls neu zu fassen und entspricht inhaltlich der am 20. Mai 2020 beschlossenen Ermächtigung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018/I

Die von der Hauptversammlung am 28. Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 27. Juni 2023 einmalig oder mehrmals bis zu insgesamt EUR 4.448.263,00 durch Ausgabe von bis zu 4.448.263,00 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018/I) wird mit Wirkung zu dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem die Änderung der Satzung gemäß nachstehendem b) in das Handelsregister eingetragen wird.

Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Satzungsänderung gemäß nachstehendem b) erst dann zum Handelsregister anzumelden, wenn (i) die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG abgelaufen ist, ohne dass eine Klage gegen die Wirksamkeit dieses Beschlusses erhoben worden ist, oder (ii) im Falle der fristgerechten Erhebung einer solchen Klage die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist oder das Gericht auf Antrag der Gesellschaft durch rechtskräftigen Beschluss festgestellt hat, dass die Erhebung der Klage der Eintragung des genehmigten Kapitals im Wege der Satzungsänderung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

b) Satzungsänderung zur Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts

§ 5 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 18. Juli 2028 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 4.448.263,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 4.448.263,00 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von EUR 1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023/I). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.

Die neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

― soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;

― soweit es erforderlich ist, um Inhabern oder Gläubigern von Optionsrechten oder von Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die von der Singulus Technologies Aktiengesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind oder werden, ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Ausübung von Aktienlieferungsrechten oder der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde;

― für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen.

― wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der anteilige Betrag der nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft zehn von Hundert (10 %) des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt.

― soweit es erforderlich ist, eine Prospektpflicht zu vermeiden, welche sich aus der Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen ergibt, sofern (i) die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet, (ii) die Erlöse aus diesen ausgegebenen neuen Aktien zur Ablösung von Finanzverbindlichkeiten, beispielsweise der Anleihe der Singulus Technologies Aktiengesellschaft mit WKN A2AA5H (ISIN: DE000A2AA5H5), verwendet werden, und (iii) der anteilige Betrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien am Grundkapital der Gesellschaft zwanzig von Hundert (20 %) des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt;

― Auf die beiden vorgenannten Begrenzungen von 10 % bzw. 20 % sind diejenigen Aktien anzurechnen, die von der Gesellschaft gegebenenfalls während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu ausgegeben oder nach Rückerwerb veräußert worden sind. Auf die 10 %- bzw. 20 %-Grenze sind ferner Aktien anzurechnen, in Bezug auf die aufgrund von Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, ein Options- oder Wandlungsrecht, eine Wandlungs- oder Optionspflicht oder zugunsten der Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht besteht.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2023/I festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen."

15. Satzungsänderung zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen

Mit dem "Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022" (BGBl. I S. 1166) hat der Gesetzgeber eine dauerhafte gesetzliche Grundlage zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen geschaffen. Nach der gesetzlichen Neuregelung kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Die Ermächtigung darf längstens für fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft erteilt werden (§§ 118a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AktG).

Zur Ermöglichung von virtuellen Hauptversammlungen auf dieser gesetzlichen Grundlage soll die Satzung entsprechend geändert werden. Hierbei erscheint es sachgerecht, durch die Satzung nicht unmittelbar die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung festzulegen, sondern den Vorstand zur Festlegung des Formats der jeweiligen Hauptversammlung zu ermächtigen.

Der Vorstand wird die jeweilige Entscheidung über das Format und die genaue Ausgestaltung der Hauptversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen im besten Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre treffen, insbesondere die Gegenstände der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst breiten Beteiligung der Aktionäre und neben Kostenaspekten auch Fragen des Gesundheitsschutzes sowie Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen. Er wird hierbei auch die Erfahrungen bei der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung in 2023 und in späteren Jahren berücksichtigen. Der Vorstand beabsichtigt außerdem, seine Entscheidung über das Format und die Ausgestaltung der Hauptversammlung in der jeweiligen Einberufung näher zu erläutern, um so die Entscheidungsgründe für die Aktionäre nachvollziehbar zu machen.

Erklärtes Ziel des deutschen Gesetzgebers bei der neu eingeführten virtuellen Hauptversammlung war es, ein dem Präsenzformat gleichwertiges, neues Versammlungsformat zu schaffen. Durch die virtuelle Hauptversammlung, wie sie in § 118a AktG nun dauerhaft im Aktiengesetz geregelt ist, werden die Rechte der Aktionäre im Vergleich zu den zuvor vorübergehend seit 2020 vorgesehenen Formen der virtuellen Hauptversammlung deutlich erweitert. Diese entsprechen nun weitestgehend den Aktionärsrechten in der Präsenz-Hauptversammlung. Soweit Gestaltungsspielräume bei der Durchführung der Hauptversammlung bestehen, wird der Vorstand diese für einen weitgehenden Gleichlauf von virtuellem Format und Präsenz-Hauptversammlung nutzen. Insbesondere ist beabsichtigt, dass Redebeiträge sowie das Stellen von Fragen und deren Beantwortung im Rahmen bzw. vor der virtuellen Hauptversammlung bei schriftlicher Beantwortung im gleichen Umfang möglich sind wie in der Präsenz-Hauptversammlung.

Die Satzungsermächtigung für den Vorstand zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen ist auf zwei Jahre nach ihrer Eintragung in das Handelsregister befristet. Die Aktionäre erhalten dadurch die Möglichkeit, zeitnah darüber zu befinden, ob sich diese Regelung aus ihrer Sicht bewährt hat.

Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 12 der Satzung wird um einen neuen Absatz 3 wie folgt ergänzt:

"12.3 Der Vorstand kann vorsehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Regelung dieses § 12 Abs. 3 gilt für zwei Jahre ab ihrer Eintragung in das Handelsregister. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, einschließlich § 14 Abs. 2, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist."

16. Satzungsänderung zur Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung

Gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Hierdurch soll eine Teilnahme auch in Situationen ermöglicht werden, in denen eine physische Teilnahme am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre. Nach dem neu in das Aktiengesetz eingefügten § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG gilt die vorgenannte Regelung auch für virtuelle Hauptversammlungen. Aufgrund dieser Regelung soll es Mitgliedern des Aufsichtsrats ermöglicht werden, künftig elektronisch mittels Bild- und Tonübertragung an virtuellen Hauptversammlungen teilzunehmen. Dies gilt nicht für das versammlungsleitende Aufsichtsratsmitglied, welches bei einer virtuellen Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 2 Satz 3 AktG am Ort der Hauptversammlung physisch teilnimmt.

Die Aufsichtsratsmitglieder haben mit Ausnahme des Versammlungsleiters in der Hauptversammlung keine aktive Rolle und können den Aktionären bei einer virtuellen Hauptversammlung auch nicht in Präsenz gegenübertreten. Es ist daher nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat gerechtfertigt, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit Ausnahme des Versammlungsleiters im Fall der Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen und bei Präsenzversammlungen, wenn diese erhebliche Reisen zum Ort der Hauptversammlung in Kauf nehmen müssten, im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen dürfen. Die Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Bild- und Tonübertragung hat keine Auswirkungen auf die Aktionäre und deren Rechte, spart aber Aufwand und Kosten und ist mangels Reiseerfordernis nachhaltiger.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 13 der Satzung wird um einen neuen Absatz 6 und Absatz 7 wie folgt ergänzt:

"13.6 Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, mit Ausnahme des Versammlungsleiters, ist eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet."

"13.7 Den Mitgliedern des Aufsichtsrats ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund ihres Aufenthalts im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre."

Weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten 8, 9 und 10

Zu Tagesordnungspunkt 8 – Beschreibung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

1. Grundsätze & Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Singulus Technologies Aktiengesellschaft

Die Singulus Technologies Aktiengesellschaft (die "Gesellschaft") ist ein hoch spezialisiertes Maschinenbauunternehmen, das sich auf die Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Produktionsanlagen im Bereich der Vakuum-Beschichtungstechnik, der Oberflächenbehandlung, der Nasschemie sowie der thermischen Prozesstechnik konzentriert.

Zur Planung, Steuerung und Kontrolle ihrer Ziele stützt sich die Gesellschaft auf die Kennzahlen Auftragseingang und Auftragsbestand, Umsatz, EBIT und Liquidität. Die Finanzierung der Geschäftstätigkeit erfolgt über den Kapitalmarkt. Deshalb ist auch der Aktienkurs nicht für die Aktionäre, sondern auch für die Gesellschaft eine wesentliche Kennzahl.

Die Vergütungsstruktur besteht aus einer fixen und variablen Vergütung sowie Versorgungsleistungen und Sachbezügen.

Die Vorstandsvergütung ist über die variable Vergütung an diese Kennzahlen, das Erreichen strategischer Ziele und den Aktienkurs geknüpft. Dadurch leistet das Vergütungssystem einen signifikanten Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft. Insbesondere die variablen Komponenten (Jahresbonus aufgrund von Zielvereinbarungen und aktienbasierte Vergütung) orientieren sich an den Zielen der Strategie und setzen wirksame Anreize für die Stärkung des operativen Unternehmenserfolgs sowie die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes.

Das System zielt darauf, einen Gleichlauf der Interessen von Vorstand und Aktionären sowie anderen Stakeholders herzustellen. Die Vorstandsmitglieder sollen langfristig an das Unternehmen gebunden werden und einen Anreiz zur Steigerung des Unternehmenswerts haben. Bei der variablen Vergütung überwiegt daher die langfristige gegenüber der kurzfristigen Komponente auf Grundlage einer mehrjährigen Bemessung. Das Vergütungssystem ist klar und auch für Aktionäre verständlich und nachvollziehbar. Es vergütet die geleistete Arbeit der Vorstandsmitglieder ergebnisorientiert, wettbewerbsfähig und schafft Anreize für die Vorstände, den Unternehmenswert zu steigern.

In seiner Gesamtheit berücksichtigt das Vergütungssystem die Vorschriften des Aktiengesetzes in der durch das ARUG II geänderten Fassung sowie die Empfehlungen für das Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands in Abschnitt G des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 28. April 2022.

2. Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung der Vergütung

Der Aufsichtsrat ist als Gremium zuständig für die Struktur des Vergütungssystems als solches und legt eine angemessene Vergütung für die einzelnen Mitglieder des Vorstands fest. Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Höhe des Zieleinkommens für jedes Vorstandsmitglied an den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds. Weiter wird bei der Bestimmung der Höhe des Zieleinkommens die Lage des Unternehmens sowie die Vergütung, die vergleichbare Unternehmen an die Mitglieder ihrer Geschäftsleitung zahlen (horizontaler Vergleich) sowie das Gehaltsniveau der ersten und zweiten Führungsebene im Unternehmen (vertikaler Vergleich) berücksichtigt.

