pte20171130029 in Business
Unterlassungspflicht betrifft auch Google Cache
Um Vertragsstrafen zu vermeiden, sollten Beklagte genau nachprüfen
Karlsruhe (pte029/30.11.2017/13:56)
Wer eine Unterlassungsverpflichtung wegen einer Internet-Handlung abgegeben hat, sollte wissen, dass die Pflicht, dafür zu sorgen, dass der zur Unterlassung verpflichtende Umstand nicht weiter besteht, auch die Verantwortung dafür umfasst, dass fragliche Inhalte im Internet nicht mehr in den gängigen Suchmaschinen und deren Speichern zu finden sind oder in der Trefferliste angezeigt werden.
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