pte19991031010 in Business
Musterprozess "Sattler.at" durch Höchstgericht beendet
Rechtsanwälte unterliegen Bundesinnung der Lederwarenerzeuger
Wien (pte) (pte010/31.10.1999/11:11)
Der Oberste Gerichtshof hat in letzter Instanz ein Urteil des Handelsgerichts Wien (GZ 24 Cg 55/98s-6) vom 20. August 1998 und des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22.Februar 1999 (GZ 4 R 226/98d-10) bestätigt, laut dem die Führung der Internet-Adresse sattler.at durch die Bundesinnung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer gerechtfertigt sei. Damit wurde eine Privat-Klage der Rechtsanwälte "Sattler & Schanda" zum dritten Mal abgewiesen, die sich in ihrem Namensrecht beeinträchtigt fühlten.
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