pte20120904015 Technologie/Digitalisierung, Medien/Kommunikation

MP3s sterben mit ihren Besitzern

Zeitungsente löst Debatte über Vererbung von Downloads aus


Physikalischer Medienträger: saubere Sache (Foto: pixelio.de, knipseline)
Physikalischer Medienträger: saubere Sache (Foto: pixelio.de, knipseline)

Wien (pte015/04.09.2012/11:54) Am Montag ging die Geschichte durch die globale Digitalpresse, Bruce Willis wolle Apple wegen der Nicht-Vererbbarkeit von heruntergeladenen Musikstücken verklagen (pressetext berichtete: http://bit.ly/OUpEAf ). Mittlerweile wurde diese Nachricht als Ente entlarvt. Die zugrundeliegende Frage über die Rechte, die ein Käufer digitaler Musik erwirbt, hat sich allerdings nicht in Luft aufgelöst. Legal heruntergeladene Dateien gehen zwar in den Besitz des Users über, anders als beim Erwerb körperlicher Medienträger ist die Weitergabe aber streng reglementiert. Wie der fiktive Willis-Fall aufzeigt, ist laut Apples Nutzungsbedingungen selbst das Vererben von MP3s verboten.

Kein echter Besitz

Anders als bei Erwerb einer CD, DVD oder eines Buches kann bei den digitalen Pendants also eigentlich nicht von Besitz im strengeren Sinne des Wortes gesprochen werden. "Ich besitze die Medien zwar, sie sind aber nicht mein Eigentum. Kopien zum rein persönlichen Gebrauch sind zwar erlaubt, aber mehr meistens auch nicht. Schuld daran sind die Plattformen, die nicht wollen, dass Konsumenten dieselben Rechte haben, wie im Umgang mit analogen Medien und deshalb umständliche Regelungen in ihre Nutzungsvereinbahrungen schreiben", erklärt Urheberrechtsexperte Matthias Spielkamp http://irights.info im Gespräch mit pressetext.

Das gilt nicht nur für Apple, sondern auch für andere große Anbieter wie Amazon, Google und Co. Während ein körperlicher Medienträger nach dem Kauf nach Belieben weiterverkauft, verschenkt oder vererbt werden darf, ist das bei Downloads meist nicht der Fall. "Das ist ein Problem, das schon lange öffentlich diskutiert werden müsste. Der Verbraucherzentrale Bundesverband empfielt jetzt auf Grundlage der Studie eines Kollegen, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch für heruntergeladene Inhalte gelten soll. Käufer erwerben dann zwar kein Urheberrecht, dürfen mit ihrer Kopie aber machen, was sie wollen", so Spielkamp.

Richtungsweisendes Urteil

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem Urteil vor einem Monat bestätigt, dass der Weiterverkauf von gebrauchter Software rechtens ist. "Software unterliegt zwar etwas anderen Regeln als Medien und der Weiterverkauf unterliegt gewissen Beschränkungen, aber prinzipiell gilt der Erschöpfungsgrundsatz, die Tür für eine Neuregelung für jegliche Form von Downloads steht also weit offen", so der Fachmann. Allerdings müssten die jeweiligen Regelungen erst ausjudiziert werden.

"Wo kein Kläger, da kein Richter. Ein Anlassfall könnte aber zu einem Urteil führen, etwa wenn ein User versucht seine wertvolle MP3-Sammlung bei eBay zu verkaufen. Allerdings ist ein Prozess gegen ein Unternehmen wie Apple ziemlich furchteinflößend", so Spielkamp. Ein Fall wie der fiktive Willis-Prozess wäre ebenfalls vorstellbar. "Hat ein Elternteil eine MP3-Sammlung, zu der die Kinder Zugang haben, wird eine Übernahme beim Tod keinen Aufstand verursachen. Fehlen aber die Zugangsdaten und Apple gibt sie nicht heraus, könnte ein Urteil die Folge sein", erklärt der Experte.

Die Download-Anbieter weisen einen Zusammenhang zwischen dem Software-Urteil und ihren Geschäftsbedingungen weit von sich, die Parallelen sind trotzdem nicht von der Hand zu weisen. "Das wird noch spannend. Vielleicht werden die Verbraucherschützer eine Entscheidung anstreben, oder es kommt zu einer Klage in den USA, wo das einfacher ist. Solange es keine gerichtliche Entscheidung gibt, ist die Situation unklar", sagt Spielkamp.

(Ende)
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