pte20060928024 in Business
Vergleichende Werbung: Informationsrechte der Verbraucher gestärkt
EuGH-Urteil: Darauf müssen Unternehmen jetzt achten
Brüssel/Bonn (pte024/28.09.2006/11:05)
Vergleichende Werbung darf sich nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes http://curia.europa.eu auf ganze Warensortimente beziehen, muss aber vom Verbraucher nachprüfbar sein (EuGH, C-356/04). Geklagt hatte der Discounter Lidl Belgien gegen die belgische Supermarktkette Colruyt http://www.colruyt.be . Sie hatte damit geworben, dass der Kunde jährlich eine bestimmte Summe einsparen könne, wenn er bei Colruyt und nicht bei einem Wettbewerber einkaufe. Die Konkurrenten, darunter Lidl, wurden ausdrücklich benannt. Welche Produkte bei diesen Berechnungen konkret herangezogen wurden, ließ Colruyt offen. Die Brüsseler Richter entschieden, dass nicht nur einzelne Produkte, sondern ganz Warengruppen miteinander verglichen werden dürfen. Für den Verbraucher muss jedoch erkennbar sein, auf welche Produkte der Preisvergleich beruht. "Vereinfacht ausgedrückt: Man darf nicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Denn auch das haben die Richter entschieden: Vergleichende Werbung wäre dann irreführend und damit nicht erlaubt, wenn Unternehmen nicht deutlich machen, dass sich der Vergleich nur auf eine bestimmte Auswahl von Produkten bezieht und eben nicht auf alle Produkte des verglichenen Unternehmens", so Günter Stein, Chefredakteur des Informationsdienstes "Marketingleitung aktuell" http://www.marketing-trendinformationen.de .
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