pta20221021018
Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

TC Unterhaltungselektronik AG: Beschwerde gegen Nichtzulassung vom BGH abgewiesen

Koblenz (pta018/21.10.2022/17:45 UTC+2)

In dem Rechtsstreit von vier privaten TV-Sendern gegen die Gesellschaft und ihre früheren Vertreter wegen Beihilfe zu Urheberrechtsverstößen, wird die Beschwerde vom BGH mit Beschluss vom 13.10.22 zurückgewiesen.

Im Kern ging es dabei darum, ob ein ehemaliger Kunde der Gesellschaft auf seinen Servern im Ausland ein Aufnahmeverfahren einsetzt, daß den Richtlinien des BGH entspricht oder nicht. Die unbegründete gegnerische Vermutung, daß ein Masterkopie-Verfahren eingesetzt wird, wurde dabei vom OLG München geglaubt ohne den Beklagten die Möglichkeit zu geben, durch einen Gutachter zu beweisen, daß die eingesetzten Verfahren die Anforderungen an das Privatkopierecht erfüllen. Auch die von außen sichtbaren Eigenschaften der Dateien haben bereits dafür gesprochen, da jeder User eine individuell unterschiedliche Datei erstellt.

In der Verweigerung eines Gutachtens als Beweismittel hat der BGH KEINEN Verfahrensfehler erkannt und zudem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Entscheidung nicht zu begründen.

Derzeit wird die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde geprüft. Nach jetzigem Kenntnisstand ist es überwiegend wahrscheinlich, daß eine solche eingereicht wird.

(Ende)

Aussender: TC Unterhaltungselektronik AG
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