Highspeed-Web: Gericht verbietet 1&1-Werbung
Anbieter suggeriere Verbrauchern Glasfaseranschluss trotz teils vorhandener Kupferleitung
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Zentrale von 1:1: Gericht verbietet 1&1-Werbung für Highspeed-Internet (Foto: 1und1.de) |
Berlin/Montabaur (pte016/20.10.2025/12:40)
Das Landgericht Koblenz gibt der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen eine Highspeed-Internet-Werbung der 1&1 Telecommunication SE wegen Irreführung statt. Der Vorwurf: Der Internetanbieter soll Verbrauchern suggeriert haben, dass ein Glasfaseranschluss vorliege - trotz teilweise vorhandener Kupferleitung.
"Check" in der Kritik
"Wer scheinbar Glasfaser verspricht, aber nur DSL liefern kann, täuscht Verbraucher. Diese dürfen nicht mit falschen Highspeed-Internet-Verheißungen zum Vertragsabschluss bewogen werden", kommentiert vzbv-Vorständin Ramona Pop.
Auf der Internetseite des Anbieters können Verbraucher prüfen, ob Glasfaser bei ihnen zu Hause verfügbar ist und ob sie einen entsprechenden Tarif buchen können. Nach Eingabe der Adresse wurden zum Zeitpunkt der Abmahnung positive Ergebnisse angezeigt, auch wenn Verbraucher - wegen noch vorhandener Kupferleitungen - lediglich DSL-Tarife nutzen konnten.
Die Konsumentenschützer kritisieren vor allem, dass das "Check-Ergebnis" besagte: "1&1 Glasfaser-DSL-Anschluss verfügbar", begleitet von einem großen grünen Haken zur Bestätigung. Die direkt unter dem Check-Ergebnis aufgeführten Tarife mit der Bezeichnung "1&1 Glasfaser-DSL" waren allerdings keine Glasfasertarife, sondern herkömmliche DSL-Tarife.
"Vectoring-Anschluss"
Den Richtern zufolge wird der Eindruck erweckt, dass bei den angebotenen Tarifen die Glasfaser direkt bis zum Gebäude oder in die Wohnung reichen. Tatsächlich bezögen sich die Verfügbarkeitsprüfung und das Tarifangebot auf einen "Vectoring-Anschluss", bei dem Glasfaserkabel nur bis zum Verteilerkasten verlegt sind und der letzte Abschnitt bis ins Gebäude über Kupferkabel erfolgt.
Das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung bei 1&1 enthielt zwar versteckte Hinweise darauf, dass die "Glasfaser-DSL"-Tarife keine echten Glasfasertarife seien. Das reicht laut dem Gericht aber nicht aus, um die Irreführung der Verbraucher aufzuheben. Es gebe für sie keinen Anlass und schon gar keine Verpflichtung, sich nach Informationen umzusehen, die der durch die Werbung erzeugten Annahme eines echten Glasfaseranschlusses entgegenstehen.
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