Das Vergütungssystem soll die Vorstandsmitglieder langfristig an das Unternehmen binden und einen Anreiz zur Steigerung des Unternehmenswerts setzen. Die variable Vergütung soll zudem Motivation und Leistungsbereitschaft der Vorstandsmitglieder fördern, aber auch Möglichkeit bieten, die konkrete wirtschaftliche Situation des Unternehmens bei der Festlegung des variablen Bonus zu berücksichtigen.

Der Aufsichtsrat überprüft die Vergütung regelmäßig in seiner ersten Aufsichtsratssitzung des Jahres. In diese Überprüfung bezieht er die individuelle Leistung und den Umfang der übernommenen Verantwortlichkeiten im Vergleich zu anderen Vorstandsmitgliedern sowie die wirtschaftliche Situation des Unternehmens mit ein.

Im Falle wesentlicher Änderungen am Vergütungssystem, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das vorgelegte Vergütungssystem nicht billigen, wird spätestens in der darauffolgenden Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.

Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens des Unternehmens notwendig ist. Derartige Abweichungen vom Vergütungssystem erfordern einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss, in welchem konkret dargelegt wird, warum die Abweichung im Interesse des langfristigen Wohlergehens des Unternehmens notwendig ist. Außerdem sind in dem Aufsichtsratsbeschluss die Dauer der Abweichung und die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen wird, zu benennen. Sofern der Aufsichtsrat vorübergehend von dem Vergütungssystem abweicht, wird er hierüber transparent berichten. Der Aufsichtsrat hat in der Vergangenheit von dieser Herabsetzungsmöglichkeit wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Gebrauch gemacht.

3. Überblick über Vergütungsbestandteile

Die Vergütung setzt sich aus erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten zusammen.

Der erfolgsunabhängige Teil der Vergütung besteht aus einem festen Jahresgehalt, Zahlungen in eine Altersversorgung und Sachbezügen. Die Sachbezüge beinhalten Dienstwagen und Versicherungen. Die Altersversorgung erfolgt in Form einer betrieblich finanzierten, beitragsorientierten Leistungszusage.

Die erfolgsbezogenen Komponenten sind aufgeteilt in einen variablen Bonus und Phantom Stocks (virtuelle Aktien). Die Vorstandsverträge sehen weiterhin die Möglichkeit des Aufsichtsrates vor, zusätzlich zu den variablen Vergütungen Einmalboni für außerordentliche Leistungen zu gewähren.

(a) Fixvergütung

Die feste, erfolgsunabhängige, jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder wird in zwölf gleichen Teilbeträgen am Schluss eines Monats gezahlt, und zwar letztmalig für den vollen Monat, in dem der Dienstvertrag endet. Sie wird jährlich auf ihre Angemessenheit hin überprüft und gegebenenfalls angepasst. Eine Anpassung kann auch durch Gewährung von Einmalboni erfolgen.

(b) Variabler Bonus (Zielvereinbarungen)

Der variable Bonus ist an das Erreichen von individuellen Zielvorgaben gekoppelt, die finanzielle, operative und strategische Ziele betreffen. Diese Zielvorgaben werden jährlich vom Aufsichtsrat im Anschluss an die Verabschiedung des Budgets für das darauffolgende Jahr neu festgelegt und mit den Vorstandsmitgliedern individuell vereinbart. Sie orientieren sich an jeweiligen strategischen Zielvorgaben für das Unternehmen, die vom Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem Vorstand festgelegt worden sind. Die Ziele bestehen in der Regel zu 50 % aus finanziellen, zu 30 % aus operativen und zu 20 % aus strategischen Zielen. Zu den strategischen Zielen gehört auch das Erreichen von Nachhaltigkeitszielen (ESG), die vom Aufsichtsrat festgelegt werden. Sie sollen das Verhalten des Vorstands auf eine Umsetzung der festgelegten Strategie steuern. Die Höhe des Bonus richtete sich nach der jeweiligen prozentualen Zielerreichung. Bemessungsgrundlage ist der Betrag, der 80 % des jeweils geltenden Festgehalts entspricht. Aus den erreichten einzelnen Prozentsätzen für jedes einzelne Jahresziel wird ein gewichteter Durchschnittswert gebildet. Dieser wird auf die Bemessungsgrundlage angewandt, um die Höhe des Bonus zu ermitteln. Der variable Bonus darf 80 % des Festgehalts nicht überschreiten. Werden die Jahresziele vom jeweiligen Vorstandsmitglied übertroffen, kann der Aufsichtsrat die Zielerreichung für einzelne Jahresziele im Einzelfall nach freiem Ermessen auf bis zu 120 % festlegen. Bei unterstellter 100 %-iger Erreichung der Jahresziele im Mittel entspricht der Bonus 80 % des Fixgehalts. Werden die Ziele nicht oder nur teilweise nicht zu mindestens 50 % erreicht, entscheidet der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen, ob und in welcher Höhe der Bonus gezahlt wird. Die Feststellung der Zielerreichung erfolgt in der Aufsichtsratssitzung, in der auch der Jahresabschluss festgestellt wird.

Der Aufsichtsrat kann zusätzlich in freiem Ermessen eine einmalige Bonuszahlung als Anerkennung für außerordentliche Leistungen im abgelaufenen Geschäftsjahr festsetzen ("Einmalbonus").

(c) Phantom Stocks

Das Phantom Stocks-Programm ist die zweite Komponente der variablen Vergütung und soll eine langfristige Anreiz- und Bindungswirkung durch eine Kopplung der Vergütung an die nachhaltige Wertentwicklung des Unternehmens bewirken. Der beste Indikator für die Wertentwicklung ist der Aktienkurs. Die Anreizwirkung wird durch Erfolgsziele, Wartezeiten und gestaffelte Ausübung erreicht. Effekte aus kurzfristigen Kurssteigerungen, die marktbedingt und nicht unternehmensbedingt sind, werden dadurch weitgehend eliminiert. Die Phantom Stocks stellen eine Vergütungskomponente mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage dar, die eine hohe Kongruenz zwischen den Interessen der Begünstigten und der Aktionäre herstellt und damit dazu beiträgt, nachhaltig Werte für die Aktionäre zu schaffen.

Über die Anzahl der zu gewährenden Phantom Stocks entscheidet der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen. Jede einzelne Phantom Stock ist als virtuelle Option ausgestaltet und berechtigt nach Ablauf einer Wartezeit und Erreichen eines Erfolgsziels zum Erhalt einer Zahlung, die der Differenz bei Ausübung zwischen dem maßgeblichen Ausübungspreis und dem Referenzpreis für jeweils eine auf den Inhaber lautende Aktie der Gesellschaft im Nennbetrag von je EUR 1,00 entspricht. Der Ausübungspreis entspricht dem nicht gewichteten Durchschnitt der Schlusskurse (oder eines entsprechenden Nachfolgewertes) der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag. Der Referenzpreis ist der (nicht gewichtete) Durchschnitt der Schlusskurse (oder eines entsprechenden Nachfolgewertes) der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Ausübungstag. Die Ausübung von Phantom

Stocks kann erstmals nach Ablauf einer Wartezeit von zwei Jahren erfolgen, die mit dem Ausgabetag zu laufen beginnt.

Nach Ablauf der Wartezeit können die Phantom Stocks jedes Jahr innerhalb von zwei Ausübungszeiträumen ausgeübt werden Der erste Ausübungszeitraum beginnt am sechsten Börsenhandelstag nach Veröffentlichung des Zwischenberichts für das erste Quartal und endet am 20. Juni. Der zweite Ausübungszeitraum beginnt am sechsten Börsenhandelstag nach Veröffentlichung des Zwischenberichts für das dritte Quartal eines Geschäftsjahres und endet am 20. Dezember. War während eines Ausübungszeitraumes eine Ausübung wegen einer Selbstbefreiung nach Art. 17 Abs. 4 Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) nicht möglich, verlängert sich der Ausübungszeitraum um die Dauer der Selbstbefreiung. Innerhalb eines Ausübungszeitraumes können jeweils nur bis zu 25 % der gewährten Phantom Stocks ausgeübt werden. Wird in einem Ausübungszeitraum eine Ausübungstranche nicht ausgeübt, kann sie in den folgenden Ausübungszeiträumen zusätzlich ausgeübt werden. Die Ausübung der Phantom Stocks ist des Weiteren nur bei Erreichen des Erfolgsziels möglich, d.h. wenn der Referenzpreis zum Zeitpunkt der Ausübung mindestens 15 % über dem Ausübungspreis liegt.

Die Laufzeit der Phantom Stocks beträgt jeweils fünf Jahre ab dem jeweiligen Ausgabetag. Phantom Stocks, die bis zum Ende dieser Laufzeit nicht ausgeübt wurden, verfallen ersatz- und entschädigungslos.

(d) Altersversorgung

Die Vorstandsmitglieder erhalten eine von der Gesellschaft finanzierte betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage. Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern einen jährlichen Versorgungsbeitrag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des dienstvertraglichen Bruttojahresfestgehalts. Dieser Prozentsatz soll 35 % des versorgungsfähigen Einkommens nicht überschreiten. Diese Form der Altersversorgung erlaubt es der Gesellschaft, den jährlichen – und folglich auch den langfristigen – Aufwand zuverlässig zu berechnen. Die Höhe der Leistungszusage wird auf der Basis eines in etwa angestrebten Versorgungsniveaus, einer hypothetischen Bestellungsdauer und der erwarteten Zinsentwicklung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen als Prozentsatz der Festvergütung berechnet. Das tatsächliche Versorgungsniveau steht bei einer beitragsorientierten Leistungszusage jedoch nicht fest, da es von der Dauer der Vorstandszugehörigkeit und der Zinsentwicklung abhängt.

Als Versorgungsleistungen werden Altersversorgungsleistungen und Hinterbliebenenleistungen gewährt. Hinsichtlich der Altersversorgungsleistung ist geregelt, dass eine monatliche Altersrente oder eine einmalige Kapitalzahlung gewährt wird, wenn das Vorstandsmitglied nach Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Scheidet das Vorstandsmitglied vor Vollendung des 63. Lebensjahres, frühestens jedoch nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis aus, wird als vorgezogene Altersversorgungsleistung eine vorgezogene monatliche Altersrente oder eine vorgezogene einmalige Kapitalzahlung gewährt, sofern das Vorstandsmitglied zum Ausscheidezeitpunkt die Zahlung der vorgezogenen Altersversorgungsleistung verlangt. Die Höhe der (vorgezogenen) Altersversorgungsleistung richtet sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Im Falle des Todes eines Vorstandsmitglieds vor Inanspruchnahme einer (vorgezogenen) Altersversorgungsleistung erhält der hinterbliebene Ehegatte ein einmaliges Hinterbliebenenkapital. Die Höhe des Hinterbliebenenkapitals wird bei Eintritt des Versorgungsfalls ermittelt und entspricht der jeweils fälligen Beitragsrückgewähr im Todesfall vor Rentenbeginn.

