pte20210405001 Politik/Recht, Medien/Kommunikation

Wiener Verwaltungsgericht hebt Versammlungs-Verbot auf

"Untersagungsbescheid ohne valide und evidenzbasierte Aussagen"


RA Gerold Beneder (Foto: medienrebell.com)
RA Gerold Beneder (Foto: medienrebell.com)

Wien (pte001/05.04.2021/06:06)

Von den Massenmedien bislang unbeachtet ist das kurz vor Ostern zugestellte Urteil des Wiener Verwaltungsgerichtes geblieben, wonach die Untersagung einer für 31.1.2021 angemeldeten Versammlung zu Unrecht erfolgt sei. Der Anwalt Gerold Beneder kommentiert in einem Video: „Ein bahnbrechendes, heftiges Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien – ein Urteil, das klare Worte findet, wie wichtig Grund- und Freiheitsrechte sind und wie wenig evidenzbasiert die Entscheidungsgrundlage ist für unsere Lockdown-Verordnungen und Untersagungen von Demonstrationen." https://bit.ly/3dBJYbk

pressetext bringt Auszüge aus dem Urteil von Richter Dr. Erich Frank, das als pdf auf der Seite des Verwaltungsgerichtes Wien abrufbar ist. https://bit.ly/3cMksAY

"I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Untersagung erfolgte zu Unrecht.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig." (S. 1)

„Da die Untersagung einer Versammlung nur Ultima ratio sein könne (VfGH 14.3.2013, B 1037/11mwN), hätte aufgrund der schon wochenlangen Bekanntheit einer hohen Versammlungsdichte für den 31.1.2021 die belangte Behörde initiativ Kontakt aufnehmen müssen, um in Kooperation mit dem Veranstalter die Abhaltung der Versammlung zu gewährleisten. Es treffe die belangte Behörde dahingehend eine positive Schutzpflicht. Beispielsweise hätte die belangte Behörde bei der Befürchtung eines zu beengten Versammlungsplatzes der Beschwerdeführerin initiativ einen alternativen, gleichwertigen Versammlungsort anbieten müssen. Ganz und gar zurückzuweisen sei die von der belangten Behörde mittelbar vorgeworfene Unterstellung, wenn der Beschwerdeführerin, einer seit Jahrzehnten im Parlament vertretenen politischen Partei [Anm. d. Red.: FPÖ] , jegliche Organisationseffizienz abgesprochen wurde. Dies erschließe sich aus dem Misstrauen, wenn der Beschwerdeführerin vorweg die Einhaltung der Seuchenbestimmungen nicht zugetraut werden. Die belangte Behörde trage darüber hinaus selbst gerade zur Eskalation bei, weil sie damit die Abhaltung von Spontanversammlungen befeuerte. […] Zusammengefasst dürfe eine Abwägung von kollidierenden Grundrechtspositionen nicht per se zu einer gänzlichen Untersagung führen. Damit sei eine Abwägung des öffentlichen Wohles der Gesundheit mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit unterblieben." (S.2)

„Von seuchenmedizinischer Seite habe es bis dato für Cluster anläßlich einer Versammlung keine evidente Wahrnehmung gegeben. Der peer review für die Schutzwirkung von FFP 2 Schutzmasken sei uneinheitlich, ja durch die WHO und die Europäische Kommission negativ in Hinblick auf die Vorteile der Schutzwirkung beantwortet. Da die belangte Behörde in Hinblick gelinderer Mittel und eigener Handlungen zur Minimierung der Gefahr eines akuten Seuchengeschehens keine Überlegungen angestellt habe, laufe das verfassungsmäßig garantierte Verfahren einer bloßen Anzeige von Versammlungen auf ein Genehmigungssystem hinaus. Eine Bewilligung im Rahmen eines Konzessionssystems für Versammlungen sei mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit unvereinbar (VfSlg.11.651/1988 und11.866/19888 zum Verbot einer Versammlung einer vorherigen behördlichen Bewilligung zu unterwerfen mwN).

Weshalb davon auszugehen war, dass es bei einer Versammlung von einer im Parlament vertretenen politischen Partei zwingend zu Verstößen gegen § 12 Abs. 2der 3. COVID-19-NotMV kommen solle, bleibe völlig offen. Damit würde diese Bestimmung die Grundlage einer völlig beliebigen und willkürlichen Beschränkung der Art. 12 StGG, Art. 11 EMRK und des Versammlungsgesetzes.

