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pte19990318006 in Business

Speichern musikalischer Werke urheberrechtlich geschützt

Radio Melody unterliegt bei Urheberrechtsprozeß beim OGH


Wien (pte) (pte006/18.03.1999/11:44)

Laut einem jetzt veröffentlichten OGH-Urteil ist das Speichern musikalischer Werke auf der Computerfestplatte einer Radiostation eine urheberrechtlich geschützte Vervielfältigung und daher tantiemenpflichtig. Damit entschied das Gericht in letzter Instanz gegen Radio Melody, das einen entsprechenden Musterprozeß gegen die austro mechana geführt hatte. Der private Radiosender vertrat den Standpunkt, diese Speicherung sei urheberrechtlich ohne Bedeutung, sie stelle nur eine Vorbereitungshandlung bzw. einen Bestandteil des Sendens dar. Die austro mechana berief sich dagegen auf den selbständigen Stellenwert der digitalen Vervielfältigung nach dem geltenden Urheberrechtsgesetz.

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