pte20061103022 in Business
Spesenbetrug als Kündigungsgrund
Auf was Arbeitnehmer achten müssen
Bonn/Frankfurt am Main (pte022/03.11.2006/12:23)
Eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitnehmers ist für den Arbeitgeber meistens teuer. Vor dem Arbeitsgericht müssen die betriebsbedingten Gründe präzise und nachprüfbar dargelegt werden. Zudem hat der Arbeitgeber auf die so genannte Sozialauswahl zu achten, deren Kriterien wie Betriebszugehörigkeit oder Unterhaltsverpflichtungen je nach Coleur der aktuellen Regierung wechseln. Die Trennung vom Arbeitgeber erfolgt daher in den meisten Fällen durch Zahlung einer Abfindung. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer seine Kündigung durch eigenes Fehlverhalten verschuldet. Nach einem Bericht der FAZ http://www.faz.net ist es mittlerweile gängige Praxis in Arbeitsgerichtsprozessen, dass persönliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers, wie Spesenbetrug, als Kündigungsgrund von Arbeitgeber nachgeschoben wird, falls sich die betriebsbedingte Kündigung als unwirksam erweist. "Die Spesenabteilung einzuschalten, wenn man sich von einem unliebsamen Arbeitnehmer trennen möchte, ist eine gängige Praxis", so das Blatt.
Profitieren Sie von
unabhängigem Journalismus!
Lesen Sie mit pressetext Abo+ weiter und unterstützen Sie
Qualitätsberichterstattung für nur 1 EUR pro Woche!
Das Angebot beläuft sich auf 1 EUR pro Woche bzw. 49 EUR im Jahr
– und das, solange Sie wollen. Sie bleiben flexibel, denn Ihr pressetext Abo+
passt sich an Ihre Lesegewohnheiten an und ist jederzeit kündbar