Darüber hinaus mangele dem § 12 Abs. 2 der 3. COVID-19-NotMV die Einschlägigkeit für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz. Diese setze nämlich Versammlungen mit Veranstaltungen gleich, was eine gänzliche Verkennung der Rechtslage darstelle. Eine Versammlung, und eine solche liege hier vor, genieße den höchsten Schutz nach Art. 12 StGG und Art. 11 EMRK, welche eine Einschränkung durch bloße Verordnung verbiete." [Anm. d. Red.: StGG Staatsgrundgesetz 1867, EMRK Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.] (S. 3)

„Bei der Beurteilung der zu erwartenden Verletzungen von Seuchenbestimmungen werde auf ‚zahlreiche Medienberichte‘ durch die belangte Behörde rekurriert. Damit gebe die belangte Behörde zu erkennen, Ermittlungen und damit Beweismittel schuldig geblieben zu sein. Eine Schlussbasis für Erwägung fehle damit, sodass nicht nur ein Begründungsmangel, sondern der Mangel der Unbegründetheit vorliege." (S. 4)

Es folgt der Auszug aus einem Brief der Wiener Gesundheitsbehörde an den Landespolizeipräsidenten, der „auf die erhöhte Übertragbarkeit der SARS-CoV-2 Virus-Mutante B.1.1.7 und die sich daraus ergebende Gefahr eines neuerlich sehr starken exponentiellen Anstiegs der Fallzahlen" hinweist (S. 5), sowie eine Einschätzung vom Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT), die auf die Anmeldung zahlreicher Versammlungen durch „Strohmänner" hinweist und deshalb für „denkunmöglich" hält, dass die Versammlungsteilnehmer den vorgeschriebenen Mindestabstand von 2 m einhalten würden (S. 6). Richter Frank verweist darauf, dass diese Stellungnahmen „ganz allgemein und vor allem vor der Anzeige einer beabsichtigten Versammlung" ergangen sind. (S. 7)

„Des Weiteren mangelt es dem Bescheid aus folgenden Gründen an einer haltbaren Begründung für eine Untersagung: Sämtliche Anfragen wurden bereits vor der Bekanntgabe der verfahrensgegenständlichen Versammlung gestellt. Die Antworten berücksichtigen in keiner Weise die konkrete Versammlung der A[ntragstellerin]. Darüber hinaus ist zu der beauftragten ‚Information aus gesundheitlicher Sicht‘ Nachstehendes auszuführen: Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien verwendet darin die Wörter ‚Fallzahlen‘, ‚Testergebnisse‘, ‚Fallgeschehen‘ sowie ‚Anzahl an Infektionen‘. Dieses Durcheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht. Für die WHO (WHO Information Notice for IVD Users2020/05,Nucleic acid testing (NAT) technologies that use polymerase chain reaction (PCR) for detection of SARS-CoV-2, 20 January 2021) ausschlaggebend ist die Anzahl der Infektionen/Erkrankten und nicht der positiv Getesteten oder sonstiger ‚Fallzahlen‘." (S. 8)

Die Abklärung „ob eine Person krank ist oder gesund, muss von einem Arzt getroffen werden (vgl. § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 Ärztegesetz 1998,BGBl. I. Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 31/2021)" (S. 9) , so Richter Frank. der zu bedenken gibt: „Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers zugrunde gelegt haben, und nicht jene der WHO; so ist jegliche Feststellung der Zahlen für ‚Kranke/Infizierte‘ falsch. […] Besonders hervorzuheben war, dass stark steigende Fallzahlen nicht zuletzt auf stark steigende Tests zurückzuführen sind. Insgesamt ist bezüglich der ‚Information‘ des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien und der darauf fußenden Begründung des Untersagungsbescheides festzuhalten, dass zum Seuchengeschehen keine validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen vorliegen." (S. 10)

(Ende)
Aussender: pressetext.redaktion
Ansprechpartner: Hubert Thurnhofer
Tel.: +43-1-81140-300
E-Mail: thurnhofer@pressetext.com
Website: www.pressetext.com
|