Im Falle des Todes nach Inanspruchnahme der (vorgezogenen) Altersversorgungsleistung in Form einer monatlichen Rente, jedoch vor Ablauf von 20 Jahren seit Rentenbeginn, erhält der hinterbliebene Ehegatte eine zeitlich befristete Hinterbliebenenrente bis zum Ablauf dieses 20 Jahre-Zeitraums. Sofern kein anspruchsberechtigter hinterbliebener Ehegatte vorhanden ist, erhalten unter bestimmten Umständen die hinterbliebenen Kinder jeweils zu gleichen Teilen die Hinterbliebenenleistung.

Die Altersversorgung ist auf den Verein Towers Watson Second e-Trust e.V. ("Verein") ausgegliedert und belastet die Bilanz der Gesellschaft nicht. Der Verein schließt zur Rückdeckung der Versorgungsleistungen entsprechende Rückdeckungsversicherungen ab.

4. Höchstgrenzen

Gemäß § 87a Abs. 1 AktG ist eine Maximalvergütung der gesamten Vergütungsbestandteile zu definieren.

In den geltenden Vorstandsdienstverträgen ist festgelegt, dass die Vergütung, die das jeweilige Vorstandsmitglied maximal im Laufe eines Jahres erhalten kann (fixe und variable Vergütung einschließlich Nebenleistungen, eines möglichen Einmalbonus' und Versorgungsbeiträgen) auf das 3,5-fache des jeweils festgesetzten Festgehalts begrenzt ist.

Für die variablen Vergütungsbestandteile sind zusätzlich gesonderte Höchstgrenzen vorgesehen.

(e) Variable Vergütung

Der variable Jahresbonus darf 80 % des Festgehalts nicht übersteigen; dies gilt auch, wenn die Zielerreichung über 100 % liegt.

(f) Phantom Stocks

Der bei Ausübung der Phantom Stocks zu gewährende Barausgleich ist auf das Dreifache des Ausübungspreises je Phantom Stock begrenzt. Der über den Zeitraum eines Jahres aus den Phantom Stocks Programmen zu gewährende Barausgleich darf zudem den Betrag des jährlichen Festgehalts nicht übersteigen. Das gilt auch, wenn während eines Jahres Ausübungstranchen fällig werden, die aus den Phantom Stocks Programmen verschiedener Jahre herrühren.

(g) Einmalbonus

Eine etwaige vom Aufsichtsrat gewährter Einmalbonus darf höchstens die Hälfte des Festgehalts betragen und unterliegt der Gesamtgrenze der Vergütung, die das Vorstandsmitglied maximal im Laufe eines Jahres erhalten kann.

5. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder haben eine Laufzeit zwischen drei und fünf Jahren. Verträge mit erstmalig bestellten Vorständen werden auf drei Jahre abgeschlossen.

Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des durch ordentliche Kündigung oder im Fall der vorzeitigen Beendigung der Bestellung erhalten die Vorstandsmitglieder eine Abfindung, deren Höhe auf zwei Jahresvergütungen begrenzt ist (Abfindungs-Cap). Die Höhe bemisst sich nach dem Festgehalt ohne Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen zuzüglich einer pauschalierten variablen Vergütung in Höhe von 25 % des maßgeblichen Festgehalts unter Einbeziehung der Zuführungen zur Altersversorgung. Wenn die Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsdienstvertrages weniger als zwei Jahre beträgt, ist die Abfindung zeitanteilig bezogen auf die Restlaufzeit des Dienstvertrags zu kürzen. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch die Gesellschaft besteht kein Anspruch auf Abfindung.

Mit der in diesem Vergütungssystem dargestellten Vergütung ist die gesamte Tätigkeit der Vorstandsmitglieder abgegolten, dementsprechend auch weitere konzerninterne Funktionen und Tätigkeiten der jeweiligen Vorstandsmitglieder.

Die Dienstverträge sehen außerdem eine D&O-Versicherung vor, die den gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG vorausgesetzten Mindestselbstbehalt beinhaltet und eine Unfallversicherung. Auf Wunsch des Vorstands schließt die Gesellschaft eine Lebensversicherung für den betreffenden Vorstand im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ab.

6. Keine Sonderregeln bei Kontrollwechsel

Das Vergütungssystem sieht keine Sonderregeln für den Fall des Kontrollwechsels vor. Die Vorstandsmitglieder haben im Fall eines Kontrollwechsels kein Sonderkündigungsrecht und dementsprechend auch keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung.

7. Malus- und Claw-Back Regeln

Die Vorstandsverträge unter dem neuen Vergütungssystem sehen eine Regelung vor, wonach die variablen Vergütungsbestandteile unter bestimmten Voraussetzungen einbehalten ("Malus"-Regelung), oder – sofern bereits ausgezahlt – zurückgefordert ("Claw Back"-Regelung) werden können (§ 87a Abs. 1 Nr. 6 AktG). Die Voraussetzungen für einen solchen "Malus" oder "Claw Back" sind nachweislich vorsätzliche Verstöße des jeweiligen Vorstandsmitglieds gegen die Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG. Etwaige Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied bleiben von diesen Regelungen unberührt.

Zu Tagesordnungspunkt 9 – Beschreibung des Systems zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

§ 11 der Satzung schreibt folgende Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vor:

§ 11 Vergütung des Aufsichtsrats

11.1 Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 40.000. Die feste Vergütung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar.

11.2 Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der festen Vergütung.

11.3 Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere feste Vergütung.

11.4 Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

Die Vergütung des Aufsichtsrats erfolgt entsprechend dieser satzungsmäßigen Vorgaben im Lichte des jeweils geltenden gesetzlichen, insbesondere steuergesetzlichen Rahmens. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass sich diese in der Satzung festgelegte feste erfolgsunabhängige Vergütung des Aufsichtsrats bewährt hat. Dieses Modell wird von der Mehrzahl der börsennotierten Unternehmen praktiziert und entspricht der Anregung G.18 Satz 1 DCGK. Zudem werden entsprechend Empfehlung G.17 DCGK etwaiger Zusatzaufwand durch Vorsitzenden- und/oder Ausschusstätigkeit zusätzlich entlohnt. Auch die Höhe der Festvergütung für das einzelne Aufsichtsratsmitglied, sowie die erhöhte Vergütung für den Vorsitzenden halten Vorstand und Aufsichtsrat weiterhin für angemessen.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats steht nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat in einem angemessenen Verhältnis zur Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft – insbesondere unter Berücksichtigung der Vergütungsregelungen vergleichbarer börsennotierter Gesellschaften. So wird eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands ermöglicht, die wiederum einen wesentlichen Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet.

Zu Tagesordnungspunkt 10 – Vergütungsbericht für das am 31. Dezember 2021 abgelaufene Geschäftsjahr

Vergütungsbericht 2021

Vorstand und Aufsichtsrat haben diesen Vergütungsbericht entsprechend den Anforderungen des § 162 Aktiengesetz ("AktG") erstellt. Infolge der Umsetzung der zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie in § 162 AktG hat sich für die SINGULUS TECHNOLOGIES AG (die "Gesellschaft") der Berichtsstandard für das am 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr geändert.

Der Bericht erläutert klar und verständlich die Grundzüge des Vergütungssystems für Vorstand und Aufsichtsrat und gibt für die gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder individualisiert über die im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung Auskunft.

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht bei Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Sie steht stellvertretend für Personen jeglichen Geschlechts.

Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.

Dieser Bericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG der formellen Prüfung durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft unterzogen; der entsprechende Vermerk über die Prüfung ist in diesem Bericht enthalten.

Rückblick auf das vergangene Geschäftsjahr 2021

Die Geschäftsentwicklung war auch im Geschäftsjahr 2021 durch die andauernde Covid-19-Pandemie beeinflusst. Trotz des schwierigen Marktumfelds konnte die Gesellschaft den Konzernumsatz von 29,9 Mio. € auf 68,8 Mio. € im Vergleich zum Vorjahr steigern. Die Bruttomarge für das Berichtsjahr hat sich aufgrund der deutlich erhöhten Auslastung an den Fertigungsstandorten der Gesellschaft positiv entwickelt und betrug 26,3 % (Vorjahr: -18,6 %).

Im Jahr 2021 konnten weitere große Aufträge gewonnen werden. Hervorzuheben ist die Unterzeichnung von Verträgen für Anlagen zur Produktion von Dünnschicht-Solarmodulen mit China Triumph International Engineering Co Ltd. (CTIEC), Shanghai, China, einer Tochtergesellschaft der China National Building Materials Group (CNBM), Peking, China. Die Auftragserteilung umfasst die Lieferung von Produktionsanlagen für Fertigungsstandorte zur Herstellung sowohl von CdTe- sowie von CIGS-Dünnschicht-Solarmodulen mittels Kathodenzerstäubung (Sputtern) Aufdampfen und Sublimieren. Der Gesamtauftragswert beträgt rund 25 Mio. €. Im Bereich Life Science konnten wesentliche Aufträge im Bereich der Medizintechnik verbucht werden.

Unterjährig hat sich die Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht geändert.

A) Vergütung des Vorstands

I. Zusammensetzung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021

Dr.-Ing. Stefan Rinck

Vorsitzender des Vorstands; Vorstand für Vertrieb, Technik, Forschung und Entwicklung sowie Strategie und Auslandsaktivitäten (CEO)

Dipl.-Oec. Markus Ehret

Vorstand für Finanzen, Controlling, Investor Relations, Einkauf, Personal und IT (CFO)

Dr. rer. nat. Christian Strahberger

Vorstand für Produktion, Semiconductor und Aufbau China Fertigung (COO)

I. Erläuterung Vergütungsstruktur

1. Überblick Vergütungsstruktur

1.1. Konzept und Zielsetzungen der Vergütungsstruktur

Die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat festgelegt und regelmäßig überprüft. Zielsetzung ist es, die Vorstandsmitglieder gemäß ihrer Tätigkeit und Verantwortung angemessen zu vergüten und dabei die persönliche Leistung sowie die wirtschaftliche Lage, den Erfolg und die Zukunftsaussichten der Gesellschaft zu berücksichtigen.

