pts20100302035 Politik/Recht, Technologie/Digitalisierung

Dt. Bundesverfassungsgericht kippt Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung

Entscheidung wird differenziert gesehen - Mittelbare Auswirkungen auf Ö erwartet


Wien/Karlsruhe (pts035/02.03.2010/17:48) Das deutsche Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat heute die Bestimmungen, mit welchen der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) umgesetzt hat, für nichtig erklärt. Die diesbezüglichen Bestimmungen im deutschen Telekommunikationsgesetz und in der Strafprozessordung seien nicht verhältnismäßig und widersprechen nach Ansicht der Richter daher dem Telekommunikationsgeheimnis (Art 10 Grundgesetz).

Gemischte Gefühle

Maximilian Raschhofer und Lukas Feiler, die beiden Vizedirektoren des "europäischen zentrums für e-commerce und internetrecht" (e-center), nehmen das Erkenntnis mit gemischten Gefühlen auf: "Begrüßenswert sind die Vorgaben des Gerichts zu einer verfassungskonformen Ausgestaltung der Umsetzung der Richtlinie. Weniger erfreulich ist jedoch die Feststellung, dass gegen eine flächendeckende Vorratsdatenspeicherung an sich nach Ansicht des Gerichts keine prinzipiellen Bedenken bestehen", so Raschhofer. "Die Richtlinie, die auch nach der Entscheidung weiterhin umgesetzt werden muss, schreibt eine flächendeckende verdachtsunabhängige Speicherung vor, wer wann mit wem - und im Falle mobiler Endgeräte - von wo aus kommunizierte", gibt Feiler zu bedenken. "An der Richtlinie selbst wurde leider nicht gerüttelt, die Entscheidung legt vielmehr nur die grundrechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Umsetzung fest", ergänzt Raschhofer.

"Positiv sind etwa die Erwägungen des Gerichts zur Sicherheit der von den Providern zu speichernden Daten. Für diese Provider etwa müsse es klare Vorschriften geben, mit welchen technischen Mitteln sie diese Sicherheit zu gewährleisten haben", gibt sich Feiler erfreut. "Besonders wegweisend ist an der Entscheidung auch, dass sie klare und exakte Regelungen verlangt, für welche Zwecke die auf Vorrat gespeicherten Daten verwendet werden dürfen", meint Raschhofer. Feiler weiter: "Zuzustimmen ist dem Gericht weiters, soweit es zum Schluss kommt, dass die Betroffenen über die Datenverwendungen wenigstens im Nachhinein zu informieren sind, wenn der Zweck der Datenverwendung nicht bereits vorher eine Information zulässt und jegliche Verwendung grundsätzlich unter Richtervorbehalt steht." Dazu merkt Raschhofer an: "Das könnte auch in Österreich die Diskussion rund um Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, die eine Datenverwendung ohne Information des Betroffenen gestatten, beeinflussen. Man denke hier insbesondere an die zu Jahresbeginn 2008 in Kraft getretene Bestimmung zur Ortung von Mobiltelefonen."

Auswirkungen im Verfahren gegen Österreich?

Ansonsten sind die Auswirkungen der deutschen Entscheidung auf die österreichische Rechtslage eher mittelbarer Natur. "Das liegt auch daran, dass das österreichische Fernmeldegeheimnis und das deutsche Telekommunikationsgeheimnis nicht zu hundert Prozent deckungsgleich sind. Dennoch werden wohl auch in der hierzulande geführten Debatte viele Argumente des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen werden, das zeigen schon die ersten Reaktionen aus dem BMVIT", gibt sich Feiler überzeugt. Derzeit ist gegen Österreich beim Europäischen Gerichtshof ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig, da die Richtlinie hier bislang noch nicht umgesetzt wurde. "Soweit die Republik in diesem Verfahren mit der Grundrechtswidrigkeit der Richtlinie argumentiert, kommt ihr die deutsche Entscheidung, die wie erwähnt keine prinzipiellen grundrechtlichen Bedenken gegen die Richtlinie hegt, nicht gelegen", befürchtet Raschhofer.

Feiler und Raschhofer setzen sich insbesondere auch mit den erwähnten grundrechtlichen Bedenken gegen die Richtlinie an sich in dem 2009 bei facultas.wuv erschienen Buch "Auf dem weg zum Überwachungsstaat?" intensiv auseinander.

(Ende)
Aussender: europäisches zentrum für e-commerce und internetrecht
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