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pts20260909022 in Business

ÖWAV: Die Finanzierung der vierten Reinigungsstufe für Kläranlagen darf nicht ins Wanken geraten


Wien (pts022/09.09.2026/11:45)

Der Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV) weist auf mögliche Folgen hin, die sich aus den Schlussanträgen der EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott zur EU-Kommunalabwasserrichtlinie ergeben könnten. In diesem Zusammenhang fordert der ÖWAV Rechtssicherheit vor allem hinsichtlich des zentralen Finanzierungsmechanismus. Zwar gelte laut Richtlinie eine Verpflichtung zum Ausbau der Abwasserreinigung im Sinne einer vierten Reinigungsstufe. Jedoch brauche es "eine verlässliche und verursachergerechte Finanzierung, um die notwendige Modernisierung von Kläranlagen nicht zu verzögern oder gar zu gefährden", wie ÖWAV-Geschäftsführer Daniel Resch feststellt: "Das Verursacherprinzip darf nicht ausgehöhlt werden."

Anlass der ÖWAV-Forderung sind die Schlussanträge von EU-Generalanwältin Juliane Kokott in der Rechtssache C-193/25, die sich auf die neue Kommunalabwasserrichtlinie (KARL; EU 2024/3019) beziehen. Am 3. September 2026 empfahl Kokott aufgrund einer Klage des EU-Mitglieds Polen, die von diesem angefochtenen Finanzierungsvorgaben aufzuheben. Das betrifft konkret die vorgesehene Kostenbeteiligung der Arzneimittel- und Kosmetikhersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR/EHV). Laut der Generalanwältin gebe es Zweifel, ob die finanzielle Verantwortung der Arzneimittel- und Kosmetikbranche auf einer ausreichend fundierten Bewertung beruhe und mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren sei.

Vierte Reinigungsstufe bleibt verpflichtend

Tatsächlich müssten gemäß der Kommunalabwasserrichtlinie größere Kläranlagen ab 150.000 Einwohnerwerten sowie Anlagen ab 10.000 Einwohnerwerten in Risikogebieten künftig ein breites Spektrum chemischer Spurenstoffe mithilfe einer vierten Reinigungsstufe aus dem Abwasser entfernen. Dabei geht es eben beispielsweise um Arzneimittelrückstände und Inhaltsstoffe von Kosmetika. Finanziert werden soll diese Spurenstoff-Elimination maßgeblich über die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR/EHV). So sollten die Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetika mindestens 80 Prozent der anfallenden Kosten tragen.

ÖWAV fordert verursachergerechte Finanzierung

Der ÖWAV sieht eine mögliche Aufhebung dieses Finanzierungsmechanismus äußerst kritisch. "Die Umsetzung der vierten Reinigungsstufe verursacht erhebliche Investitions- und Betriebskosten. Wer die Verschmutzung mitverursacht, muss auch einen angemessenen Beitrag zu deren Beseitigung leisten. Das Verursacherprinzip darf nicht ausgehöhlt werden", hält ÖWAV-Geschäftsführer Daniel Resch fest.

Sollte der Europäische Gerichtshof den Schlussanträgen folgen, müsste die Finanzierung neu geregelt werden. Die Verpflichtung zum Ausbau der Kläranlagen bliebe bestehen, gleichzeitig wäre jedoch offen, wer die Kosten trägt. Ohne rasche Klarstellung droht eine Verlagerung der finanziellen Last auf Abwasserbetriebe, Gemeinden, öffentliche Haushalte und letztlich auf die Bürger:innen als Gebührenzahler:innen.

Ungeachtet der offenen Finanzierungsfrage ist für die österreichische Wasserwirtschaft klar: "Die Modernisierung der Kläranlagen zur Entfernung von Arzneimittel- und Kosmetikrückständen sowie anderen Mikroschadstoffen bleibt notwendig. Sie trägt zum Schutz der hohen Gewässerqualität in Österreich bei, stärkt die Klimaresilienz aquatischer Ökosysteme und ist ein wichtiger Baustein einer nachhaltigen Wasserwirtschaft", so Resch

Die Umsetzung der Kommunalabwasserrichtlinie leistet einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung der österreichischen Siedlungswasserwirtschaft. Gleichzeitig stellt sie die Branche vor umfassende technische, organisatorische und finanzielle Herausforderungen. Der ÖWAV fordert daher rasche Rechtssicherheit und eine verlässliche, verursachergerechte Finanzierung. Daniel Resch: "Die laufende Umsetzung der Richtlinie darf durch die aktuelle Debatte nicht verzögert oder gefährdet werden."

Die Schlussanträge der Generalanwältin sind nicht rechtsverbindlich. Die endgültige Entscheidung trifft der Gerichtshof der Europäischen Union.

Über den ÖWAV
Der Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV) vertritt seit 1909 die gesamte Wasser- und Abfallwirtschaft in Österreich. Als gemeinnütziger Verein setzt er sich auf nationaler und internationaler Ebene für eine nachhaltige Wasser-, Abwasser- und Abfallwirtschaft ein. Seinen mehr als 3.400 Mitgliedsorganisationen bietet der ÖWAV ein Branchennetzwerk sowie eine neutrale und unabhängige Plattform für Fachexpert:innen und alle beteiligten Berufsgruppen. Zu den zentralen Aufgaben des ÖWAV zählen die Aus- und Weiterbildung, die Erarbeitung und Sicherung von Qualitätsstandards sowie die Information und der Interessenausgleich innerhalb der Wasser- und Abfallwirtschaft. Präsident ist RA Mag. Martin Niederhuber, die Geschäftsführung hat DI Dr. Daniel Resch inne. www.oewav.at
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