Die Vergütungsstruktur des Vorstands der SINGULUS TECHNOLOGIES AG wird nach den Vorgaben des Aktiengesetzes unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex festgesetzt und ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder besteht aus einer fixen und einer variablen Vergütung und Sachbezügen. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen sowie zur Lage der Gesellschaft. Das Vergütungssystem stellt sicher, dass positive wie auch negative Entwicklungen angemessen durch die Vergütung abgebildet werden (Pay for Performance). Es berücksichtigt sowohl die Leistung des Gesamtvorstands als auch die Erreichung individueller Ziele. Die Gesamtvergütung des Vorstands ist in ihrer Höhe und Struktur marktüblich und trägt der Größe, der Komplexität sowie der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft Rechnung.

Im Mittelpunkt der Geschäftsstrategie steht der intensive weitere Ausbau der drei Segmente Solar, Halbleiter und Life Science.

Zur Planung, Steuerung und Kontrolle ihre Ziele stützt sich die Gesellschaft auf die Kennzahlen Auftragseingang und Auftragsbestand, Umsatz, EBIT und Liquidität. Die Finanzierung der Geschäftstätigkeit erfolgt über den Kapitalmarkt. Deshalb ist auch der Aktienkurs nicht nur für die Aktionäre, sondern auch für die Gesellschaft eine wesentliche Kennzahl.

Die Vorstandsvergütung ist über die variable Vergütung an diese Kennzahlen, das Erreichen strategischer Ziele und den Aktienkurs geknüpft. Dadurch leistet das Vergütungssystem einen signifikanten Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft. Insbesondere die variablen Komponenten (Jahresbonus aufgrund von Zielvereinbarungen und aktienbasierte Vergütung) orientieren sich an den Zielen der Strategie und setzen wirksame Anreize für die Stärkung des operativen Unternehmenserfolgs sowie die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes.

Das System zielt darauf, einen Gleichlauf der Interessen von Vorstand und Aktionären sowie anderen Stakeholders herzustellen. Die Vorstandsmitglieder sollen langfristig an das Unternehmen gebunden werden und einen Anreiz zur Steigerung des Unternehmenswerts haben. Bei der variablen Vergütung überwiegt daher die langfristige gegenüber der kurzfristigen Komponente auf Grundlage einer mehrjährigen Bemessung. Das Vergütungssystem ist klar und auch für Aktionäre verständlich und nachvollziehbar. Es vergütet die geleistete Arbeit der Vorstandsmitglieder ergebnisorientiert, wettbewerbsfähig und schafft Anreize für die Vorstände, den Unternehmenswert zu steigern.

Der fixe, erfolgsunabhängige Teil der Vergütung besteht aus einem festen Jahresgehalt und Sachbezügen. Er wirkt dem Eingehen unverhältnismäßig hoher Risiken zur Erreichung kurzfristiger Ziele entgegen und leistet damit einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.

Die erfolgsbezogenen Komponenten sind aufgeteilt in einen variablen Bonus und eine aktienbasierte Vergütungskomponente (Phantom Stocks). Der variable Bonus zielt darauf ab, die Motivation und Leistungsbereitschaft des jeweiligen Vorstandsmitglieds und seine Verbundenheit mit der Gesellschaft zu fördern. Der variable Bonus ist an das Erreichen von individuellen Zielvorgaben gekoppelt, die finanzielle, operative und strategische Ziele betreffen. Diese Zielvorgaben werden jährlich vom Aufsichtsrat im Anschluss an die Verabschiedung des Budgets für das

darauffolgende Jahr neu festgelegt und mit den Vorstandsmitgliedern individuell vereinbart. Das Phantom Stocks Programm soll durch die Ausgabe virtueller Aktien eine langfristige Anreiz- und Bindungswirkung schaffen. Nach Ablauf einer Wartezeit von zwei Jahren können die Phantom Stocks halbjährlich in Tranchen von 25 % ausgeübt werden, wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft um einen bestimmten Mindestprozentsatz über dem Ausübungspreis liegt. Die Phantom Stocks stellen damit eine Vergütungskomponente mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage dar, die eine hohe Kongruenz der Interessen der Begünstigten und der Aktionäre erreicht, da die hieraus resultierende Vergütung der Vorstandsmitglieder an die Wertentwicklung der Aktie und damit an die Performance der Gesellschaft gekoppelt ist.

In seiner Gesamtheit berücksichtigt das Vergütungssystem die Vorschriften des Aktiengesetzes in der durch das ARUG II geänderten Fassung und die Vorgaben des Corporate Governance Kodex, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass in laufende Verträge, die vor den Änderungen abgeschlossen wurden, nicht eingegriffen werden kann.

1.2. Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung der Vergütung

Zuständig für die Struktur des Vergütungssystems als solches, die Festsetzung sowie die regelmäßige Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems und der Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder ist gemäß § 87a Abs. 2 AktG der Aufsichtsrat der SINGULUS TECHNOLOGIES AG. Der Aufsichtsrat berücksichtigt dabei die langfristige Unternehmensstrategie, die Gestaltungsgrundsätze, die rechtlichen Anforderungen sowie die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Zur Beurteilung, ob die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder den Marktpraktiken entspricht, orientiert sich der Aufsichtsrat bei der Bestimmung der Höhe des Zieleinkommens an der Lage des Unternehmens sowie der Vergütung, die vergleichbare Unternehmen an die Mitglieder ihrer Geschäftsleitung zahlen (horizontaler Vergleich) sowie das Gehaltsniveau der ersten und zweiten Führungsebene im Unternehmen (vertikaler Vergleich). Dabei werden die Marktposition (einschließlich Marktkapitalisierung, Umsatz, Branche, Größe und Land) sowie die allgemeine Finanzlage des jeweiligen Unternehmens berücksichtigt.

Die Absicht des Aufsichtsrats ist es, die Vorstandsmitglieder langfristig an das Unternehmen zu binden und einen Anreiz zur Steigerung des Unternehmenswerts zu setzen. Die variable Vergütung soll zudem Motivation und Leistungsbereitschaft der Vorstandsmitglieder fördern, bietet aber zugleich die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens bei der Festlegung des variablen Bonus zu berücksichtigen.

Der Aufsichtsrat überprüft die Struktur und Angemessenheit der Vergütung regelmäßig in seiner ersten Aufsichtsratssitzung des Jahres. In diese Überprüfung bezieht er die individuelle Leistung und den Umfang der übernommenen Verantwortlichkeiten im Vergleich zu anderen Vorstandsmitgliedern sowie die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft mit ein.

Im Falle wesentlicher Änderungen am Vergütungssystem, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das vorgelegte Vergütungssystem nicht billigen, wird spätestens in der darauffolgenden Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt. Das geltende Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder hat die Hauptversammlung mit Beschluss vom 28. Juni 2018 gebilligt. Der Aufsichtsrat kann gem. § 87a Abs. 2 AktG vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens des Unternehmens notwendig ist. Derartige Abweichungen vom Vergütungssystem erfordern einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss, in welchem konkret dargelegt wird, warum die Abweichung im Interesse des langfristigen Wohlergehens des Unternehmens notwendig ist. Außerdem sind in dem Aufsichtsratsbeschluss die Dauer der Abweichung und die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen wird, zu benennen. Sofern der Aufsichtsrat vorübergehend von dem Vergütungssystem abweicht, wird er hierüber transparent berichten. Der Aufsichtsrat hat in der Vergangenheit von dieser Herabsetzungsmöglichkeit wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Gebrauch gemacht. Eine Herabsetzung der Bezüge erfolgte im Geschäftsjahr 2021 jedoch nicht.

Im Vorstand der SINGULUS TECHNOLOGIES AG gab es im Geschäftsjahr 2021 keine personellen Veränderungen. Durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 26. Januar 2017 wurde die Bestellung von Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck zum Mitglied des Vorstands um fünf Jahre bis zum 31. August 2022 verlängert und der vorhergehende Dienstvertrag wurde mit Wirkung ab dem 1. September 2017 durch einen neu gefassten Dienstvertrag ersetzt. Mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 20. März 2019 wurde die Bestellung von Herrn Markus Ehret zum Mitglied des Vorstands um fünf Jahre bis zum 20. März 2024 verlängert und ein neuer Dienstvertrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen. Mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 17. September 2019 wurde Herr Dr. rer. nat. Christian Strahberger für die Dauer von drei Jahren ab dem 1. November 2019 zum Mitglied des Vorstands bestellt und ein Dienstvertrag mit Wirkung ab dem 1. November 2019 abgeschlossen.

1.3. Zusammensetzung der Vergütung

Die Vergütung des Vorstands ist ein maßgebliches Element für den langfristigen Erfolg des SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns und der SINGULUS TECHNOLOGIES AG. Sie trägt wesentlich zur Umsetzung der Unternehmensstrategie und zum Erreichen der operativen und finanziellen Ziele bei. Die Vergütung setzt sich generell aus erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten zusammen.

Der feste, erfolgsunabhängige Teil der jährlichen Vergütung besteht aus einem festen Jahresgehalt und Sachbezügen. Die Sachbezüge beinhalten Dienstwagen und Versicherungen.

Die erfolgsbezogenen Komponenten sind aufgeteilt in einen variablen Bonus und Phantom Stocks. Die Vorstandsverträge sehen weiterhin die Möglichkeit des Aufsichtsrats vor, zusätzlich zu den variablen Vergütungen einmalige Sonderzahlungen für außerordentliche Leistungen zu gewähren ("Einmalbonus").

Mit der in diesem Vergütungssystem dargestellten Vergütung ist die gesamte Tätigkeit der Vorstandsmitglieder abgegolten, dementsprechend auch weitere konzerninterne Funktionen und Tätigkeiten der jeweiligen Vorstandsmitglieder.

Auf Wunsch des Vorstands schließt die Gesellschaft eine Lebensversicherung für den betreffenden Vorstand im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ab.

1.3.1 Fixvergütung

Die feste, erfolgsunabhängige, jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder wird in zwölf gleichen Teilbeträgen am Schluss eines Monats gezahlt, und zwar letztmalig für den vollen Monat, in dem der Dienstvertrag endet. Sie wird jährlich auf ihre Angemessenheit hin überprüft und gegebenenfalls angepasst. Eine Anpassung kann auch durch Gewährung von Einmalboni erfolgen.

