pte20070202022 in Business
Neue Regeln für geschäftliche E-Mails: Abmahnwelle droht
Bestimmungen sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden
Berlin/Düsseldorf (pte022/02.02.2007/13:25)
Seit Jahresbeginn müssen geschäftliche E-Mails, Telefaxe und Postkarten die gleichen Angaben enthalten, die auch für Geschäftsbriefe vorgeschrieben sind. Zu diesen Pflichtangaben zählen beispielsweise Name, Rechtsform und Sitz der Firma sowie das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer. Außerdem sind sämtliche Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer sowie der Aufsichtsratsvorsitzende mit Vor- und Nachnamen zu führen. Durch das Gesetz über das elektronische Handelsregister, Genossenschaftsregister und Unternehmensregister (EHUG) wurden die Vorschriften der Paragrafen 37a, 125a HGB, 80 AktG, 35a GmbHG und 25a GenG neu gefasst: Die Angaben sollen den Geschäftspartnern die Möglichkeit geben, sich schon beim Beginn der Geschäftsbeziehung über die wesentlichen Verhältnisse des Unternehmens zu informieren. Durch die Mitteilung der Handelsregisternummer beispielsweise soll es für den neuen Geschäftspartner einfacher sein, sich beim Registergericht Auskünfte über das Unternehmen einzuholen. Auch Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen ab dem 22. Mai 2007 auf allen Geschäftsbriefen zusätzlich zum ausgeschriebenen Vor- und Zunamen eine ladungsfähige Anschrift angeben.
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