pte19981122003 in Business
Kündigungsrecht bei einseitiger Leistungsveränderung
Fitness-Center in Musterprozeß verurteilt
Wien (pte) (pte003/22.11.1998/12:14)
Einseitige Leistungsänderungen eines Unternehmens müssen vom Konsumenten nicht hingenommen werden. Der Konsument muß sich allerdings klar gegen diese Leistungsänderungen aussprechen und den Vertrag aufkündigen, um zu einer Entschädigung bzw. Rückzahlung von geleisteten Zahlungen zu kommen. Das ist das Ergebnis eines Musterprozesses, den der Verein für Konsumentenschutz (VKI) im Auftrag des Bundesministeriums für Frauen-Angelegenheiten und Verbraucherschutz beim zuständigen Bezirksgericht geführt hat.
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