1.3.2 Variabler Bonus (Zielvereinbarungen)

Der variable Bonus ist an das Erreichen von individuellen Zielvorgaben gekoppelt, die finanzielle, operative und strategische Ziele betreffen. Diese Zielvorgaben werden jährlich vom Aufsichtsrat im Anschluss an die Verabschiedung des Budgets für das darauffolgende Jahr neu festgelegt und mit den Vorstandsmitgliedern individuell vereinbart. Sie orientieren sich an jeweiligen strategischen Zielvorgaben für das Unternehmen, die vom Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem Vorstand festgelegt worden sind. Die Zielvereinbarungen bestehen in der Regel zu 50 % aus finanziellen, zu 30 % aus operativen und zu 20 % aus strategischen Zielen. Zu den strategischen Zielen gehört auch das Erreichen von Nachhaltigkeitszielen (ESG), die vom Aufsichtsrat festgelegt werden. Sie sollen das Verhalten des Vorstands auf eine Umsetzung der festgelegten Strategie steuern. Die Höhe des Bonus richtete sich nach der jeweiligen prozentualen Zielerreichung. Bemessungsgrundlage ist der Betrag, der 80 % des jeweils geltenden Festgehalts entspricht. Aus den erreichten einzelnen Prozentsätzen für jedes einzelne Jahresziel wird ein gewichteter Durchschnittswert gebildet. Dieser wird auf die Bemessungsgrundlage angewandt, um die Höhe des Bonus zu ermitteln. Der variable Bonus darf 80 % des Festgehalts nicht überschreiten. Werden die Jahresziele vom jeweiligen Vorstandsmitglied übertroffen, kann der Aufsichtsrat die Zielerreichung im Einzelfall nach freiem Ermessen auf bis zu 120 % festlegen. Bei unterstellter 100 %-iger Erreichung der Jahresziele im Mittel entspricht der Bonus 80 % des Festgehalts. Werden die Ziele nicht oder nur teilweise nicht zu mindestens 50 % erreicht, entscheidet der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen, ob und in welcher Höhe der Bonus gezahlt wird.

1.3.3 Phantom Stocks

Das Phantom Stocks-Programm ist die zweite Komponente der variablen Vergütung und soll eine langfristige Anreiz- und Bindungswirkung durch eine Kopplung der Vergütung an die nachhaltige Wertentwicklung des Unternehmens bewirken. Der beste Indikator für die Wertentwicklung ist der Aktienkurs. Die Anreizwirkung wird durch Erfolgsziele, Wartezeiten und gestaffelte Ausübung erreicht. Effekte aus kurzfristigen Kurssteigerungen, die marktbedingt und nicht unternehmensbedingt sind, werden dadurch weitgehend eliminiert.

Die Phantom Stocks stellen eine Vergütungskomponente mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage dar, die eine hohe Kongruenz der Interessen der Begünstigten und der Aktionäre erreicht und damit nachhaltig Wert für die Aktionäre schafft.

Über die Anzahl der zu gewährenden Phantom Stocks entscheidet der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen. Jede einzelne Phantom Stock ist als virtuelle Option ausgestaltet und berechtigt nach Ablauf einer Wartezeit von zwei Jahren und Erreichen eines Erfolgsziels zum Erhalt einer Zahlung, die der Differenz bei Ausübung zwischen dem maßgeblichen Ausübungspreis und dem Referenzpreis für jeweils eine auf den Inhaber lautende Aktie der Gesellschaft im Nennbetrag von je 1,00 € entspricht. Der Ausübungspreis entspricht dem nicht gewichteten Durchschnitt der Schlusskurse (oder eines entsprechenden Nachfolgewertes) der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag. Der Referenzpreis ist der (nicht gewichtete) Durchschnitt der Schlusskurse (oder eines entsprechenden Nachfolgewertes) der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Ausübungstag. Die Ausübung von Phantom Stocks kann erstmals nach Ablauf einer Wartezeit von zwei Jahren erfolgen, die mit dem Ausgabetag zu laufen beginnt.

Nach Ablauf der Wartezeit können die Phantom Stocks jedes Jahr innerhalb eines Ausübungszeitraums ausgeübt werden. Der erste Ausübungszeitraum beginnt am sechsten Börsenhandelstag nach Veröffentlichung des Zwischenberichts für das erste Quartal und endet am 20. Juni. Der zweite Ausübungszeitraum beginnt am sechsten Börsenhandelstag nach Veröffentlichung des Zwischenberichts für das dritte Quartal und endet am 20. Dezember ("Ausübungszeitraum"). War während eines Ausübungszeitraumes eine Ausübung wegen einer Selbstbefreiung nach Art. 17 Abs. 4 Marktmissbrauchsverordnung nicht möglich, verlängert sich der Ausübungszeitraum um die Dauer der Selbstbefreiung. Innerhalb eines Ausübungszeitraumes können jeweils nur bis zu 25 % der gewährten Phantom Stocks ausgeübt werden. Wird in einem Ausübungszeitraum eine Ausübungstranche nicht ausgeübt, kann sie in den folgenden Ausübungszeiträumen zusätzlich ausgeübt werden. Die Ausübung der Phantom Stocks ist des Weiteren nur bei Erreichen des Erfolgsziels möglich, d.h. wenn der Referenzpreis zum Zeitpunkt der Ausübung mindestens 15 % über dem Ausübungspreis liegt.

Die Laufzeit der Phantom Stocks beträgt jeweils fünf Jahre ab dem jeweiligen Ausgabetag. Phantom Stocks, die bis zum Ende dieser Laufzeit nicht ausgeübt wurden, verfallen ersatz- und entschädigungslos.

1.4. Maximalvergütung

Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG folgende Maximalvergütung festgelegt:

In den geltenden Vorstandsdienstverträgen ist festgelegt, dass die Vergütung, die das jeweilige Vorstandsmitglied maximal im Laufe eines Jahres erhalten kann (fixe und variable Vergütung einschließlich Nebenleistungen, eines möglichen Einmalbonus' und Versorgungsbeiträgen) auf das 3,5-fache des jeweils festgesetzten Festgehalts begrenzt ist.

Für die variablen Vergütungsbestandteile sind zusätzlich gesonderte Höchstgrenzen vorgesehen. Im Geschäftsjahr 2021 wurden entsprechend Ziffer 2 die festgelegte Maximalvergütung eingehalten. Die in Ziffer 1.4. genannte Maximalvergütung wurde nicht überschritten.

1.4.1 Variable Vergütung

Der variable Jahresbonus darf 80 % des Festgehalts nicht übersteigen; dies gilt auch, wenn die Zielerreichung über 100 % liegt.

1.4.2 Phantom Stocks

Der bei Ausübung der Phantom Stocks zu gewährende Barausgleich ist auf das Dreifache des Ausübungspreises je Phantom Stock begrenzt. Der über den Zeitraum eines Jahres aus den Phantom Stocks Programmen zu gewährende Barausgleich darf zudem den Betrag des jährlichen Festgehalts nicht übersteigen. Das gilt auch, wenn während eines Jahres Ausübungstranchen fällig werden, die aus den Phantom Stocks Programmen verschiedener Jahre herrühren.

1.4.3 Einmalbonus

Eine etwaiger vom Aufsichtsrat gewährter Einmalbonus darf höchstens die Hälfte des Festgehalts betragen und unterliegt der Gesamtgrenze der Vergütung, die das Vorstandsmitglied maximal im Laufe eines Jahres erhalten kann.

2 Vergütung für das Geschäftsjahr 2021

Die Gesellschaft verwendet für die "gewährte Vergütung" die erdienungsorientierte Sichtweise. Demnach wird eine Vergütung (bereits) im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr angegeben, in dem die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Diese Sichtweise ermöglicht einen sinnvollen Vergleich, da zum Beispiel die variable kurzfristige Vergütung für das Jahr 2021 der Ertragslage des Geschäftsjahres 2021 gegenübersteht.

2.1 Feste Vergütung

Die feste, erfolgsunabhängige, jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder wird in zwölf gleichen Teilbeträgen am Schluss eines Monats gezahlt, und zwar letztmalig für den vollen Monat, in dem der Dienstvertrag endet. Sie wird jährlich vom Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit hin überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die feste Vergütung sichert ein den Aufgaben und der Verantwortung eines Vorstandsmitglieds angemessenes Mindesteinkommen. Sie wirkt dem Eingehen unverhältnismäßig hoher Risiken zur Erreichung kurzfristiger Ziele entgegen und leistet damit einen Beitrag zur langfristen Entwicklung der Gesellschaft. Eine Anpassung kann auch durch Gewährung einmaliger Sonderzahlungen erfolgen. Die vertraglich vereinbarte jährliche Festvergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021 betrug 440 T€ für den Vorsitzenden des Vorstands Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck, 300 T€ für Herrn Markus Ehret und 300 T€ für Herrn Dr. rer. nat. Christian Strahberger.

Die Höhe der festen Vergütung ist abhängig von der Funktion im Vorstand und der Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand.

2.2 Kurzfristige variable Vergütung

Zusätzlich zu dem Festgehalt gewährt die Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern eine einjährig zu bemessende, variable Brutto-Vergütung ("Bonus"), deren Höhe der Aufsichtsrat für das jeweilige Geschäftsjahr auf der Grundlage von jährlich neu vereinbarten Zielvereinbarungen festlegt. Für das Geschäftsjahr 2021 wurde eine Zielvereinbarung getroffen, die den Grundsätzen des Vergütungssystems, wie oben unter 1.3.2. dargestellt, entspricht.

Die Erfüllung der genannten Zielvereinbarungen zu 100 % entspricht einer variablen Vergütung für 2021 in Höhe von 293 T€ für Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck, 187 T€ für Herrn Markus Ehret und 240 T€ für Herrn Dr. rer. nat. Christian Strahberger.

Im Geschäftsjahr 2021 belief sich das Jahresergebnis auf einen Verlust in Höhe von minus 14,2 Mio. €. Die wirtschaftlichen Ziele wurden dadurch verfehlt. Eine Beurteilung und Feststellung der Zielerreichung, welche Grundlage für die Berechnung der Höhe der Bonuszahlung ist, war somit nicht sinnvoll. Dementsprechend war die Feststellung der Zielerreichung und die daraus folgende Bonuszahlung nicht mehr in der vertraglich vorgesehenen Art und Weise möglich. Der Aufsichtsrat hat darum die Leistungen der jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und dem von der Hauptversammlung beschlossenen Vergütungssystem angemessen honoriert. Der Aufsichtsrat hat die Zielerreichung vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft im Geschäftsjahr für das Jahr 2021 für Herrn Dr. Rinck, Herrn Ehret und Herrn Strahberger jeweils pauschal auf 25 % festgesetzt. Die auf dieser Basis gewährte variable Vergütung betrug 73 T€ für Herrn Dr. Rinck, 47 T€ für Herrn Ehret und 60 T€ für Herrn Dr. Strahberger Die Tätigkeit, die der variablen Vergütung zugrunde liegt, wurde bis zum Bilanzstichtag vollständig erbracht.

