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pte19990325003 in Business

Zahnärzte dürfen ein Logo haben

Bayerisches Oberlandesgericht entschied gegen Ärzteverband


München (pte) (pte003/25.03.1999/07:00)

Ein Logo, etwa auf einem Briefkopf oder einem Namensschild einer Arztpraxis, ist noch keine unzulässige Werbung. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden und damit die Klage des bayrischen Zahnärzteverbands gegen eine Münchner Gemeinschaftspraxis abgewiesen. Deren Logo sei keine Reklame, heißt es in dem Urteil (Az.: 6U1845/98). Der Verband hatte argumentiert, daß die Berufsordnung der bayerischen Zahnärzte jede Werbung verbiete.

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