pta20220329041
Erwerb und/oder Veräußerung eigener Aktien gemäß § 119 Abs. 9 BörseG

BKS Bank AG: Beschluss des Aufsichtsrates der BKS Bank AG über die Zuteilung von Aktien an den Vorstand der BKS Bank AG

Klagenfurt (pta041/29.03.2022/17:10 UTC+2)

Beschluss des Aufsichtsrates der BKS Bank AG über die Zuteilung von Aktien an den Vorstand der BKS Bank AG als Teil der variablen Vorstandsbezüge gemäß der Vergütungsrichtlinie der BKS Bank AG

Ermächtigung durch die Hauptversammlung:

In der 81. ordentlichen Hauptversammlung der BKS Bank AG am 29. Mai 2020 wurde unter anderem der folgende Beschluss gefasst:

„Der Vorstand der BKS Bank AG wird gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG ermächtigt, eigene Aktien bis zum gesetzlich jeweils zulässigen Höchstausmaß zum Zweck des Angebotes an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zu erwerben. Der Handel in eigenen Aktien als Erwerbszweck wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf den Durchschnitt der an der Wiener Börse festgestellten amtlichen Einheitskurse für die Aktien der BKS Bank AG an den dem Erwerb vorausgehenden drei Börsetagen um nicht mehr als 20 % unterschreiten oder übersteigen. Diese Ermächtigung gilt bis zum 29. November 2022."

Dieser Ermächtigungsbeschluss wurde auf der Homepage der BKS Bank AG (www.bks.at) am 29. Mai 2020 veröffentlicht.

Zweck dieses Aktienrückkaufprogramms war in erster Linie, diese BKS-Stammaktien zur Deckung der BKS-Mitarbeiterprogramme und BKS-Führungskräfteprogramme 2022-2024 zu verwenden, wobei sich der Vorstand jedoch vorbehalten hat, die zurückgekauften Aktien auch für künftige Mitarbeiteraktionen zu verwenden.

Dieses Aktienrückkaufprogramm wurde im Zeitraum vom 14. bis 25. Februar 2022 durchgeführt. Insgesamt wurden dabei 100.000 BKS-Stamm Stückaktien, die 0,23% des Grundkapitals entsprachen, börslich und außerbörslich zurückgekauft.

Unter Bezugnahme auf die genannten Aktienrückkaufprogramme fasst der Aufsichtsrat der BKS Bank AG nunmehr folgenden

Beschluss:

An den Vorstand der BKS Bank sollen als Teil der variablen Vorstandsbezüge gemäß der Vergütungsrichtlinie der BKS Bank AG nach folgenden Bestimmungen Aktien zugeteilt werden:

Grundsätze und Leistungsanreize:

Gemäß Z 11 der Anlage zu § 39b BWG hat ein erheblicher Anteil der variablen Vergütung, der mindestens 50% beträgt, ua aus Aktien zu bestehen.

Entsprechend der Vergütungsrichtlinie der BKS Bank basiert der variable Anteil der Vorstandsbezüge für alle Vorstandsmitglieder ausschließlich auf dem Grundsatz der Leistungsorientierung, wobei quantitative und qualitative Kriterien für die Bemessung maßgebend sind.

Anzahl und Aufteilung der auszugebenden Aktien:

Den Vorstandsmitgliedern sollen insgesamt bis zu 10.000 Stück BKS-Stammaktien zugeteilt werden. Dies entspricht 0,023% am gesamten Grundkapital und der gesamten Stammaktien der BKS Bank AG. Die variable Vergütung des Vorstands wurde für jedes Vorstandsmitglied einzeln bemessen und basiert auf dem Grad der jeweiligen Zielerreichung der Leistungskriterien der Vergütungsrichtlinie der BKS Bank AG. Für das Ausmaß der variablen Vergütung ist ein Maximalwert von 40 % des jährlichen Grundbezuges festgelegt. Bei einem Zielerreichungsgrad < 70 % wird keine variable Vergütung mehr gewährt.

Gemäß Artikel 94 (1) lit. l und m der Richtlinie 2013/36/EU bzw. Rz 282ff der EBA Leitlinie für eine solide Vergütungspolitik (EBA/GL/2021/04) und gemäß der Z 11 der Anlage zu § 39b BWG erfolgt die Auszahlung der variablen Vergütung an die Vorstandsmitglieder zu 50 % in bar und zu 50 % in BKS Bank Stammaktien. Das Ausmaß der dem jeweiligen Vorstandsmitglied zuzuteilenden BKS-Stammaktien entspricht daher 50% der vom Vergütungsausschuss für das Geschäftsjahr 2021 festgelegten, nicht rückgestellten variablen Vergütung dividiert durch den vorgesehenen Ausgabepreis. Spitzen werden in bar ausgeglichen.

Ausgabepreis: Der Ausgabepreis der BKS-Stammaktien entspricht dem Schlusskurs der BKS-Stammaktien an der Wiener Börse am 15. April 2022.

Lieferung der Aktien: Die zugeteilten BKS-Stammaktien werden außerhalb der Börse voraussichtlich am 22. April 2022 geliefert und auf die bekanntgegebenen Wertpapierdepots übertragen.

Behaltefrist: Die zugeteilten BKS-Stammaktien unterliegen einer dreijährigen Behalte-bzw. Sperrfrist und dürfen von Vorstandsmitgliedern in dieser Zeit nicht verkauft werden.

Allfällige Auswirkungen auf die Börsezulassung der Stammaktien der BKS Bank AG: Keine.

Die tatsächliche Zahl der übertragenen Aktien wird nach Übertragung gemäß § 7 Veröffentlichungsverordnung 2018 auf der Homepage der BKS Bank AG (www.bks.at) bekannt gemacht.

Änderungen der beabsichtigten Veräußerung eigener Aktien (§ 6 Veröffentlichungsverordnung) sowie die Veröffentlichung der im Rahmen der Übertragung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen (§ 7 Veröffentlichungsverordnung) werden ausschließlich im Internet auf der Homepage der BKS Bank AG (www.bks.at) bekannt gemacht.

Der Aufsichtsrat

(Ende)

Aussender: BKS Bank AG
St. Veiter Ring 43
9020 Klagenfurt
Österreich
Ansprechpartner: Dr. Dieter Kohl
Tel.: 0463-5858-139
E-Mail: dieter.kohl@bks.at
Website: www.bks.at
ISIN(s): AT0000624705 (Aktie)
Börse(n): Wiener Börse (Amtlicher Handel)
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