Daher wird die variable Vergütung als für das Geschäftsjahr 2021 gewährt eingeordnet, auch wenn die Auszahlung nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 erfolgt.

Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, Vorstandmitgliedern nach freiem Ermessen für eine außerordentliche Leistung einen Einmalbonus zu gewähren.

Von der Möglichkeit der Gewährung eines Einmalbonus an die Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2021 keinen Gebrauch gemacht.

Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei der Festlegung der konkreten Zielwerte insbesondere die vom Vorstand aufgestellte langfristige Unternehmensplanung und Planung der zukünftigen Geschäftsentwicklung.

2.3 Langfristig variable Vergütung (Phantom Stocks)

Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG gewährt den Mitgliedern des Vorstands jedes Jahr Phantom Stocks nach Maßgabe des vom Aufsichtsrat beschlossenen Phantom Stocks Programms. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens wurden für 2021 keine Phantom Stocks an den Vorstand ausgegeben.

Im Geschäftsjahr 2021 wurden seitens des Vorstands keine Phantom Stocks aus den Programmen der Vorjahre ausgeübt.

Herr Dr.-Ing. Stefan Rinck hielt am Ende des Geschäftsjahres 2021 600.000 Phantom Stocks, die sich wie folgt zusammensetzen: (i) 150.000 Phantom Stocks aus dem Programm 2017, (ii) 150.000 im Geschäftsjahr 2018 gewährte Phantom Stocks, (iii) 150.000 im Geschäftsjahr 2019 gewährte Phantom Stocks und (iv) 150.000 im Geschäftsjahr 2020 gewährte Phantom Stocks. Herr Markus Ehret hielt am Ende des Geschäftsjahres 2021 400.000 Phantom Stocks, die sich wie folgt zusammensetzen: (i) 100.000 Phantom Stocks aus dem Programm 2017, (ii) 100.000 im Geschäftsjahr 2018 gewährte Phantom Stocks, (iii) 100.000 im Geschäftsjahr 2019 gewährte Phantom Stocks und (iv) 100.000 im Geschäftsjahr 2020 gewährte Phantom Stocks. Herr Dr. rer. nat. Christian Strahberger hielt am Ende des Geschäftsjahres 2021 100.000 Phantom Stocks, die aus den 100.000 im Geschäftsjahr 2020 gewährten Phantom Stocks bestehen.

Die periodengerechte Verteilung des beizulegenden Zeitwerts der Phantom Stocks führte im Geschäftsjahr 2021 zu einem Ertrag in Höhe von 82 T€. Auf die Phantom Stocks von Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck entfällt ein Ertrag in Höhe von 82 T€, auf die Phantom Stocks von Herrn Markus Ehret entfällt ein Ertrag in Höhe von 58 T€ und auf die Phantom Stocks von Herrn Dr. rer. nat. Christian Strahberger ein Aufwand von 57 T€.

2.4 Sonstige Vergütung

Weiterhin erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen in Form von Sachbezügen wie Dienstwagen bzw. pauschale Entschädigung für die Nutzung eines Privatfahrzeugs für dienstliche Zwecke und Unfall- und Haftpflichtversicherung. Diese Nebenleistungen sind als Vergütungsbestandteil von dem einzelnen Vorstandsmitglied zu versteuern.

Die sonstige Vergütung im Geschäftsjahr 2021 betrug 49 T€ für Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck, 32 T€ für Herrn Markus Ehret und 7 T€ für Herrn Dr. rer. nat. Christian Strahberger. Für die Tätigkeiten als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft bezogen die Vorstände im Geschäftsjahr 2021 keine zusätzliche Vergütung. Ein pauschaler Anteil in Höhe von 15 % der Festvergütung und der einjährigen variablen Vergütung gilt als Vergütung für diese Tätigkeiten.

2.5 Anwendung von Malus und Clawback während des Berichtsjahres

Die im Geschäftsjahr 2021 geltenden Dienstverträge sehen für keines der Vorstandsmitglieder die Möglichkeit des Einbehalts (Malus) und der Rückforderung bereits ausbezahlter Vergütung (Clawback) vor.

2.6 Übersicht individuelle Vergütung

Die nachfolgende Tabelle stellt die individuelle Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder und den relativen Anteil der jeweiligen Vergütungskomponente an der Gesamtvergütung gemäß § 162 AktG dar. Die Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde liegt, wurde bis zum Bilanzstichtag vollständig erbracht. Daher wird die Vergütung für die Vorstandstätigkeit als für das Geschäftsjahr 2021 gewährt eingeordnet, auch wenn die Auszahlung nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 erfolgt:

-GRAFIK-


3 Zugesagte Leistungen nach der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit

Die Vorstandsmitglieder erhalten eine von der Gesellschaft finanzierte betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage. Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern einen jährlichen Versorgungsbeitrag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des dienstvertraglichen Bruttojahresfestgehalts. Dieser Prozentsatz soll 35% des versorgungsfähigen Einkommens nicht überschreiten. Diese Form der Altersversorgung erlaubt es der Gesellschaft, den jährlichen – und folglich auch den langfristigen – Aufwand zuverlässig zu berechnen. Die Höhe der Leistungszusage wurde auf der Basis eines in etwa angestrebten Versorgungsniveaus, einer hypothetischen Bestellungsdauer und der erwarteten Zinsentwicklung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen als Prozentsatz der Festvergütung berechnet. Das tatsächliche Versorgungsniveau steht bei einer beitragsorientierten Leistungszusage jedoch nicht fest, da es von der Dauer der Vorstandszugehörigkeit und der Zinsentwicklung abhängt.

Als Versorgungsleistungen werden Altersversorgungsleistungen und Hinterbliebenenleistungen gewährt. Hinsichtlich der Altersversorgungsleistung ist geregelt, dass eine monatliche Altersrente oder eine einmalige Kapitalzahlung gewährt wird, wenn das Vorstandsmitglied nach Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Scheidet das Vorstandsmitglied vor Vollendung des 63. Lebensjahres, frühestens jedoch nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis aus, wird als vorgezogene Altersversorgungsleistung eine vorgezogene monatliche Altersrente oder eine vorgezogene einmalige Kapitalzahlung gewährt, sofern das Vorstandsmitglied zum Ausscheidezeitpunkt die Zahlung der vorgezogenen Altersversorgungsleistung verlangt. Die Höhe der (vorgezogenen) Altersversorgungsleistung richtet sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Im Falle des Todes eines Vorstandsmitglieds vor Inanspruchnahme einer (vorgezogenen) Altersversorgungsleistung erhält der hinterbliebene Ehegatte ein einmaliges Hinterbliebenenkapital. Die Höhe des Hinterbliebenenkapitals wird bei Eintritt des Versorgungsfalls ermittelt und entspricht der jeweils fälligen Beitragsrückgewähr im Todesfall vor Rentenbeginn.

Im Falle des Todes nach Inanspruchnahme der (vorgezogenen) Altersversorgungsleistung in Form einer monatlichen Rente, jedoch vor Ablauf von 20 Jahren seit Rentenbeginn, erhält der hinterbliebene Ehegatte eine zeitlich befristete Hinterbliebenenrente bis zum Ablauf dieses 20 Jahre-Zeitraums. Sofern kein anspruchsberechtigter hinterbliebener Ehegatte vorhanden ist, erhalten unter bestimmten Umständen die hinterbliebenen Kinder jeweils zu gleichen Teilen die Hinterbliebenenleistung.

Die Altersversorgung ist auf den Verein Towers Watson Second e-Trust e.V. ("Verein") ausgegliedert und belastet die Bilanz der Gesellschaft nicht. Der Verein schließt zur Rückdeckung der Versorgungsleistungen entsprechende Rückdeckungsversicherungen ab.

Scheidet das Vorstandsmitglied vor Eintritt eines Versorgungsfalles aus den Diensten der SINGULUS TECHNOLOGIES AG aus, behält es eine anteilige Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des Ausscheidens die gesetzliche Unverfallbarkeit gemäß den maßgebenden Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes vorliegt.

Der jährliche Versorgungsbeitrag beträgt für Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck seit 1. Januar 2012 59,97 %, für Herrn Markus Ehret seit 1. Januar 2018 31,58 % und für Herrn Dr. rer. nat. Strahberger seit dem 1. November 2019 35,00 % des Jahresfestgehalts. Der jährliche Aufwand für die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2021 betrug rund 464 T€, wovon rund 264 T€ auf Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck, rund 95 T€ auf Herrn Markus Ehret und rund 105 T€ auf Herrn Dr. rer. nat. Christian Strahberger entfielen.

Die Dienstverträge sehen außerdem eine D&O-Versicherung vor, die den gemäß § 93 Abs. 2 S. 3 AktG vorausgesetzten Mindestselbstbehalt beinhaltet und eine Unfallversicherung.

4 Abfindungsregelungen

Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordentliche Kündigung oder im Fall der vorzeitigen Beendigung der Bestellung erhalten die Vorstandsmitglieder eine Abfindung, deren Höhe auf zwei Jahresvergütungen begrenzt ist (Abfindungs-Cap). Die Höhe bemisst sich nach dem Festgehalt ohne Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen zuzüglich einer pauschalierten variablen Vergütung in Höhe von 25 % des maßgeblichen Festgehalts unter Einbeziehung der Zuführungen zur Altersversorgung. Wenn die Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsdienstvertrages weniger als zwei Jahre beträgt, ist die Abfindung zeitanteilig bezogen auf die Restlaufzeit des Dienstvertrags zu kürzen. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch die Gesellschaft besteht kein Anspruch auf Abfindung.

5 Ansprüche im Todesfall oder im Fall dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

Im Todesfall sehen die Dienstverträge aller gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands für den Monat, in dem der Todesfall eingetreten ist, sowie für die darauffolgenden neun Monate die Weiterzahlung der festen Vergütung an seine Witwe und seine unterhaltsberechtigten Kinder, längstens jedoch bis zum Endtermin des jeweiligen Dienstvertrags, vor.

Im Falle der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit und dem Bezug von Krankengeld sehen die Dienstverträge aller gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands für die Dauer von weiteren neun Monaten. längstens jedoch bis zum Endtermin des jeweiligen Dienstvertrags, Anspruch auf die Differenz zwischen dem Netto-Festgehalt und dem Netto-Krankengeld vor.

6 Leistungszusagen Dritter

Keinem Vorstandsmitglied wurden im Berichtszeitraum im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied Leistungen von Dritten gewährt oder zugesagt.

