pte20090501005 Politik/Recht, Unternehmen/Wirtschaft

Aufträge bis 100.000 Euro ausschreibungsfrei

Bundeskanzleramt setzt umstrittene Vergaberichtlinien in Kraft


Wien (pte005/01.05.2009/07:55) Die bereits im Vorfeld kontrovers diskutierte neue Vergabeverordnung des Bundeskanzleramtes ist gestern, Donnerstag, in Kraft getreten. Die neuen Vergaberichtlinien sehen eine teilweise deutliche Anhebung der Schwellenwerte bei öffentlichen Vergaben vor. Öffentliche Aufträge können ab sofort bis zu einem Rahmen von 100.000 Euro per Direktvergabe, also ohne ordentliches Ausschreibungsverfahren oder Bekanntmachung erteilt werden. Um ein Vielfaches angehoben wurde der Schwellenwert bei nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung für Bauaufträge - von 120.000 auf eine Million Euro.

Während die neue Verordnung von Teilen der Wirtschaftskammer als Maßnahme für erleichterte Investitionstätigkeiten in der Wirtschaftskrise begrüßt wurde, ist die Änderung unter Wirtschaftsfachleuten umstritten. "Diese Verordnung geht zulasten des Wettbewerbs", meinte etwa der Vergaberechtsexperte Gunter Estermann im Gespräch mit pressetext bereits vor Inkrafttreten der neuen Richtlinie (pressetext berichtete: http://pressetext.com/news/090407024/). Es sei angesichts knapper werdender budgetärer Spielräume nicht einsichtig, warum die öffentliche Hand Aufträge nicht im Wettbewerb zu technisch und wirtschaftlich günstigsten Konditionen vergebe. Auch der Geschäftsführer der Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Andreas Nemec, äußerte sich ähnlich und ortete konträr zur Argumentation des Bundeskanzleramts eine Gefahr der Steuergeldverschwendung.

Die Verordnung bleibt bis 31.12.2010 in Kraft. Neben den angesprochenen neuen Schwellenwerten fällt bei der Direktvergabe die Unterscheidung in klassische (ehemals 40.000 Euro) und Sektorenauftraggeber (ehemals 60.000 Euro) weg - hier gelten nun einheitlich 100.000 Euro als Grenze für ausschreibungsfreie Vergaben. Auch bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung wird nun keine Unterscheidung mehr zwischen Bauaufträgen (ehemals 80.000 Euro) und Liefer-/Dienstleistungsaufträgen (ehemals 60.000 Euro) gemacht. Der neue Schwellenwert beträgt hier ebenfalls einheitlich 100.000 Euro.

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