pts20070913013 Politik/Recht, Technologie/Digitalisierung

D.A.S prämiert Juristen

Auszeichnung für kritische Arbeit zu Fernfinanzdienstleistungsgesetz


Wien (pts013/13.09.2007/10:00) Am 13. September 2007 wird dem Juristen und Mitarbeiter des e-center Maximilian Raschhofer erstmals der mit 3000 Euro dotierte D.A.S Förderpreis verliehen. Die prämierte Arbeit setzt sich mit dem im Oktober 2004 in Kraft getretenen Gesetz über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher auseinander. Dieses Gesetz regelt den Vertragsabschluss über Finanzdienstleistungen (wie zB Versicherungen oder Kredite), sofern es zwischen den Vertragspartnern während der Vertragsanbahnung zu keiner persönlichen Begegnung gekommen ist. Dabei hat das Gesetz vor allem Absatzwege über moderne Informations- und Kommunikationstechnologien wie Internet oder SMS im Auge. Die Verwendung neuer Medien auf dem Finanzdienstleistungssektor erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Laut Statistik Austria ist etwa der Anteil der Internetnutzer, welche Internetbanking-Dienste nutzen, im Zeitraum 2003 bis 2006 um 13 Prozent gestiegen. Im Versicherungsbereich erhalten Modelle wie die Online-Abwicklung von Schadensmeldungen, der Abschluss von Unfallversicherungen per SMS oder diverse Vergleichsportale im World Wide Web steigende Bedeutung.

Während Informationstechnologien bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse verstärkt einbezogen werden, fehlt es dem Verbraucher beim Abschluss von Verträgen über neue Medien oft noch am notwendigen Vertrauen. Gerade im sensiblen Bereich der Finanzdienstleitungen ist das wechselseitige Vertrauen der Vertragspartner jedoch eine wesentliche Voraussetzung. Der Gesetzgeber möchte durch die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus der Entwicklung moderner Vertriebswege Vorschub leisten. Das von der prämierten Arbeit kritisch durchleuchtete Gesetz legt dem Unternehmer daher umfassende (eigentlich schon zu umfangreiche) Informationspflichten auf, um dem Verbraucher zurück zu geben, was er durch den Mangel eines persönlichen Beratungsgesprächs verliert. Überdies gewährt es dem Verbraucher sehr weit reichende Rücktrittsrechte. Für den Fall, dass der Unternehmer seinen Informationspflichten nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt, sieht das Gesetz ein praktisch unbefristetes Rücktrittsrecht des Verbrauchers vor. Fraglich ist daher, ob mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht auch teilweise über das Ziel hinaus geschossen wurde, denn zum einen können wesentliche Informationen für den Verbraucher in der Vielzahl der vorgeschriebenen Informationspunkte "untergehen", auf der anderen Seite lassen die mit dem Rücktritt des Verbrauchers verbundenen Risiken den Online-Absatz möglicherweise auch für den Unternehmen unattraktiv erscheinen.

(Ende)
Aussender: europäisches zentrum für e-commerce und internetrecht
Ansprechpartner: Maximilian Raschhofer
Tel.: 01/535 46 60
E-Mail: raschhofer@e-center.eu
|