7 Regelungen für den Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control-Klauseln)

Die Vorstandsverträge enthalten eine Change of Control-Klausel. Die Vorstandsmitglieder der SINGULUS TECHNOLOGIES AG haben im Fall eines Kontrollwechsels ein Sonderkündigungsrecht, das sie berechtigt, ihr Dienstverhältnis innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Kontrollwechsel jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten außerordentlich zu kündigen. Ein Kontrollwechsel in diesem Sinne liegt vor, wenn (i) ein Aktionär die Kontrolle im Sinne von § 29 WpÜG erworben hat, oder (ii) mit der Gesellschaft als abhängigem Unternehmen ein Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG geschlossen und wirksam geworden ist, oder (iii) die Gesellschaft gemäß § 2 Umwandlungsgesetz (UmwG) mit einem anderen, nicht konzernzugehörigen Rechtsträger verschmolzen wurde, es sei denn, der Wert des anderen Rechtsträgers beträgt ausweislich des vereinbarten Umtauschverhältnisses weniger als 50 % des Werts der Gesellschaft, oder (iv) nach Vollzug eines Übernahme- oder Pflichtangebots im Sinne des WpÜG.

Endet der Dienstvertrag, weil ein Vorstandsmitglied das Sonderkündigungsrecht ausgeübt hat oder der Dienstvertrag nach einem Kontrollwechsel nicht verlängert wird, so hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe der Summe (i) des zuletzt gezahlten Festgehalts für drei Jahre, (ii) der Summe der variablen Vergütungen (Boni), die für die letzten drei Jahre gezahlt wurden, sowie (iii) der Zuführung der Altersversorgung für drei Jahre. Ein Anspruch auf Sondervergütung besteht nur, wenn der Dienstvertrag zum Zeitpunkt des Kontrollwechsels noch eine Restlaufzeit von mehr als neun Monaten hat. Die Dienstverträge sehen zudem vor, dass der Anspruch auch für den Fall der Beurlaubung oder der Kündigung des Dienstvertrages durch die Gesellschaft nach einem Kontrollwechsel besteht.

Innerhalb der Laufzeit der Phantom Stocks Programme können Optionsrechte aus den Phantom Stocks auch vorzeitig, d.h. auch außerhalb des jeweiligen Ausübungszeitraums und vor Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden, sobald für die Aktien der Gesellschaft (i) ein Übernahmeangebot im Sinne von § 29 Abs. 1 WpÜG veröffentlicht worden ist oder (ii) eine Person Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG erlangt. In diesen Fällen können alle Phantom Stocks ausgeübt werden, unabhängig vom Erreichen des Erfolgsziels.

B) Vergütung des Aufsichtsrats

Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Aktiengesetzes. Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 11 der Satzung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG geregelt. Sie ist insgesamt ausgewogen und orientiert sich an den Aufgaben und der Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft, wobei auch die Vergütungsregelungen vergleichbarer Gesellschaften berücksichtigt werden. So wird eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands ermöglicht, die wiederum einen wesentlichen Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet.

Neben der Erstattung ihrer Auslagen erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von 40 T€, die nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar ist. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der festen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere feste Vergütung. Eine erfolgsorientierte Vergütung sowie finanzielle oder nichtfinanzielle Leistungskriterien sind nicht vorgesehen. Hierdurch wird der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats, die nicht auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist, am besten Rechnung getragen.

Die jeweilige Höhe der festen Vergütung berücksichtigt hierbei die konkrete Funktion und die Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats. So wird insbesondere entsprechend Ziffer G. 17 des DCGK auch der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden durch die entsprechend höhere Vergütung berücksichtigt. Sitzungsgeld wird nicht gezahlt. Es gibt keine Sitzungsgelder. Die Vergütung ändert sich auch nicht bei häufigen Aufsichtsratssitzungen.

Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats in der Satzung fest. Die Hauptversammlung beschließt mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Dabei ist auch ein Beschluss zulässig, der die bestehende Vergütung bestätigt.

Die vertraglich vereinbarte Gesamtvergütung des Aufsichtsrats lag im Geschäftsjahr 2021 bei 180 T€ zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 34 T€.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG. Die Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde liegt, wurde bis zum Bilanzstichtag vollständig erbracht. Daher wird die Vergütung für die Aufsichtsratsratstätigkeit als für das Geschäftsjahr 2021 gewährt eingeordnet, auch wenn die Auszahlung der Aufsichtsratvergütung gemäß § 11 der Satzung erst nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 erfolgte:

-GRAFIK-


Die Aufsichtsratsmitglieder haben im Berichtsjahr keine Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- oder Vermittlungsleistungen, erhalten.

C) Vorschuss und Kreditgewährungen an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

Die Gesellschaft hat den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern im Berichtsjahr keine Vorschüsse und keine Kredite gewährt.

D) Vergleichende Darstellung der Veränderung der Vergütung

Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung der Gesellschaft, die jährliche gewährte und geschuldete Gesamtvergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalentbasis. Im Geschäftsjahr 2021 waren dies im Durchschnitt 294 Personen. Es wurde die Vergütung sämtlicher Arbeitnehmer der Gesellschaft in Deutschland, einschließlich der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz, berücksichtigt. Es wurden jeweils sämtliche tariflichen Gehaltsbestandteile bzw. vereinbarte Festgehälter, vereinbarte Zulagen und Zuschläge sowie jegliche dem Geschäftsjahr 2021 zuzurechnenden variablen Vergütungsbestandteile, wie beispielsweise Boni oder Sonderzahlungen, in die Betrachtung einbezogen. Die dargestellte durchschnittliche Arbeitnehmervergütung entspricht damit in ihren Bestandteilen grundsätzlich der gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nach § 162 Absatz 1 Satz 1 AktG.

-GRAFIK-

Weitere Angaben und Hinweise

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 8.896.527,00 und ist eingeteilt in 8.896.527 auf den Inhaber lautende Aktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (virtuelle Hauptversammlung)

Auf Grundlage des § 118a AktG in Verbindung mit § 26n EGAktG hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 9. Mai 2023 beschlossen, eine virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Der Versammlungsleiter, der gesamte Vorstand, der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, der Aufsichtsrat und der protokollierende Notar werden sich physisch bei der Versammlung in Frankfurt am Main befinden.

Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gem. § 118a AktG führt zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte, und zwar sowohl im Vergleich mit einer physischen Hauptversammlung als auch im Vergleich mit den auf der Grundlage der Sondergesetzgebung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie abgehaltenen Hauptverssammlungen. Daher bitten wir Sie um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, an der gesamten Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung live in Bild und Ton über eine zur Verfügung gestellte und unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

abrufbare Plattform ("HV-Portal") teilzunehmen. Bitte beachten Sie auch die "Technischen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung" am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

Zugang zum HV-Portal erhalten die Aktionäre mit den Zugangsdaten, die sie nach Erfüllung der im Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" genannten Voraussetzungen mit ihrer Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung erhalten haben.

Bei Nutzung des HV-Portals während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 19. Juli 2023 sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG können Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung unter der E-Mail-Adresse

HV2023@singulus.de

anfordern.

Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung

Die Anmeldungsunterlagen werden über die Depotbanken an die Aktionäre verteilt. Nach seiner fristgerechten Anmeldung gemäß dem nachfolgenden Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" erhält der Aktionär oder der von ihm in der Anmeldung Bevollmächtigte eine Anmeldebestätigung mit einem individuellen Zugangscode, der ihm die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ermöglicht. Mit diesem Zugangscode kann sich der Aktionär oder der vom ihm Bevollmächtigte in das HV-Portal, das über den Link

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

erreichbar ist, vor oder während der Hauptversammlung einloggen, sein Rede-, Frage-, Stimm- und Widerspruchsrecht ausüben und der Übertragung der Hauptversammlung live folgen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 28. Juni 2023, 00:00 Uhr (MESZ), ("Record Date") Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung sowie ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 12. Juli 2023 (24:00 Uhr MESZ) unter folgender Adresse zugehen:

Singulus Technologies AG
c/o Computershare Operations Center
Elsenheimerstr. 61
D-80687 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Anmeldebestätigungen mit den Zugangscodes für das HV-Portal übersandt.

Der Record Date (Nachweisstichtag) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Videokommunikation

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihren Redebeitrag (einschließlich etwaiger Anträge, Wahlvorschläge oder Auskunftsverlangen) anmelden wollen, benötigen für die Zuschaltung ihres Redebeitrags entweder ein nicht-mobiles Endgerät (z.B. PC) oder ein mobiles Endgerät (z.B. Notebook, Laptop, Tablet). Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Als Browser werden Google Chrome, Mozilla Firefox und Microsoft Edge empfohlen. Eine weitere Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist nicht erforderlich. Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die sich für ihren Redebeitrag angemeldet haben, werden eine E-Mail mit einem Link erhalten, über den sie in die Hauptversammlung geschaltet werden und ihren Redebeitrag abgeben können.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Ausübung des Stimmrechts

Die Stimmabgabe kann auf zwei Wegen erfolgen, namentlich (1) die Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft und (2) eine Stimmabgabe während der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal. Alternativ ist die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter per Brief oder E-Mail an die unter Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" zu findende Adresse sowie über das HV-Portal möglich.

Die Abgabe der Stimmen erfolgt während der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über das eingerichtete HV-Portal. Zudem kann über das HV-Portal Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter, auch bis in die Hauptversammlung hinein, erteilt werden. Die Aktionäre haben im HV-Portal die Möglichkeit, zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt über ein Auswahlmenü auf der Online-Plattform zwischen den Zustimmungsmöglichkeiten "JA", "NEIN" und "ENTHALTUNG" bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung auszuwählen.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, das heißt durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe dazu sogleich mehr) oder durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder einen außenstehenden Dritten, ausüben lassen. Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Kommunikation im HV-Portal oder durch Erteilung von (Unter-) Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Vor der Hauptversammlung bedarf die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft nach § 13 Abs. 3 der Satzung der Textform (§ 126b BGB); § 135 AktG bleibt unberührt. Der Widerruf kann auch durch die persönliche elektronische Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen, indem der Aktionär seinen eigenen Zugangscode verwendet. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Intermediäre gemäß § 135 AktG (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 Abs. 8 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen zu wenden und sich mit diesen abzustimmen.

Wird eine Vollmacht erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung erteilt, muss der Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet werden, sondern kann das Stimmrecht des Aktionärs ungeachtet einer eigenen Anmeldung ausüben, sofern der Aktionär selbst rechtzeitig angemeldet war und der Aktionär ihm den erteilten Zugangscode zum HV-Portal weitergibt. In diesem Fall unterliegt die Erteilung der Vollmacht nicht der Schriftform. Die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Der Nachweis kann auch unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt werden:

anmeldestelle@computershare.de

Wir bieten unseren Aktionären an, sich von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft ("Stimmrechtsvertretern") vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen ihnen ausdrücklich Weisungen erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig nehmen die Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern dies vor der Hauptversammlung geschieht. Für die Erteilung der Vollmacht kann das zusammen mit der Anmeldebestätigung zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen sollten aus organisatorischen Gründen bis 18. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der unter Abschnitt "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts" zu findenden Adresse zugegangen sein. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen ist zudem vor und während der Hauptversammlung über das HV-Portal möglich. Hierzu ist der mit der Anmeldebestätigung übersandte Zugangscode erforderlich. Die Schriftform ist in diesem Fall entbehrlich. Die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Sollten Vollmachten und ggf. Weisungen fristgemäß auf mehreren Wegen erteilt werden, und ist nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das HV-Portal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, 3. per E-Mail und 4. per Brief.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Elektronische Stimmabgaben über das HV-Portal haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a Abs. 1 Nr. 3 AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Widerspruch, §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben nach §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal zu erklären.

Widerspruch kann während der Dauer der Hauptversammlung, d.h. ab Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter, per E-Mail erklärt werden und wird dann im HV-Portal hochgeladen.

Der Aktionär muss hierbei ausreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass er hinreichende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von einem, mehreren oder allen Beschlüssen in der Hauptversammlung hat. Aus dem Widerspruch muss klar hervorgehen, gegen welchen Beschluss der Widerspruch gerichtet ist. Zudem muss die Anmeldebestätigungsnummer der Aktien im Widerspruch angegeben werden. Der Aktionär muss das Wort "Widerspruch" nicht verwenden.

Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.

Für den Zugang zum HV-Portal beachten Sie bitte die "Technischen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung".

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 130a Abs. 1 bis 4, § 131 Abs. 1, Abs. 1a bis 1f AktG; Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis zum 18. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Entsprechende schriftliche Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse

Vorstand der Singulus Technologies Aktiengesellschaft
Hanauer Landstraße 103
63796 Kahl am Main

oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an

HV2023@singulus.de

zu richten.

Anderweitig adressierte oder formell fehlerhafte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das Quorum von fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und § 70 AktG verwiesen. Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. Als Nachweis über den Aktienbesitz reicht eine Bestätigung des depotführenden Instituts aus.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, Abs. 4, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu übersenden. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter

Singulus Technologies Aktiengesellschaft
Hanauer Landstraße 103
63796 Kahl am Main
E-Mail: HV2023@singulus.de

spätestens bis zum 4. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen und im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hierzu zählt insbesondere, dass Gegenanträge (nicht aber Wahlvorschläge) zu begründen sind. §§ 126 Abs. 2, 127 Satz 1 und 3 AktG regeln zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Das Zugänglichmachen erfolgt nach den gesetzlichen Regeln auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen ab diesem Zeitpunkt ausgeübt werden kann. Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert oder nicht frist- und formgerecht zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag bzw. Wahlvorschlag in der Versammlung nicht behandelt werden.

Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (vgl. dazu im Detail unter "Videokommunikation" und "Rederecht").

Stellungnahmerecht gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 i.V.m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vor der Versammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen (vgl. § 130a Abs. 1 bis 4 AktG).

Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 13. Juli 2023, 24:00 Uhr MESZ, einzureichen. Die Einreichung hat in Textform als pdf-Datei im HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Für den Zugang zum HV-Portal beachten Sie bitte die "Technischen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung".

Die Gesellschaft wird die eingereichten Stellungnahmen allen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. Bevollmächtigten bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens 14. Juli 2023, 24:00 Uhr MESZ, im HV-Portal über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

zugänglich machen. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung angemeldeten Aktionär stammen, mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen oder ein Fall im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vorliegt. Bei der Zugänglichmachung von Stellungnahmen wird die Gesellschaft die Namen der Verfasser der Stellungnahmen nur dann offenlegen, wenn diese bei Übersendung der Stellungnahme ausdrücklich darum gebeten bzw. einer Offenlegung ausdrücklich zugestimmt haben.

Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der als pdf-Datei eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunfts- und Fragerechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung ist ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.

Auskunfts- und Fragerechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1, Abs. 1a bis 1f, 130a Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 AktG i.V.m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG

Den Aktionären steht im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung (ohne physische Präsenz der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten) gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 und Abs. 1a bis 1f AktG ein Auskunfts- und Fragerecht zu.

Der Vorstand hat im Interesse einer besseren Antwortqualität und einer gesteigerten Transparenz gegenüber den Aktionären beschlossen, von dem gesetzlichen Recht des § 131 Abs. 1a, 1b Satz 2 AktG Gebrauch zu machen, wonach vorgesehen werden kann, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihre Fragen bis spätestens drei Tage vor der Versammlung, also bis Samstag, 15. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal in deutscher Sprache einzureichen haben. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.

Die Gesellschaft wird im Rahmen des Auskunftsrechts der Aktionäre nach § 131 AktG alle ordnungsgemäß eingereichten Fragen bis Montag, 17. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), beantworten und die Fragen sowie die dazugehörigen Antworten spätestens ab diesem Zeitpunkt und während der gesamten Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

in deutscher Sprache zugänglich machen. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen gemäß § 131 Abs. 1c Satz 4 AktG verweigern.

Die Gesellschaft behält sich gemäß §§ 131 Abs. 1c Satz 3, 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 AktG vor, Fragen nicht zugänglich zu machen, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn die Frage in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.

In der Versammlung können ordnungsgemäß angemeldete und über das HV-Portal zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 131 Abs. 1d AktG Nachfragen zu den vor und in der virtuellen Hauptversammlung gegebenen Antworten des Vorstands und gemäß § 131 Abs. 1e AktG Fragen zu Sachverhalten stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist für die Ausübung des Fragerechts vor der virtuellen Hauptversammlung, also nach Samstag, 15. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), ergeben haben.

Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach Abs. 1, das Nachfragerecht nach Abs. 1d und das Fragerecht nach Abs. 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen (vgl. § 131 Abs. 1f AktG), also im Rahmen der Ausübung des Rederechts. Einzelheiten finden sich oben im Abschnitt "Videokommunikation" und "Rederecht".

§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können über das HV-Portal während der Hauptversammlung ihr Verlangen an die Gesellschaft übermitteln.

Wird einem Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift der Hauptversammlung aufgenommen werden (vgl. § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG). Elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können während der Dauer der Hauptversammlung, d.h. ab Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter, über das HV-Portal der Gesellschaft auf der Website der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

ihr Verlangen an die Gesellschaft übermitteln.

Für den Zugang zum HV-Portal beachten Sie bitte die "Technischen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung".

Der Vorstand behält sich vor, die Fragesteller im Rahmen der Fragebeantwortung namentlich zu nennen. Aktionäre, die damit nicht einverstanden sind, haben die Möglichkeit, der Namensnennung im HV-Portal zu widersprechen. Ein Anspruch auf namentliche Nennung besteht nicht.

Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG wird die Gesellschaft den Bericht des Vorstandes oder dessen wesentlichen Inhalt bis spätestens Dienstag, 11. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

zugänglich machen.

Rederecht, §§ 130a Abs. 5 und 6, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht im Wege der Videokommunikation (siehe hierzu oben den Abschnitt "Videokommunikation‟). Eine entsprechende Bild- und Tonübertragung muss durch den Aktionär bzw. den Bevollmächtigten gewährleistet werden. Ab Beginn der Hauptversammlung können die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten über das HV-Portal der Gesellschaft unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

sich zu Wort melden. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG und ein Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG stellen zu dürfen.

Für den Zugang zum HV-Portal beachten Sie bitte die "Technischen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung". Bitte beachten Sie ebenso die technischen Hinweise im Abschnitt "Videokommunikation".

Gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter befugt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 130a und 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.singulus.de

(dort unter der Rubrik "Investor Relations/Hauptversammlung").

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Um die virtuelle Hauptversammlung verfolgen sowie das HV-Portal nutzen und Ihre Aktionärsrechte ausüben zu können, benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, empfiehlt die Gesellschaft eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit.

Sollten Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer benützen, benötigen Sie einen Internetbrowser und Lautsprecher oder Kopfhörer. Ihr Browser muss eine sichere Internetverbindung (SSL) unterstützen. Weiterhin muss JavaScript aktiviert sein und Cookies akzeptiert werden.

Ab dem 19. Juli 2023, 08:00 Uhr (MESZ), wird unter dem Link

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

eine Testsequenz (Bild und Ton) angeboten werden, mit der Sie die Eignung Ihrer Hard- und Software für die Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung überprüfen können.

Für den Zugang zum passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit der übersandten Anmeldebestätigung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden.

Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der nach Anmeldung übersandten Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung bzw. im Internet unter

https://www.singulus.com/de/hauptversammlung/

Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die Hauptversammlung am 19. Juli 2023, 10:00 Uhr (MESZ), nach ordnungsgemäßer Anmeldung über das HV-Portal in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals können nach dem heutigen Stand der Technik durch Einschränkungen in der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft übernimmt daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste und Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie des Zugangs zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der Hard- und Software, die für das HV-Portal eingesetzt werden, einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, behält sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vor, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

Hinweis zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Eintrittskartennummer und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten.

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.

Empfänger

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Übermittlung an Drittländer

Es werden keine Daten an Drittländer übermittelt.

Speicherungsdauer

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Betroffenenrechte

Sie haben ein Auskunfts- und Berichtigungsrecht und unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht im Hinblick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO zu. Die Kontaktdaten der Datenschutz-Aufsichtsbehörde lauten wie folgt:

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), Promenade 27, 91522 Ansbach, Telefon +49 (0) 981 53 1300,

E-Mail: poststelle@lda.bayern.de

Kontaktdaten

Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:

Singulus Technologies Aktiengesellschaft

Hanauer Landstr. 103

63796 Kahl am Main

Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter:

Tel: +49 (0) 6188 440 0

E-Mail: Datenschutz@singulus.de


Kahl am Main, im Juni 2023

Singulus Technologies Aktiengesellschaft

Der Vorstand

(Ende)

Aussender: Singulus Technologies Aktiengesellschaft
Hanauer Landstraße 103
63796 Kahl am Main
Deutschland
Ansprechpartner: Singulus Technologies Aktiengesellschaft
E-Mail: Bernhard.krause@singulus.de
Website: www.singulus.com/de/
ISIN(s): DE000A1681X5 (Aktie) DE000A2AA5H5 (Anleihe)
Börse(n): Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt; Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate
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